Tarifvertrag

Gewerbe:
Friseurgewerbe
Branche
Reinigung und Körperpflege
Datum:
21.10.2009
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Friseure
  • Friseurhandwerk
  • Frisöre

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

Auszug aus dem Bundesanzeiger Nr. 174, Seite 3929
vom Mittwoch, dem 18. November 2009
Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 21. Oktober 2009
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223
der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-
Westfalen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
1. Tarifvertrag über die Vergütungen vom 18. Mai 2009, gültig ab 1. Mai 2009, erst-
mals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens
zum 30. April 2012 und
2. Tarifvertrag über die Vergütung für Auszubildende vom 18. Mai 2009, gültig ab 1.
Mai 2009, erstmals kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss,
frühestens zum 30. April 2012
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,
abgeschlossen zwischen
dem Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141
Dortmund, einerseits,
und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nordrhein-
Westfalen, Karlstraße 123-127, 40210 Düsseldorf, andererseits,
mit Wirkung vom 1. Mai 2009 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich und fachlich:
für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unter-
nehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder
dergleichen);
persönlich:
zu Nummer 1:
für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen
und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen
Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen, er gilt
nicht für Auszubildende;
zu Nummer 2:
für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Gel-
tungsbereich dieses Tarifvertrages.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen
werden, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften der Tarifverträge ge-
gen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten
sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Düsseldorf, den 21. Oktober 2009
II LS 7231-0005.09.01 + 02
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann