- Gewerbe:
- Abbruchgewerbe
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 20.03.2008
- Schlagworte
-
- Abbruchgewerbe
- Allgemeinverbindlichkeit
- Entsendegesetz
- Mindestlohn
Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Abbruchgewerbe
Dritte Verordnung
über zwingende Arbeitsbedingungen
im Abbruchgewerbe
Vom 20. März 2008
(Bundesanzeiger vom 28. März 2008, S. 1103)
Auf Grund des § 1 Abs. 3a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar 1996 (BGBl. I
S. 227), der durch Artikel 10 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3843) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 25. April
2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern und
Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages nach § 1 dieser Verordnung Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:
§ 1
Zwingende Arbeitsbedingungen
Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Re-
gelung der Mindestlöhne vom 30. August 2007 einschließlich Anhang (Lohngruppen), abge-
schlossen zwischen dem Deutschen Abbruchverband e.V., Oststraße 122, 40210 Düsseldorf,
und dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e.V., Große Allee 60, 34454 Bad
Arolsen, einerseits, und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn ge-
bundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung, die unter seinen am 1. April 2008 gültigen
Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrages gelten
auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Verordnung beschäf-
tigten Arbeitnehmer. Wird ein Leiharbeitnehmer von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat ihm der Verleiher gemäß § 1 Abs. 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest das nach dieser Verordnung vorgeschriebene
Mindestentgelt zu gewähren.
§ 2
Anwendungsausnahmen
(1) Von der Verordnung werden nicht erfasst Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen,
deren überwiegende Tätigkeit im Abwracken von Schiffen besteht.
(2) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, de-
ren überwiegende Tätigkeit der Gewinnung von Rohmaterialien oder der Wiederaufbereitung
von Abbruchmaterialien dient.
(3) Die Verordnung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die
von dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom
20. August 2007 oder dessen Allgemeinverbindlichkeit erfasst werden.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft und am 31. August 2008 außer Kraft.
Berlin, den 20. März 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Anlage
(zu § 1)
Rechtsnormen des Tarifvertrages zur
Regelung der Mindestlöhne
vom 30. August 2007
zwischen
dem Deutschen Abbruchverband e.V.,
Oststraße 122, 40210 Düsseldorf
sowie
dem Fachverband Betonbohren und -Sägen Deutschland e V.,
Große Allee 60, 34454 Bad Arolsen,
und
der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
§ 1
Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen, die ganz oder teilweise Bauwerke, Bau-
werksteile oder einzelne Bauelemente aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Eisen, Stahl oder
sonstigen Baustoffen, technische Anlagen - z. B. Industrieanlagen, Fabrikeinrichtungen - abbre-
chen, demontieren, sprengen, schneiden, sägen, bohren pressen und Durchbruchsarbeiten aus-
führen; Schiffe abwracken; beim Abbrechen und Abwracken anfallende Stoffe recyceln; Altlasten
beseitigen und Entkernungs- und Entschuttungsarbeiten ausführen.
Werden in den Betrieben in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden
diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfasst, wenn ein anderer Tarifvertrag sie
in seinen Geltungsbereich einbezieht.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfasst werden alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - versicherungspflichtige Tätigkeit
ausüben.
Alle Berufsgruppen und Tätigkeitsbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten.
§ 2
Löhne der Lohngruppen 1 und 2/Mindestlöhne
(1) Die Tarifstundenlöhne der Lohngruppen 1 und 2 (Anhang) sind zugleich Mindestlöhne im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für alle vom persönlichen Gel-
tungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund
anderer Tarifverträge oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Der Mindestlohn beträgt ab dem 1. September 2007:
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgenommen der Länder Brandenburg, Sach-
sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern:
Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte
9,79 Euro
Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer
11,96 Euro
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Mecklenburg-
Vorpommern:
Mindestlohngruppe 1: Hilfskräfte
9,10 Euro
Mindestlohngruppe 2: Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer
10,16 Euro
(3) Der Anspruch auf Mindestlohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist.
(4) Ansprüche auf den Mindestlohn von Arbeitnehmern in den Lohngruppen 1 und 2 verfallen
sechs Monate nach ihrer Fälligkeit, sofern sie nicht innerhalb dieses Zeitraums schriftlich geltend
gemacht wurden.
§ 3
Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch
den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen
Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, solange sie auf dieser Ar-
beitsstelle tätig sind.
Anhang
zum Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne
Mindestlohngruppe 1 - Hilfskräfte
Tätigkeit:
Ausrührung einfacher manueller Arbeiten nach Anweisung
Regelqualifikation: (keine)
Tätigkeitsbeispiele:
- Laden und Befördern von Materialien auf der Arbeitsstelle
- Pflegen und Instandhalten von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Verpacken von Abbruchmaterial
- Helfen beim Einrichten und Räumen von Baustellen
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Maschinen und Geräten
Mindestlohngruppe 2 - Fachwerker, Abbruch-, Bohr- und Sägehelfer
Tätigkeit:
Ausführung einfacher Abbrucharbeiten aller Art, manuell oder mit leichtem Gerät nach Anwei-
sung
Regelqualifikation: (keine)
Tätigkeitsbeispiele:
- Entkernen von Gebäuden
- Brennschneidarbeiten
- Stemmarbeiten
- Bohr- und Sägearbeiten