Tarifvertrag

Gewerbe:
Metall- und Elektrohandwerk
Branche
Metall- und Elektroindustrie
Datum:
18.09.2007
Schlagworte
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Elektrohandwerk
  • Mindestentgelt
  • Nachwirkung

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Elektrohandwerke

Bekanntmachung
über die Allgemeinverbindlicherklärung
eines Tarifvertrages
für die Elektrohandwerke
Vom 18. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. August 1968 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zu-
ständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407). wird im
Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in
den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Januar 2007, ab-
geschlossen zwischen dem Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informations-
technischen Handwerke, Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main, und der Indust-
riegewerkschaft Metall, Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am
Main, mit Wirkung vom 1. September 2007 mit den weiter unten stehenden Ein-
schränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrages:
räumlich:
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:
für alle Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen, die mit der
handwerksmäßigen Installation von elektro- und informationstechni-
schen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen,
Kommunikations- und Datennetze sowie mit dem Fahrleitungs-, Freilei-
tungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befasst sind;
persönlich: für alle Beschäftigten, soweit sie elektro- und informationstechnische
Tätigkeiten außerhalb des Betriebes ausüben. Ausgenommen sind
Auszubildende im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
(BBiG).
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages endet ohne Nachwirkung
mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträ-
ge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Be-
stimmungen nur, soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen derzeit
gelten oder ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
3. Die Allgemeinverbindlicherklärung des § 4 Satz 2 des Tarifvertrages ergeht mit
der Maßgabe, dass der Zeitausgleich nicht ausschließlich auf Arbeitsorte in
Deutschland beschränkt ist.
Der Tarifvertrag ist in der folgenden Anlage abgedruckt. Außerdem können Arbeitge-
ber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklä-
rung verbindlich ist, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifver-
trages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druck-
kosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Bonn, den 18. September 2007
III a 3 - 31241 - Ü-06c/6
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Loskamp