- Gewerbe:
- Baugewerbe
- Branche
- Baubranche
- Datum:
- 04.07.2002
- Schlagworte
-
- Baugewerbe
- Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau
- Besondere Bestimmungen für Werkpoliere
- Bundesrahmentarifvertrag
- Erschwerniszuschläge
- Fahrtkostenabgeltung
- Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften Verpflegungszuschuss und Auslösung
- Hauptverband der Deutschen Bauindustrie
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
- Sterbegeld
- Zentralverband des Deutschen Baugewerbes
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
Anlage 1
Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe
vom 4. Juli 2002
in der Fassung vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004,
29. Juli 2005, 19. Mai 2006 und 20. August 2007
Zwischen
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin
und
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsbedingungen
§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
§ 5 Lohn
§ 6 Erschwerniszuschläge
§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
§ 8 Urlaub
§ 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
§ 10 Sterbegeld
§ 11 Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und
Ofenwärter im Feuerungsbau
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 13 Zutritt zu den Unterkünften
§ 14 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 15 Ausschlussfristen
§ 16 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
§ 17 Durchführung des Vertrages
§ 18 In-Kraft-Treten und Laufdauer
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§ 1
Geltungsbereich
(1)
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgen-
den Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweck-
bestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art
erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art
der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieb-
lichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die - mit oder ohne
Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - der Erstellung, Instandsetzung, Instandhal-
tung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Abschnitt III
Betriebe, die soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die
Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer be-
trieblichen Einrichtung - mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen - gewerb-
lich sonstige bauliche Leistungen erbringen.
Abschnitt IV
Betriebe, in denen die nachstehend aufgeführten Arbeiten ausgeführt werden:
1. Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
2. Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
3. technische Dämm- (Isolier-)Arbeiten, insbesondere solche an technischen
Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-
(Isolier-) Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
4. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder meh-
reren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbe-
schadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Bau-
gewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Ver-
waltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten über-
nehmen, oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu
einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und / oder die Werkstatt
betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst
werden.
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Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z. B. diejenigen, in
denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
1. Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit;
2. Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken
und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und
Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des
Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen;
3. Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (z. B. Entfernen,
Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten);
4. Bautrocknungsarbeiten, d. h. Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des
Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen
oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren;
5. Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungs-
arbeiten sowie Armierungsarbeiten;
6. Bohrarbeiten;
7. Brunnenbauarbeiten;
8. chemische Bodenverfestigungen;
9. Dämm- (Isolier-) Arbeiten (z. B. Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-,
Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von
Unterkonstruktionen;
10. Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbau-
arbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von
Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen);
11. Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit,
Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen);
12. Fassadenbauarbeiten;
13. Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Er-
stellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken; ferner
das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch
den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von
Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform -
durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt
oder eingebaut werden;
14. Feuerungs- und Ofenbauarbeiten;
15. Fliesen-, Platten- und Mosaik-Ansetz- und Verlegearbeiten;
16. Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk
und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelasti-
sche und dauerplastische Verfugungen aller Art;
17. Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen;
18. Gleisbauarbeiten;
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19. Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Mörtelmischungen
(Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der
hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines ande-
ren Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmens-
zusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - die Baustellen
des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden;
20. Hochbauarbeiten;
21. Holzschutzarbeiten an Bauteilen;
22. Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten;
23. Maurerarbeiten;
24. Rammarbeiten;
25. Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Boden-
durchpressungen;
26. Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten;
27. Schalungsarbeiten;
28. Schornsteinbauarbeiten;
29. Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten;
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher
Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
31. Stakerarbeiten;
32. Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahr-
bahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes,
sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer
Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammen-
schlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - der Betrieb mindestens
eines beteiligen Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art;
33. Straßenwalzarbeiten;
34. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
35. Terrazzoarbeiten;
36. Tiefbauarbeiten;
37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z. B. Wand- und Deckeneinbau bzw.
-verkleidungen, Monate von Baufertigteilen), einschließlich des Anbringens von
Unterkonstruktionen und Putzträgern;
38. Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen;
39. Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen
mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden;
40. Wärmedämmverbundsystemarbeiten;
41. Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (z. B.
Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau);
42. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes
ausgeführt werden.
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Abschnitt VI
Betriebe, soweit in ihnen die unter den Abschnitten I bis V genannten Leistungen
überwiegend erbracht werden, fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarif-
vertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrages ist auch eine selbständige Betriebs-
abteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb
der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten
Betriebes baugewerbliche Arbeiten ausführt.
Werden in Betrieben des Baugewerbes in selbständigen Abteilungen andere Arbei-
ten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag
erfasst, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfasst werden.
Abschnitt VII
Nicht erfasst werden Betriebe:
1. des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
2. des Dachdeckerhandwerks,
3. des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche
Erstellung von Gerüsten erstreckt,
4. des Glaserhandwerks,
5. des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
6. des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt IV
oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
7. der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der in
Abschnitt I bis V aufgeführten Art ausgeführt werden,
8. der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes
erfasst werden,
9. des Parkettlegerhandwerks,
10. der Säurebauindustrie,
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit
nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder
Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
12. des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des
Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauer-
gewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der in Abschnitt
IV oder V aufgeführten Art ausgeführt werden,
13. des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nr. 2.1 des Tarifvertrages über eine
überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauer-
handwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufge-
führten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden.
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(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versiche-
rungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2
Einstellungsbedingungen
Der Arbeitgeber hat nach § 2 des Nachweisgesetzes die wesentlichen Arbeitsbedin-
gungen schriftlich festzuhalten. Dafür ist der im Anhang beigefügte Einstellungs-
bogen zu verwenden.
§ 3
Arbeitszeit
1.
Allgemeine Regelung
1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr beträgt
40 Stunden.
1.2 Tarifliche Arbeitszeit
In den Monaten Januar bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägli-
che Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden
und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit).
In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit
ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags
7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).
1.3 Arbeitszeitausgleich innerhalb von zwei Wochen
Die nach betrieblicher Regelung an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit
kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen
Werktagen innerhalb von zwei Kalenderwochen ausgeglichen werden (zweiwöchiger
Arbeitszeitausgleich). Die Wochenarbeitszeit kann somit nach den betrieblichen Er-
fordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen
mit dem Arbeitnehmer auf die Werktage verteilt werden.
1.4 Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum
1.41 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzel-
vertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden
Lohnabrechnungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der tarif-
lichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein
Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der
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einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit
welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.
Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor-
und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Ar-
beitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder,
wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
1.42 Monatslohn
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten Ausgleichszeit-
raumes unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April
bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den
Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstunden-
löhnen gezahlt.
Der Monatslohn mindert sich um den Gesamttarifstundenlohn für diejenigen Arbeits-
stunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfort-
zahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens aus-
fallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlecht-
wetterzeit, die infolge zwingender Witterungsgründe ausfallen, soweit kein Ausgleich
über das Ausgleichskonto erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohn-
ersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.
Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen
nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich;
um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.
1.43 Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf
diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden
Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für Leistungslohn-Mehrstunden
darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des
Guthabens ist betrieblich zu regeln.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeit-
punkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen
zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden
erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem
Monatslohn auszuzahlen.
Auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den
Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines Ausgleichs-
zeitraumes nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeit-
nehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.
Das Ausgleichskonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht
am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben
zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt
unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichs-
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zeitraumes in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder ein-
zelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung
des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraumes vereinbart werden; die Rechts-
folgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.
Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den
nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Aus-
scheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
1.44 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass
das Guthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann, insbesondere
durch Bankbürgschaft, Sperrkonto mit treuhänderischen Pfandrechten oder Hinter-
legung bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Die Absiche-
rung des Guthabens muss, sofern der Betrag nicht nach Abführung von Steuern und
Sozialaufwand als Nettolohn zurückgestellt wird, den Bruttolohn und 45 v.H. des
Bruttolohnes für den Sozialaufwand umfassen. Auf Verlangen einer der Bezirks- oder
Landesorganisationen der Tarifvertragsparteien ist dieser gegenüber die Absiche-
rung des Ausgleichskontos nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, so ist das
Guthaben an den Arbeitnehmer auszuzahlen; die Vereinbarung über die betriebliche
Arbeitszeitverteilung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
1.5 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden vom
Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt.
1.6 Nachholen von Ausfallstunden
Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden können in Betrieben, in
denen keine betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 vereinbart wurde, inner-
halb der folgenden 24 Werktage im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn
kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer nachgeholt
werden. Für jede Nachholstunde ist der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
1.7 Arbeitsbefreiung am 24. und 31. Dezember
Der 24. und der 31. Dezember sind arbeitsfrei; der Lohnanspruch entfällt.
1.8 Hinzuziehung der Organisationsvertreter
Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit nach Nr. 1.3 und Nr. 1.4 nicht zu
erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbei-
zuführen.
2.
Wochenarbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal
Die regelmäßige Arbeitszeit für das Maschinenpersonal darf wöchentlich bis zu vier
Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu fünf Stunden über die
nach Nr. 1.2 jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden.
Nr. 1.4 gilt entsprechend. Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst
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am Steuer acht Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem gelten die gesetz-
lichen Vorschriften.
3.
Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
Werden Bauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeit-
regelung als für das Baugewerbe gilt, durchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des
fachfremden Betriebes angepasst werden.
4.
Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle
Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, sofern zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer keine andere Vereinbarung getroffen wird. Bei Baustellen von
größerer Ausdehnung beginnt und endet die Arbeitszeit an der vom Arbeitgeber im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat zu bestimmenden Sammelstelle.
5.
Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
5.1 Überstunden
Überstunden sind
5.11 bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 die über die regelmäßige werk-
tägliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden; bei zweiwöchigem
Arbeitszeitausgleich nach Nr. 1.3 die über die jeweils vereinbarte werktägliche
Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden;
für das Maschinen- und Kraftwagenpersonal auch diejenigen Arbeitsstunden,
um welche die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 2 verlängert wurde;
5.12 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 1 auf
dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden; dabei bleiben die
ersten 150 Überstunden innerhalb von zwölf Kalendermonaten zuschlagsfrei;
5.13 bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.4 die nach Nr. 1.43 Abs. 2
neben dem Monatslohn zu vergütenden Arbeitsstunden;
5.14 ferner die auf dem Ausgleichskonto zu folgenden Zeitpunkten noch bestehen-
den Guthabenstunden: Ende des Ausgleichszeitraumes, soweit die Guthaben-
stunden nicht nach Nr. 1.43 Abs. 4 in den neuen Ausgleichszeitraum übertra-
gen werden, Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund betriebsbedingter Kün-
digung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Soweit bereits ein Zuschlag nach Nr. 5.12 oder Nr. 5.13 gezahlt wurde, entfällt bei
Ausscheiden des Arbeitnehmers oder am Ende des Ausgleichszeitraumes der
Zuschlag nach Nr. 5.14.
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5.2 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit im Sinne der Zuschlagsbestimmungen (Nr. 6) gilt die in der Zeit von
20.00 Uhr bis 5.00 Uhr,
bei Zwei-Schichten-Arbeit die in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr,
bei Drei-Schichten-Arbeit die in der Zeit der Nachtschicht geleistete Arbeit.
5.3
Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr
bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
5.4
Anordnung von Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feier-
tagsarbeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die
tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeits-
zeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehen-
den Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
6.
Zuschläge
Für Überstunden (Mehrarbeit), Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind die
folgenden Zuschläge zu zahlen; sie betragen
6.1 für Überstunden
25 v. H.,
6.2 für Nachtarbeit
20 v. H.,
6.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen,
sofern diese auf einen Sonntag fallen
75 v. H.,
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1. Mai
und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonn-
tag fallen
200 v. H.,
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern
sie nicht auf einen Sonntag fallen
200 v. H.
des Gesamttarifstundenlohnes.
Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
1.
Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich
geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend auf-
gezählten Ausnahmen.
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2.
Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgen-
den Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche
Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.1 eigene Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartner-
schaft
für 3 Arbeitstage,
2.2 Entbindung der Ehefrau oder der eingetragenen Lebens-
partnerin
für 2 Arbeitstage,
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern
oder Kindern
für 2 Arbeitstage,
2.4 schwere Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft
gehörenden Familienmitglieder, sofern der Arzt bescheinigt,
dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers zur vorläufigen
Pflege erforderlich ist
für 1 Arbeitstag,
2.5 Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt, jedoch nur einmal
im Kalenderjahr und nicht während eines wirksam gekündigten
Arbeitsverhältnisses
für 2 Arbeitstage.
Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignis-
sen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf
Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe
entgegenstehen.
3.
Freistellung für Arztbesuche und Behördengänge
Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheit benötigte
Zeit unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes, höchstens jedoch für die
sich aus der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 ergebenden Stunden je
Arbeitstag von der Arbeit freizustellen, wenn er
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit
erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig
werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädi-
gung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Be-
troffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen
ist.
4.
Freistellung zur Ausübung von Ehrenämtern
Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern, für die
Ausübung der Pflichten als Mitglied von Prüfungsausschüssen, für die Wahrneh-
mung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung und nach dem
Berufsbildungsgesetz und für die Teilnahme an Tarifverhandlungen und deren vor-
bereitenden Sitzungen als gewähltes Mitglied der Verhandlungskommission auf
Bundesebene ist der Arbeitnehmer für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne
Fortzahlung des Lohnes und ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit frei-
zustellen.
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5.
Beantragung der Freistellung
Ist eine vorherige Beantragung der Freistellung nicht möglich, so hat der Arbeitneh-
mer den Grund hierfür unverzüglich glaubhaft zu machen; anderenfalls entfällt der
Lohnanspruch.
6.
Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen
6.1 Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in
der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so
entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlecht-
wetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen
werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung
das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.
Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist in voller Höhe zu vergüten,
wenn die Arbeit an diesen Tagen aus zwingenden Witterungsgründen oder in
der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen
wäre.
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphäri-
sche Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folge-
wirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkeh-
rungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und
Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung
der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder
den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht
ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch
Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witte-
rungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
6.3 Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der vor-
aussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die
Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden
ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen
des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen.
Die Entscheidung über die endgültige Einstellung der Arbeit ist für den
gesamten restlichen Arbeitstag bindend.
6.4 In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeit-
geber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach
pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit
aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außer-
halb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden
Witterungsgründen.
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7.
Zuschlag bei Leistungslohnausfall
Arbeitnehmer, die überwiegend im Leistungslohn (Akkord) arbeiten, erhalten in
den vorstehenden Fällen zum Gesamttarifstundenlohn einen Zuschlag in Höhe
von 25 v.H.
§ 5
Lohn
1.
Lohngrundlage
Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Bau-
gewerbe beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von
den zentralen Tarifvertragsparteien - gegebenenfalls in Vollmacht der Mitglieds-
verbände auf Arbeitgeberseite - getroffen. In dieser Regelung werden insbesondere
die jeweiligen Ecklöhne für den räumlichen Geltungsbereich der Tarifverträge fest-
gelegt, Ecklohn ist der Tarifstundenlohn des Spezialfacharbeiters der Lohngruppe 4.
2.
Grundlagen der Eingruppierung
2.1 Jeder Arbeitnehmer ist unter Beachtung des § 99 des Betriebsverfassungs-
gesetzes nach den folgenden Grundlagen in eine der Lohngruppen 1 bis 6 ein-
zugruppieren.
2.2 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers sind seine Ausbildung, seine Fertig-
keiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend.
Die vereinbarte Eingruppierung ist dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats
schriftlich zu bestätigen.
2.3 Führt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die in verschiede-
nen Gruppen genannt sind, wird er in diejenige Gruppe eingruppiert, die seiner
überwiegenden Tätigkeit entspricht.
2.4 Die Selbständigkeit des Arbeitnehmers wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass
seine Tätigkeit beaufsichtigt wird.
3.
Lohngruppen
Es werden die folgenden Lohngruppen festgelegt:
Lohngruppe 1 – Werker/Maschinenwerker –
Tätigkeit:
- einfache Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach
Anweisung
Regelqualifikation:
keine
BRTV
14
Tätigkeitsbeispiele:
- Sortieren und Lagern von Bau- und Bauhilfsstoffen auf der Baustelle
- Pflege und Instandhaltung von Arbeitsmitteln
- Reinigungs- und Aufräumarbeiten
- Helfen beim Auf- und Abrüsten von Baugerüsten und Schalungen
- Mischen von Mörtel und Beton
- Bedienen von einfachen Geräten, z. B. Kompressor, handgeführte Bohr- und
Schlaghämmer, Verdichtungsmaschinen (Rüttler), Presslufthammer, einschließlich
einfacher Wartungs- und Pflegearbeiten
- Anbringen von zugeschnittenen Gipskarton- und Faserplatten, einschließlich ein-
facher Unterkonstruktionen und Dämmmaterial, das Anbringen von Dämmplatten
(Wärmedämmverbundsystem) einschließlich Auftragen von einfachem Armie-
rungsputz mit Einlegung des Armierungsgewebes
- Helfen beim Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen
- einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten
- manuelle Erdarbeiten
- manuelles Graben von Rohr- und Kabelgräben
Lohngruppe 2 – Fachwerker/Maschinisten/Kraftfahrer –
Tätigkeit:
fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte
Spezialtätigkeiten) nach Anweisung
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerb-
liche Tätigkeit findet
- Baumaschinistenlehrgang
- anderweitig erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
1. Asphaltierer (Asphaltabdichter, Asphalteur):
–
Vorbereiten des Untergrundes
–
Erhitzen und Herstellen von Asphalten
–
Aufbringen und Verteilen der Asphaltmasse
2. Baustellen-Magaziner:
–
Lagern von Bau- und Werkstoffen, Werkzeugen und Geräten
–
Bereithalten und Warten der Werkzeuge und Geräte und Schutz-
ausrüstungen
–
Führen von Bestandslisten
BRTV
15
3. Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter):
–
Lesen von Biege- und Bewehrungsplänen
–
Messen, Anreißen, Schneiden und Biegen
–
Bündeln und Einteilen der Stähle nach Zeichnung
–
Einteilen und Einbauen von Stahlbetonbewehrungen
4. Fertigteilbauer:
–
Herstellen, Abbau und Wartung von Form- und Rahmenkonstruk-
tionen für Fertigteile
–
Einlegen oder Einbauen von Bewehrungen oder Einbauteilen
–
Herstellen von Verbundbauteilen
–
Fertigstellen und Nachbehandeln von Fertigteilen
5. Fuger, Verfuger:
–
Herstellen von Fugenmörtel aller Art
–
Vorbereiten des Baukörpers zum Verfugen
–
Ausführen von Fugarbeiten - auch mit dauerelastischen Fugen-
massen - und der erforderlichen Reinigungsarbeiten; Auf- und
Abbauen der erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste
6. Gleiswerker:
–
Herstellen des Unterbaus
–
Verlegen von Schwellen und Schienen
7. Mineur:
–
Ausführen von einfachen Verbauarbeiten durch Vortrieb und Verbau
im Tunnel-, Schacht- und Stollenbau
–
Ausführen einfacher Beton- und Maurerarbeiten
8. Putzer (Fassadenputzer, Verputzer):
–
Vorbereiten des Untergrundes
–
Herstellen und Aufbereiten der gebräuchlichsten Mörtel
–
Zurichten und Befestigen von Putzträgern
–
Herstellen und Aufbringen von Putzen
–
Oberflächenbearbeitung von Putzen; Auf- und Abbauen der erforder-
lichen Arbeits- und Schutzgerüste
9. Rabitzer:
–
Herstellen der Unterkonstruktionen
–
Anbringen der Putzträger; Auf- und Abbauen der erforderlichen
Arbeits- und Schutzgerüste
10. Rammer (Pfahlrammer):
–
Vorbereiten, Aufstellen, Ansetzen und Abbauen von Rammgeräten
–
Ansetzen, Rammen und Ziehen der Pfähle und Wände
BRTV
16
11. Rohrleger:
–
Herstellen von Rohrgräben und Rohrgrabenverkleidungen sowie
Verlegen von Rohren
–
Abdichten von Rohrverbindungen
–
Ausführen von einfachen Dichtigkeitsprüfungen
12. Schalungsbauer (Einschaler):
–
Zurichten von Schalungsmaterial und Bearbeiten durch Sägen und
Hobeln
–
Herstellen von Schalplatten
–
Zusammenbauen und Aufstellen von Schalungen nach Schalungs-
plänen sowie Ausschalen
13. Schwarzdeckenbauer :
–
Vorbereiten des Untergrundes
–
Erhitzen von Bindemitteln und Herstellen von Mischgut
–
Einbauen und Verdichten des Mischgutes
–
Oberflächenbehandlung von Schwarzdecken
14. Betonstraßenwerker:
–
Ausführen der gebräuchlichsten Betonstraßenbauarbeiten
–
Herstellen von Betonstraßendecken
15. Schweißer (Gasschweißer, Lichtbogenschweißer):
–
Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, insbesondere Sägen, Feilen
und Bohren
–
Ausführen einfacher Schweißarbeiten, autogen und elektrisch
16. Terrazzoleger:
–
Herstellen von Terrazzomischungen
–
Vorbereiten des Untergrundes und Aufteilen der Fläche
–
Einbringen, Verdichten, Schleifen, Polieren und Nachbehandeln von
Terrazzo
17. Wasser- und Landschaftsbauer:
–
Herstellen von Uferbefestigungen
–
Herstellen einfacher Dränagen und Wasserführungen
–
Ausführen einfacher Mauer-, Beton- und Pflasterarbeiten
18. Maschinisten:
–
Aufstellen, Einrichten, Bedienen und Warten von kleineren Bau-
maschinen und Geräten
19. Kraftfahrer:
–
Führen von Kraftfahrzeugen
BRTV
17
Lohngruppe 3 – Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer –
Tätigkeit:
Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe im ersten Jahr
- augewerbliche Stufenausbildung in der ersten Stufe und Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung
- anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer,
Tischler jeweils mit Berufserfahrung
- anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerb-
liche Tätigkeit findet, und Berufserfahrung
- Berufsausbildung zum Baugeräteführer
- Prüfung als Berufskraftfahrer
- durch längere Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer –
Tätigkeit:
selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten
Jahr der Tätigkeit
- Prüfung als Baumaschinenführer
- Berufausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit
- durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/Baumaschinen-Vorarbeiter –
Tätigkeit:
- Führung einer kleinen Gruppe von Arbeitnehmern, auch unter eigener Mitarbeit
oder selbständige Ausführung besonders schwieriger Arbeiten
- selbständige Ausführung schwieriger Instandsetzungsarbeiten an Baumaschinen
ohne Mitarbeiterführung
- Bedienung und Wartung mehrerer Baumaschinen einschließlich der Störungs-
erkennung
BRTV
18
Regelqualifikation:
- baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe und in der Regel mehr-
jährige Berufserfahrung
- Prüfung als Baumaschinenführer und in der Regel mehrjährige Berufserfahrung
- durch umfassende Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten
Tätigkeitsbeispiele:
keine
Lohngruppe 6 – Werkpolier/Baumaschinen-Fachmeister –
Tätigkeit:
Führung und Anleitung einer Gruppe von Arbeitnehmern in Teilbereichen der Bau-
ausführung auch unter eigener Mitarbeit
Regelqualifikation:
- Werkpolierprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Werkpolier ohne Werkpolierprüfung
- Baumaschinen-Fachmeisterprüfung und Anstellung als bzw. Umgruppierung zum
Baumaschinen-Fachmeister
- Anstellung als bzw. Umgruppierung zum Baumaschinen-Fachmeister ohne Bau-
maschinen-Fachmeisterprüfung
Als Werkpolierprüfung ist nur die vor dem zuständigen Prüfungsausschuss nach den
geltenden Prüfungsvorschriften abgelegte Prüfung zu verstehen. Zuständiger Prü-
fungsausschuss ist der jeweilige, in den Prüfungsordnungen der Landes- bzw. Be-
zirksorganisationen der Tarifvertragsparteien anerkannte Prüfungsausschuss. Dieser
allein ist für die Abnahme der Werkpolierprüfung zuständig.
Tätigkeitsbeispiele:
keine
4.
Lohnanspruch
4.1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für ihn
maßgebenden Lohngruppe; dieser setzt sich aus dem Tarifstundenlohn und
dem Bauzuschlag zusammen.
4.2 Der Gesamttarifstundenlohn ist, soweit seine Höhe von einer Prüfung abhängt,
vom ersten Tag nach bestandener Prüfung an zu zahlen (Lohn vor Ablauf der
vereinbarten Ausbildungszeit).
4.3 Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist und die aus Gründen, die
nicht in ihrer Person liegen, die Prüfung noch nicht haben ablegen können,
BRTV
19
haben Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der Lohngruppe 1. Der Unter-
schiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem ihnen nach bestandener Prü-
fung zustehenden Gesamttarifstundenlohn ist ihnen nach Bestehen der Prüfung
für den Zeitraum seit Ablauf der Ausbildungszeit nachzuzahlen.
4.4 Übernimmt der Arbeitnehmer außerhalb seiner Arbeitszeit mit einem vom
Arbeitgeber gestellten Fahrzeug die Beförderung von Arbeitnehmern zur Bau-
oder Arbeitsstelle des Betriebes (Hin- und/oder Rückfahrt), so ist die Vergütung
für diese Tätigkeit einzelvertraglich zu regeln.
5.
Lohn der Arbeitsstelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung
Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten
jedoch den Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn ihres Einstellungsortes. Ist der
Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen
Gesamttarifstundenlohn, solange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.
6.
Arbeit im Leistungslohn
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach den Bestimmungen des
Rahmentarifvertrages für Leistungslohn im Baugewerbe. Satz 1 gilt nicht für das
Gebiet des Landes Berlin.
7.
Lohnabrechnung
7.1 Die Lohnabrechnung erfolgt monatlich. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung
über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Altersvorsorgeleistungen, Zulagen,
Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen. Diese Abrechnung hat spätestens
bis zum 15. des nächsten Monats zu erfolgen.
Bei betrieblicher Verteilung der Arbeitszeit nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeit-
nehmer in der Lohnabrechnung darüber hinaus die im jeweiligen Lohnabrech-
nungszeitraum auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden und
der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto belasteten
Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des Aus-
gleichskontos mitzuteilen.
7.2. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes,
die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem Ausgleichskonto des Arbeitnehmers gutgeschrie-
ben werden.
7.3 Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Fahrtkostenabgeltung, Ver-
pflegungszuschuss und Auslösung, durch erhöhten Lohn oder erhöhte
Leistungs- oder Akkordwerte ist unzulässig.
7.4 Eine Abtretung und eine Verpfändung von Lohnansprüchen sind nur mit Zustim-
mung des Arbeitgebers zulässig.
BRTV
20
§ 6
Erschwerniszuschläge
1.
Anspruchsgrundlage
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäf-
tigt wird, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten Erschwerniszuschlag,
wenn die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften eingehalten und die nach den
Unfallverhütungs-vorschriften zu stellenden persönlichen Schutzausrüstungen
benutzt werden.
je Stunde
1.1 Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung
1.11 Arbeiten mit Schutzkleidung
Arbeiten, bei denen ein luftundurchlässiger Einwegschutz-
anzug getragen wird
0,40
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug ohne
Gesichtsschutz (Form B) oder ein Kontaminationsschutz-
anzug getragen wird
0,90
Arbeiten, bei denen ein Chemikalienschutzanzug mit
Gesichts- und Atemschutz (Vollschutzanzug Form C), eine
Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung oder ein Schall-
schutzanzug getragen wird
4,10
Neben diesem Zuschlag wird ein Zuschlag für Arbeiten mit
Atemschutzgeräten nach Nr. 1.12 nicht gezahlt.
1.12 Arbeiten mit Atemschutzgeräten
Arbeiten, bei denen eine filtrierende Halbmaske verwendet
wird (keine "Hundeschnauze")
0,65
Arbeiten, bei denen eine Halbmaske mit austauschbarem
Filter verwendet wird
1,30
Arbeiten, bei denen eine Vollmaske mit austauschbarem
Filter verwendet wird
1,80
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Druckschlauchgerät ver-
wendet wird
1,30
Arbeiten, bei denen ein Frischluft-Saugschlauchgerät, ein
Druckluft-Schlauchgerät (Pressluftatmer) oder ein Regene-
rationsgerät verwendet wird
2,05
1.2
Schmutzarbeiten
BRTV
21
1.21 Arbeiten, die im Verhältnis zu den für den Gewerbezweig
und das Fach des Arbeiters typischen Arbeiten außer-
gewöhnlich schmutzig sind
0,80
1.22 Arbeiten in im Betrieb befindlichen Abort- und Kläranlagen,
wenn der Arbeitnehmer mit Schmutzwasser in Berührung
kommt
3,70
Neben dem Zuschlag nach Nr. 1.22 wird kein weiterer
Zuschlag gezahlt.
1.3
Wasserarbeiten
1.31 Arbeiten in Schaftstiefeln
0,35
1.32 Arbeiten in Wathosen, Kanallatzhosen
1,70
1.33 Arbeiten in Watanzügen oder in Taucheranzügen ohne Helm
4,85
1.4
Hohe Arbeiten
1.41 Herstellung und Beseitigung von Gerüsten; Arbeiten auf
Rüstungen, deren Belagfläche weniger als 90 cm breit ist;
Richten und Aufstellen von Türmen; Abbrucharbeiten an
Schornsteinen; Mitfahren auf dem Betonkübel, an dem Ein-
richtungen für die Personenaufnahme vorhanden sind, am
Kran; Arbeiten von Arbeitskörben aus bei einer Höhe von
mehr als 20 m
1,45
mehr als 30 m
1,70
mehr als 50 m
2,00
1.42 Der Zuschlag für besonders gefährliche Abbrucharbeiten
muss frei vereinbart werden.
Er beträgt mindestens
1,70
1.5
Heiße Arbeiten
Arbeiten in Räumen, in denen eine Temperatur von 40 bis 50
Grad Celsius herrscht,
1,10
jedoch bei einer Temperatur von mehr als 50 Grad Celsius
1,70
1.6
Erschütterungsarbeiten
1.61 Bedienung von handgeführten Bohr- und Schlaghämmern,
die vom Hersteller nicht als schwingungsgedämpft gekenn-
zeichnet sind, mit einem Eigengewicht von 13 kg und mehr
1,00
BRTV
22
1.62 Fahren und Mitfahren auf Baumaschinen einschließlich
Anbaugeräten und Fahrzeugen, die vom Hersteller nicht als
schwingungsgedämpft gekennzeichnet sind
0,30
1.63 Handarbeiten mit den Pistolen der Höchstdruckgeräte von
500 bar und einer Wasserdurchflussmenge von mehr als
30 l/min
1,30
1.7
Schacht- und Tunnelarbeiten
1.71 Unterfangungsarbeiten unter den zu unterfangenden Bauteilen
Arbeiten in Schächten, die einen Querschnitt von weniger als
4 qm und mehr als 3,60 m Tiefe haben
0,70
Arbeiten in Tunneln mit einer lichten Höhe von weniger als
2,20 m beim Rohrvortrieb, im Schildvortrieb bis zur Erstellung
eines stationären Stütztragewerkes, im Ausbau und in Fels-
tunneln
0,70
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,60 m erhöhen sich
die Zuschläge um
1,55
Bei einer lichten Höhe von weniger als 1,20 m erhöhen sich
die Zuschläge um
2,40
1.72 Kanalarbeiten
Arbeiten ohne Maschineneinsatz in offenen Baugruben und
unter 1 m Grabenbreite und über 3,60 m Tiefe
1,00
Arbeiten in geschlossenen Kanälen
1,05
1.73 Arbeiten in Bergwerken
Arbeiten in Bergwerken unter Tage
1,00
Neben diesem Zuschlag wird der Zuschlag für die in Nr. 1.71
genannten Arbeiten nicht gezahlt.
1.8
Druckluftarbeiten
bis 100 kPA Überdruck
1,70
bis 150 kPA Überdruck
2,45
bis 200 kPA Überdruck
3,90
bis 250 kPA Überdruck
5,75
bis 300 kPA Überdruck
8,50
bis 370 kPA Überdruck
12,05
BRTV
23
1.9
Taucherarbeiten
Bei einer Tauchtiefe
bis zu 5 m
18,10
bis zu 10 m
24,15
bis zu 15 m
33,20
bis zu 20 m
48,60
bis zu 25 m
58,80
bis zu 30 m
71,60
Bei größeren Tauchtiefen und bei Tauchen unter erschwer-
ten Umständen (Schlick, Moor, starke Strömung und nöti-
genfalls im Winter) sind entsprechende Zuschläge betrieblich
festzusetzen.
Als Tauchzeit gilt die Zeit, während der die Tauchausrüstung
geschlossen ist.
2.
Fortfall von Erschwerniszuschlägen
2.1 Der Anspruch nach Nrn. 1.11, 1.12 und 1.3 schließt den Anspruch nach Nr.
1.21 aus.
2.2 Für die Arbeitnehmer des Schacht- und Tunnelbaues, Fachwerker, Schlepper
(Werker) entfallen die unter Nr. 1.6 und 1.72 vorgesehenen Zuschläge.
Für die Zeit, in der der Werker im Tunnel- oder Stollenbau Pressluftgeräte be-
dient, erhält er als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen seinem Lohn und
dem Lohn der nächsthöheren Lohngruppe im Tunnel- und Stollenbau. Dies gilt
nicht für Werker, die in Bergwerken unter Tage beschäftigt werden; diese er-
halten abweichend von Nr. 2.2 den Zuschlag für Erschütterungsarbeiten, wenn
die Voraussetzungen der Nr. 1.6 vorliegen.
3.
Einschaltung der Tarifvertragsparteien bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anspruchsberechtigung auf Erschwernis-
zuschläge können die bezirklichen Organisationsvertreter der Tarifvertragsparteien
zur Klärung hinzugezogen werden.
§ 7
Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
1.
Allgemeines
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen (Arbeitsstelle)
des Betriebes eingesetzt werden, auch wenn er diese von seiner Wohnung aus nicht
an jedem Arbeitstag erreichen kann.
BRTV
24
2.
Begriffsbestimmungen
2.1 Entfernungen
Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten mit Personenkraftwagen befahr-
baren öffentlichen Weges zwischen der Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft)
des Arbeitnehmers zu bestimmen.
2.2 Betrieb
Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle
oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in welcher der Arbeitnehmer
eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die
nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
3.
Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
Der Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungs-
anspruch nach Nr. 4 zusteht, hat nach folgender Maßgabe Anspruch auf eine Fahrt-
kostenabgeltung und einen Verpflegungszuschuss.
3.1 Fahrtkostenabgeltung
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 10 km von seiner Wohnung ent-
fernten Arbeitsstelle und benutzt er für die Fahrt ein von ihm gestelltes Fahrzeug, so
erhält er eine Fahrtkostenabgeltung in Höhe von 0,30 € je Arbeitstag und Ent-
fernungskilometer (Kilometergeld). Der arbeitstägliche Anspruch ist auf eine Fahrt-
kostenabgeltung für eine Entfernung von 50 Kilometer (= 15,00 €) begrenzt.
Bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels werden dem Arbeitnehmer die
hierfür notwendigen Kosten erstattet.
Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der
kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber gestellten ordnungsgemäßen
Fahrzeug besteht.
Soweit die gewährte Fahrtkostenabgeltung zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu
machen; eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirk-
sam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Abs. 3) als Sachbezug zu
versteuern ist.
3.2 Verpflegungszuschuss
Ist der Arbeitnehmer ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als 10 Stunden
von seiner Wohnung abwesend, so erhält er einen Verpflegungszuschuss in Höhe
von 4,09 € je Arbeitstag in Betrieben in den alten Bundesländern und in Höhe von
2,56 € je Arbeitstag in Betrieben in den neuen Bundesländern.
BRTV
25
4.
Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 50 km vom Betrieb entfernten
Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung
zur Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden, so hat er nach folgender Maßgabe Anspruch
auf eine Auslösung.
Die Auslösung ist Ersatz für den Mehraufwand für Verpflegung und Übernachtung im
Sinne der steuerlichen Vorschriften.
4.1 Auslösung
Die Auslösung beträgt für jeden Kalendertag 34,50 €.
4.2 Unterkunftsgeld
Übernachtet der Arbeitnehmer in einer von dem Arbeitgeber gestellten ordnungs-
gemäßen Unterkunft (Baustellenunterkunft/ Pension/Hotel), so kann der Arbeitgeber
für jede Übernachtung einen Betrag von 6,50 € von der tariflichen Auslösung ein-
behalten.
4.3 An- und Abreise
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder
ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,15 € je gefahrenem Kilometer für die Fahrt von
der Wohnung zur Arbeitsstelle sowie von der Arbeitsstelle zur Wohnung, jedoch in
Höhe von 0,30 € je gefahrenen Kilometer für Fahrten zwischen den Arbeitsstellen
ohne Begrenzung zu erstatten. Im Übrigen gilt Nr. 3.1.
In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer für die erforderliche Zeit Anspruch auf seinen
Gesamttarifstundenlohn ohne jeden Zuschlag.
4.4 Wochenendheimfahrten
Bei Wochenendheimfahrten erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenabgeltung nach
Maßgabe der Nr. 3.1, wobei das Kilometergeld 0,30 € je Entfernungskilometer ohne
Begrenzung beträgt.
Beträgt die Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle mehr als 250 km, so ist
der Arbeitnehmer nach Ablauf von jeweils acht Wochen einer ununterbrochenen
Tätigkeit für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung von mehr als 500 km für zwei
Arbeitstage unter Fortzahlung seines Lohnes in Zusammenhang mit einer Wochen-
endheimfahrt von der Arbeit freizustellen.
Dies gilt nicht, wenn die Wochenendheimfahrt auf Kosten des Arbeitgebers mit dem
Flugzeug durchgeführt wird und die Kosten für die An- und Abfahrt zum bzw. vom
Flughafen erstattet werden.
BRTV
26
4.5 Wegfall der Auslösung
Bei Wochenendheimfahrten, Krankenhausaufenthalt oder unentschuldigtem Fehlen
des Arbeitnehmers entfällt der Auslösungsanspruch. Die Kosten für die Beibehaltung
der Unterkunft sind dem Arbeitnehmer aber bei Wochenendheimfahrten für deren
Dauer und bei Krankenhausaufenthalt bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens bis zu
einem halben Gesamttarifstundenlohn seiner Lohngruppe für jeden Kalendertag, zu
erstatten.
5.
Wegekostenerstattung in Berlin
Abweichend von den Nrn. 3.1 und 3.2 gelten im Gebiet des Landes Berlin folgende
Regelungen:
Gewerbliche Arbeitnehmer, die in Berliner Baubetrieben beschäftigt sind, haben für
jeden Arbeitstag, an dem sie weisungsgemäß ihren Arbeitsplatz aufgesucht haben,
sofern kein Auslösungsanspruch (doppelte Haushaltsführung) besteht, Anspruch auf
Wegekostenerstattung; diese beträgt:
5.1 bei Wohnsitz und Einsatz in Berlin
5.11 für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf einer Bau- oder
Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes eingesetzt werden
5,40 €
5.12 für gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Möglichkeit der
kostenlosen Beförderung zur Bau- oder Arbeitsstelle mit
einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten, ordnungs-
gemäßen Fahrzeug gegeben wird sowie für Kraftfahrzeugfahrer,
die ihre Arbeit am Betriebssitz oder an einer sonstigen ständigen
Vertretung des Arbeitgebers antreten oder beenden
3,90 €
5.13 für gewerbliche Arbeitnehmer, die ständig am Betriebssitz oder
einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingesetzt
werden
3,90 €
5.2 Bei Wohnsitz in Berlin und Einsatz außerhalb Berlins besteht neben dem
Anspruch gem. Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 Anspruch auf eine zusätzliche Fahrt-
kostenabgeltung. Diese beträgt 0,27 €/km für jeden Entfernungskilometer von
der Stadtgrenze bis zur Einsatzstelle. Dabei ist die kürzeste Entfernung/Luftlinie
zugrunde zu legen.
5.3 Bei Wohnsitz außerhalb Berlins gelten Nrn. 5.11, 5.12 oder 5.13 entsprechend,
wenn der Einsatz im Kreis des Wohnsitzes erfolgt.
Erfolgt der Einsatz außerhalb des Wohnsitz-Kreises, gilt daneben Nr. 5.3 ent-
sprechend für die Entfernungskilometer (Luftlinie) Kreisgrenze - Einsatzstelle
(Baustelle).
5.4 Der arbeitstägliche Anspruch auf die zusätzliche Fahrtkostenabgeltung gemäß
Nrn. 5.2 und 5.3 ist der Höhe nach auf den Betrag für eine Entfernung von
50 km (Stadtgrenze Berlin bzw. Kreisgrenze - Baustelle) begrenzt (€ 13,29).
BRTV
27
5.5 Soweit in der Wegekostenerstattung Fahrtkostenabgeltungen enthalten sind,
die versteuert werden müssen, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen. Für die
Wegekostenerstattung gem. Nrn. 5.11 bis 5.13 ist eine Überwälzung der ent-
richteten Steuer auf den Arbeitnehmer unwirksam; dies gilt auch, soweit eine
kostenlose Beförderung gemäß Nr. 5.12 als Sachbezug zu versteuern ist.
§ 8
Urlaub
1.
Urlaubsanspruch und Urlaubsdauer
1.1 Der Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf 30 Ar-
beitstage bezahlten Erholungsurlaub.
1.2 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der
Urlaub um fünf Arbeitstage.
1.3 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
1.4 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Baugewerbes zurück-
gelegten Beschäftigungstagen.
1.5 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärzt-
liches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub
nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach terminmäßigem
Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Be-
endigung dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt
des restlichen Urlaubs ist gemäß Nr. 3.1 festzulegen.
2.
Ermittlung der Urlaubsdauer
2.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage
nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.2 Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils
10,3 - Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
2.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhält-
nissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenom-
men hiervon sind Tage
- an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
- unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
- für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch
Krankengeld oder Verletztengeld erhalten hat.
2.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die
Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszu-
zählen.
BRTV
28
2.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer
zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
2.6 Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind
verbraucht.
2.7 Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungs-
tagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen
sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche
sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
3.
Urlaubsantritt
3.1 Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist unter Berücksichtigung der Wünsche des
Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes vom Arbeitgeber unter
Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates festzulegen. Bei der
Urlaubsgewährung darf keine Teilung des Urlaubs erfolgen, die den Erholungs-
zweck gefährdet.
3.2 Nimmt der Arbeitnehmer Urlaub, so ist der aus dem Vorjahr übertragene Rest-
urlaub vor dem im laufenden Kalenderjahr erworbenen Urlaub zu gewähren,
soweit hierfür eine Urlaubsvergütung nach Nr. 4 erworben wurde.
4.
Urlaubsvergütung
4.1 Der Arbeitnehmer erhält für den Urlaub gemäß Nr.1 eine Urlaubsvergütung.
a) Die Urlaubsvergütung beträgt für den vor dem 1. Januar 2008 entstandenen
Urlaub 14,82 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen Be-
stimmungen 17,29 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht aus
dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. - bei Schwerbehinderten in Höhe
von 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld. Das
zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 30 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann auf
betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden. Zu der
Urlaubsvergütung gehören auch die Ausgleichsbeträge nach Nr. 5 für Lohn-
ausfälle vor dem 1. Januar 2006.
b) Die Urlaubsvergütung beträgt für den nach dem 31. Dezember 2007 entstan-
denen Urlaub 14,25 v.H., bei Schwerbehinderten im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen 16,63 v.H. des Bruttolohnes. Die Urlaubsvergütung besteht
aus dem Urlaubsentgelt in Höhe von 11,4 v.H. - bei Schwerbehinderten in
Höhe von 13,3 v.H. – des Bruttolohnes und dem zusätzlichen Urlaubsgeld.
Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt 25 v.H. des Urlaubsentgelts. Es kann
auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
4.2 Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die
Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Brutto-
arbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40
EStG versteuert werden,
BRTV
29
b) der nach §§ 40 a, 40 b und 52 Abs. 52 a) EStG pauschal zu versteuernde
Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrags für die tarifliche Zusatzversor-
gung der Arbeitnehmer (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 und § 19 Abs.
1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe), des
Arbeitgeberanteils an der Finanzierung der Tariflichen Zusatzrente (§ 2
Absätze 1 bis 5 des Tarifvertrages über eine Zusatzrente im Baugewerbe)
sowie des Beitrags zu einer Gruppen-Unfallversicherung.
Zum Bruttolohn gehören nicht das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betrieb-
liche Zahlungen mit gleichem Charakter (z. B. Weihnachtsgeld, Jahressonder-
zahlung), Urlaubsabgeltungen gem. Nr. 6 und Abfindungen, die für die Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
Für Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, wird
der Berechnung der Urlaubsvergütung der Lohn einschließlich der Sachbezüge
zugrunde gelegt, der nach Satz 1 bei Geltung des deutschen Steuerrechts unter
Berücksichtigung von Satz 2 den Bruttolohn bildet.
4.3 Die Urlaubsvergütung für teilweise geltend gemachten Urlaub wird berechnet,
indem die gemäß Nr. 4.1 errechnete Urlaubsvergütung durch die Summe der
gemäß Nr. 2 ermittelten Urlaubstage geteilt und mit der Zahl der beanspruchten
Urlaubstage vervielfacht wird.
4.4 Für die Fälligkeit der Urlaubsvergütung gilt § 5 Nr. 7.2 entsprechend.
4.5 Am Ende des Urlaubsjahres sind Restansprüche auf Urlaubsvergütung in das
folgende Kalenderjahr zu übertragen.
5.
Ausgleichsbeträge
5.1 Für jede Ausfallstunde vor dem 1. Januar 2006, für die der Lohnausfall nicht
vergütet worden ist, höchstens jedoch für insgesamt 1.200 Ausfallstunden im
Urlaubsjahr, ist für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit bis zu dem Beginn
des Bezuges von Arbeitslosengeld nach § 125 Abs. 1 SGB III,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. November bis 31. März,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eintretende Verminderung des der Berechnung der Urlaubsvergütung zugrunde
liegenden Bruttolohnes ein Ausgleich zu zahlen.
5.2 Der Ausgleich wird einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgeldes geleistet.
Der Ausgleich beträgt für jede Ausfallstunde 1,66 €, höchstens jedoch 64,93 €
je Kalenderwoche.
BRTV
30
5.3 Die Bestimmungen der Nrn. 5.1 und 5.2 gelten nicht für Arbeitnehmer, die von
einem außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgeber entsandt worden sind
(entsandte Arbeitnehmer).
6.
Urlaubsabgeltung
6.1 Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe
der Urlaubsvergütung, wenn er
a) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von
diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat, ohne arbeitslos zu sein,
b) länger als drei Monate nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis zu einem von
diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb gestanden hat und berufsunfähig oder
auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Bau-
gewerbe auszuüben,
c) Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht,
d) in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Bau-
gewerbes überwechselt,
e) als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise
beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis vor mehr als drei Monaten beendet
wurde,
f) nicht mehr von diesem Tarifvertrag erfasst wird, ohne dass sein Arbeits-
verhältnis endet, und er nicht innerhalb von drei Monaten erneut von diesem
Tarifvertrag erfasst wird.
6.2 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung richtet sich gegen die Kasse. Dieser
Anspruch ist nur zu erfüllen, soweit Beiträge für die Urlaubsansprüche des
jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind oder bis zum Ablauf des
Kalenderjahres nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubs-
vergütungen verwendet worden oder zum Ausgleich für geleistete Erstattungen
zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden keine Anwendung.
In den von Nr. 6.1 Buchst. c) erfassten Fällen ist jedoch abweichend von Satz 1
derjenige Arbeitgeber zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung verpflichtet, bei
dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war.
7.
Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Nr. 6 verfallen
mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubs-
ansprüche folgt. § 15 ist ausgeschlossen.
BRTV
31
8.
Entschädigung
Nach Verfall der Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche hat der
Arbeitnehmer innerhalb eines weiteren Kalenderjahres Anspruch auf Entschädigung
gegenüber der Kasse in Höhe der Urlaubsvergütung, soweit Beiträge für die Urlaubs-
ansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres bereits geleistet worden sind. Dieser
Anspruch besteht auch dann, wenn bis zum Ablauf von vier Kalenderjahren nach
dem Verfall Beiträge nachentrichtet werden und nicht für die Erstattung von Urlaubs-
vergütungen bzw. die Zahlung von Urlaubsabgeltungen verwendet worden oder zum
Ausgleich für geleistete Erstattungen zu verwenden sind. §§ 366, 367 BGB finden
keine Anwendung.
9.
Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
Bei Tod des Arbeitnehmers gehen dessen Ansprüche auf Urlaubsvergütung,
Urlaubsabgeltung oder Entschädigung auf den Erben über; auch der Urlaubsvergü-
tungsanspruch richtet sich gegen die Kasse.
10.
Urlaub für volljährige Arbeitnehmer im Auslernjahr
10.1 Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, die spätestens am 1.
Januar des Urlaubsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in diesem
Jahr Auszubildende in einem Betrieb des Baugewerbes waren, gelten die Tage
des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses im Urlaubsjahr als Beschäfti-
gungstage. Im Urlaubsjahr während des Ausbildungsverhältnisses entstandener
und gewährter Urlaub ist auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
Bei der Ermittlung der Urlaubsdauer für volljährige Arbeitnehmer im Sinne des
Abs. 1, die im Vorjahr aus einem Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des
Baugewerbes ausgeschieden sind und deren Arbeitsverhältnis im Urlaubsjahr
bis spätestens zum 1. Juli begründet worden ist, gelten die Tage des Bestehens
des Ausbildungsverhältnisses im Vorjahr als Beschäftigungstage. Im Vorjahr
während des Ausbildungsverhältnisses entstandener und gewährter Urlaub ist
auf die Urlaubsdauer anzurechnen.
10.2 Für die Urlaubstage gemäß Nr. 10.1 bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13
Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Bei Verdiensterhöhungen
nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraumes
oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit,
Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für
die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht (§ 11 des Bundesurlaubs-
gesetzes). Für das zusätzliche Urlaubsgeld gelten Nr. 4.1 Abs. 1 Sätze 3 und 4
sowie Abs. 2; im Übrigen gelten die Nrn. 4 und 5 mit Ausnahme der Nr. 4.4
nicht.
10.3 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche nach Maßgabe der
Nr. 2.7 auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen. Die Vergütung für die
Resturlaubsansprüche ist zum Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der
Nr. 10.2 zu berechnen und auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
BRTV
32
11.
Urlaub für jugendliche Arbeitnehmer
11.1 Der Urlaub von Arbeitnehmern, die am 1. Januar des Urlaubsjahres das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt 30 Arbeitstage. Für das
Urlaubsentgelt und für das zusätzliche Urlaubsgeld gilt Nr.10.2. Im Übrigen
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.2 Am Ende des Urlaubsjahres sind die Resturlaubsansprüche der Arbeitnehmer,
die am 1. Januar des Folgejahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf
dieses zu übertragen. Die Vergütung für die Resturlaubsansprüche ist zum
Ende des Urlaubsjahres nach Maßgabe der Nr. 10.2 zu berechnen und auf das
folgende Kalenderjahr zu übertragen.
12.
Urlaub bei Altersteilzeit
12.1 Der Urlaubsanspruch richtet sich auch während der Altersteilzeit nach den vor-
stehenden Bestimmungen. Sämtlicher dem Arbeitnehmer bis zum Beginn der
Altersteilzeit zustehender Urlaub ist vor Eintritt in die Altersteilzeit zu gewähren
und zu nehmen. Kann der Urlaub aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise
nicht mehr gewährt werden, so ist er abweichend von Nr. 6.1 durch den Arbeit-
geber abzugelten.
12.2 Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber wechselnde Phasen von Monaten
der Arbeitsleistung (Arbeitsphase) und Monaten der Freistellung von der
Arbeitsleistung (Freistellungsphase), so gelten für den Urlaubsanspruch in der
Freistellungsphase folgende Regelungen:
a) Alle Kalendertage während des Bestehens des Altersteilzeitarbeitsverhält-
nisses – auch während der Freistellungsphase – gelten als Beschäftigungs-
tage gemäß Nr. 2.
b) Im ersten Kalendermonat der Freistellungsphase ist die Urlaubsvergütung für
den noch nicht verfallenen Urlaubsanspruch aus der Arbeitsphase auszu-
zahlen. Im letzten Kalendermonat der Freistellungsphase, spätestens in
jedem sechsten Kalendermonat der Freistellungsphase (Auszahlungsmonat),
ist die bis zum Ablauf des fünften Kalendermonats der Freistellungsphase
erworbene Urlaubsvergütung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszu-
zahlen. Mit der Auszahlung der Urlaubsvergütung gilt der Urlaub als gewährt.
Für die im Auszahlungsmonat als gewährt geltenden Urlaubstage besteht
kein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.
13. Anrechnung von Urlaub entsandter Arbeitnehmer
Urlaubstage und Urlaubsvergütungen, welche ein außerhalb Deutschlands ansäs-
siger Arbeitgeber bereits vor der Entsendung für das laufende Kalenderjahr gewährt
hat, werden auf die während der Entsendezeit bis zum jeweiligen Zeitpunkt der An-
rechnung entstandenen Urlaubsansprüche nach Nrn. 1 und 4 angerechnet. Bei die-
ser Anrechnung bleibt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vor der Entsendung
BRTV
33
liegenden vollen Beschäftigungsmonat des laufenden Kalenderjahres unberücksich-
tigt. Von den darüber hinaus gewährten Urlaubstagen wird für jeden vollen Beschäf-
tigungsmonat während der Entsendezeit bis zum Anrechnungszeitpunkt ein Zwölftel
des Jahresurlaubs angerechnet. Urlaubsvergütungen werden angerechnet, soweit
sie anteilig für die angerechneten Urlaubstage gezahlt worden sind.
14. Abtretungsverbot
Die Abtretung unmittelbarer Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Kasse ist nur mit
Zustimmung der Kasse zulässig.
15. Urlaubskassen der Bauwirtschaft
15.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs-
und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) hat
insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern.
Für Betriebe mit Sitz im Land Berlin tritt an die Stelle der ULAK die Sozialkasse
des Berliner Baugewerbes mit Sitz in Berlin (Soka-Berlin). Die Arbeitgeber
haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Bei-
träge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch.
Die Höhe der Beiträge, der Beitragseinzug sowie die Leistungen der Kasse
werden im Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
geregelt.
15.2 Weist ein außerhalb Deutschlands ansässiger Arbeitgeber nach, dass er für die
von ihm in den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entsandten Arbeitnehmer
auch während der Dauer der Entsendung Beiträge zu einer vergleichbaren
Urlaubskasse im Staat seines Betriebssitzes entrichtet, und ist für diese Arbeit-
nehmer nicht deutsches Arbeitsrecht anwendbar, so hat die Kasse keinen
Anspruch auf Beiträge.
16. Gerichtsstand
16.1 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die ULAK ist
Wiesbaden.
16.2 Gerichtsstand für Ansprüche der ULAK sowie der SoKa-Berlin gegen Arbeit-
geber mit Betriebssitz in den neuen Bundesländern oder im Land Berlin und
deren Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
gegen diese Kassen ist Berlin.
17. Sonderregelung für Bayern
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Arbeitgeber mit Betriebssitz
im Gebiet des Freistaates Bayern und deren Arbeitnehmer.
BRTV
34
§ 9
Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
1.
Voraussetzungen der Freistellung
1.1 Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einer Arbeits-
gemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen.
1.2 Die Freistellung kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers erfolgen.
1.3 Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsaufnahme in der Arbeitsgemein-
schaft eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich u. a. der Name und die
Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die voraussichtliche Dauer der Freistellung,
Art und Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes, etwaige Vereinba-
rungen im Rahmen des § 7 und die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen
ergibt.
2.
Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung
2.1 Während der Dauer der Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitneh-
mers zum Stammbetrieb. Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer in ein
Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft. Während der Dauer der Zugehörig-
keit zur Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die Arbeitsgemein-
schaft die tariflichen Ansprüche, die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zu-
stehen würden.
2.2 Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft lebt das
Arbeitsverhältnis zum Stammbetrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit
der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen. Das gleiche gilt für von
der Arbeitsgemeinschaft neu eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem
Partner der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten nicht im Falle einer be-
rechtigten fristlosen Entlassung durch die Arbeitsgemeinschaft.
2.3 Die Regelungen des § 7 gelten sinngemäß für die Freistellung zu einer Arbeits-
gemeinschaft, an der der Arbeitgeber beteiligt ist.
2.4 Ein zum Zeitpunkt der Freistellung bestehendes Anspar- bzw. Ausgleichskonto
wird während der Dauer der Freistellung von der Arbeitsgemeinschaft weiter-
geführt und mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsgemeinschaft
wieder vom Stammbetrieb übernommen.
§ 10
Sterbegeld
1.
Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer
am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbe-
geld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat.
BRTV
35
2.
Das Sterbegeld beträgt
2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes
von mehr als einem Jahr
1 Wochenlohn
2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes
von mehr als fünf Jahren
3 Wochenlöhne
2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes
von mehr als zehn Jahren
4 Wochenlöhne
3.
Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalls, so beträgt das
Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 Wochen-
löhne.
4.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet,
wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn
sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des Sterbe-
geldes wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von
40 Stunden zugrunde gelegt.
§ 11
Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister
und Ofenwärter im Feuerungsbau
1.
Ruhen der Arbeit und Arbeitsmangel
Falls Werkpolieren, Baumaschinen-Fachmeistern und Ofenwärtern im Feuerungsbau
keine oder nicht ausreichende Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe zugewiesen
werden kann, können ihnen andere Arbeiten unter Fortzahlung ihres Gesamttarif-
stundenlohnes übertragen werden. Bei völlig ruhender Arbeit ist der Lohn für die
erste Woche weiterzuzahlen. Für die weitere Zeit kann der Lohn ohne Rücksicht auf
die Kündigungsfrist auf 7/10 vermindert werden. Wird dem Arbeitnehmer aus vor-
stehenden Gründen gekündigt, so erhält er während der Kündigungsfrist seinen
vollen Lohn.
2.
Kündigungsfrist
In Abweichung von § 12 Nr. 1.1 beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 14 Werktage.
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1.
Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis
1.1 Allgemeine Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werk-
tagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.
BRTV
36
1.2 Verlängerte Kündigungsfristen
Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis
in demselben Betrieb oder Unternehmen
3 Jahre bestanden hat
auf 1 Monat zum Monatsende,
5 Jahre bestanden hat
auf 2 Monate zum Monatsende,
8 Jahre bestanden hat
auf 3 Monate zum Monatsende,
10 Jahre bestanden hat
auf 4 Monate zum Monatsende,
12 Jahre bestanden hat
auf 5 Monate zum Monatsende,
15 Jahre bestanden hat
auf 6 Monate zum Monatsende,
20 Jahre bestanden hat
auf 7 Monate zum Monatsende.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Voll-
endung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet,
wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn
sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
1.3 Schriftformerfordernis
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
2.
Kündigungsausschluss
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (Schlecht-
wetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.
3.
Unzulässigkeit von Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist unzulässig und kann einen wichtigen Grund für eine fristlose
Kündigung nach § 626 BGB darstellen.
4.
Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind dem Arbeitnehmer seine Arbeits-
papiere auszuhändigen und der Restlohn auszuzahlen; die Fälligkeit bestimmt sich
nach § 5 Nr. 7.2.
§ 13
Zutritt zu den Unterkünften
Den Vertretern der Tarifvertragsparteien ist das Betreten der Unterkünfte und Sozial-
räume gestattet.
§ 14
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer über alle einschlägigen Vorschriften
zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu unterrichten.
BRTV
37
§ 15
Ausschlussfristen
1.
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit
dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb
von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein
Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch
sechs Monate.
2.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von
zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser,
wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Frist-
ablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche
des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig wer-
den und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die
Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungs-
schutzverfahrens.
§ 16
Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen
für das feuerungstechnische Gewerbe, das wärme-, kälte- und schallschutztechni-
sche Gewerbe, das Steinholzleger- und Terrazzolegergewerbe, das Fliesen- und
Plattenlegergewerbe, das Brunnenbaugewerbe, das Straßenwalzengewerbe, das
Fertigbau- und das Beton- und Mörtelmischgewerbe zu vereinbaren.
§ 17
Durchführung des Vertrages
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, mit anderen Organisationen und einzel-
nen Arbeitgebern keine Tarifverträge zu vereinbaren, die von diesem Tarifvertrag
inhaltlich abweichen. Schließt eine Tarifvertragspartei gleichwohl einen Satz 1 wider-
sprechenden Tarifvertrag ab, so kann die andere Tarifvertragspartei verlangen, dass
die abweichenden Bestimmungen ganz oder teilweise Inhalt dieses Tarifvertrages
werden.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlich-
erklärung zu beantragen.
BRTV
38
§ 18
In-Kraft-Treten und Laufdauer
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. September 2002 in Kraft. Er kann mit einer Frist von
sechs Monaten jeweils zum 31. Dezember, erstmals zum 31. Dezember 2008,
schriftlich gekündigt werden.
Berlin/Frankfurt a.M., den 4. Juli 2002
Berlin/Frankfurt a.M., den 17. Dezember 2003
Berlin/Frankfurt a.M., den 14. Dezember 2004
Berlin/Frankfurt a.M., den 29. Juli 2005
Berlin/Frankfurt a.M., den 19. Mai 2006
Berlin/Frankfurt a.M., den 20. August 2007
Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes e. V.
Kronenstraße 55-58
10117 Berlin
Dupré
Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e.V.
Kurfürstenstraße 129
10785 Berlin
Bauer
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
Olof-Palme-Straße 19
60439 Frankfurt am Main
Wiesehügel Schäfers
Anhang zum BRTV
EINSTELLUNGSBOGEN
(gewerbliche Arbeitnehmer)
Arbeitgeber:
Name und Anschrift:
Arbeitnehmer:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Wohnort:
Straße,
Hausnr.:
Tel.:
Staatsangehörigkeit:
Familienstand:
Schwerbehinderter:
*
Erlernter Beruf:
Vorgesehene Tätigkeit:
Tag der Einstellung:
Arbeitsbeginn:
Bei befristeten Arbeitsverträgen
Dauer des Arbeitsverhältnisses:
Ort der Einstellung:
Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeits-
stellen des Betriebes eingesetzt werden (§ 7 BRTV).
Lohngruppe:
Tarifstundenlohn (brutto):
€
Gesamttarifstundenlohn (brutto):
€
vereinbarter Lohn (brutto):
€ (je Stunde)
Bankverbindung
Kontonummer:
Kreditinstitut:
Bankleitzahl:
Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass im Baugewerbe für alle
Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis besondere tarifliche Ausschlussfristen gelten.
BRTV
40
Neben den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen sind folgende Tarifver-
träge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden:
Arbeitspapiere und sonstige Bescheinigungen:
Lohnsteuerkarte für das Jahr
Sozialversicherungsausweis
Versicherungsnachweisheft der Rentenversicherung
Meldeschein/Arbeitnehmerkontoauszug der ULAK
Unterlagen für vermögenswirksame Leistungen
Unterlagen für betriebliche Altersversorgung (z. B. Tarifliche Zusatzrente)
Nachweis über Krankenkassenzugehörigkeit
Schwerbehindertenausweis
Bescheinigungen über abgeschlossene Ausbildung/Fortbildung/Weiterbildung
**
___________________
(Ort/Datum)
(Unterschrift des Arbeitgebers)
(Unterschrift des Arbeitnehmers)
__________________________
*
Zutreffendes bitte unterstreichen.
**
Nur für ausländische Arbeitnehmer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen.