Tarifvertrag

Gewerbe:
Gebäudeausrüstung
Branche
Baubranche
Datum:
07.11.2002
Schlagworte
  • Auslösungssätze
  • Heizung
  • Klima
  • Sanitär
  • Tarifvertrag

Auslösungssätze Sanitär-Heizung-Klima für Baden-Württemberg

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
Zwischen dem
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
wird folgender Tarifvertrag über
Auslösungssätze
vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
1.1
Dieser Tarifvertrag gilt
räumlich:
für den Regierungsbezirk Südbaden des Landes Baden-Württemberg nach
dem Stand vor dem 31. Dezember 1971;
fachlich:
für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des obengenannten
Arbeitgeberverbandes sind;
persönlich:
für alle gewerblichen Arbeiter/Arbeiterinnen einschließlich der
Nichtmetallarbeiter/-arbeiterinnen, die Mitglied der Industriegewerkschaft
Metall sind.
§ 2
Zonenbegrenzung
2.1.1
ab 01.05.2002
bis 30.04.2004
Zone 1a: 0 - 3 km je Arbeitstag
0,00
Die Zonen 1b und 1c gelten ausschließlich
für das Stadtgebiet Freiburg
Zone 1b: Am Betriebssitz in der Entfernung
über 3 km (Luftlinie) von der Stadtmitte Freiburg,
Bertholdsbrunnen aus je Arbeitstag
3,00
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- 2 -
Zone 1c: Für das Stadtgebiet Freiburg-Littenweiler,
von der Endhaltestelle der Staßenbahn an;
Freiburg-Günterstal, Freiburg-St. Georgen,
von der Blumenstraße südwestlich,
Freiburg-Zähringen, östlich der Bahnlinie
Basel-Karlsruhe
je Arbeitstag
5,70
Zone 2:
über 3 - 5 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
5,70
Zone 3:
über 5 - 8 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
7,60
Zone 4:
über 8 - 12 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
9,90
Zone 5:
über 12 - 15 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
12,00
Zone 6:
über 15 - 20 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
12,60
Zone 7:
über 20 - 30 km - zuzügl. Fahrgeld
je Arbeitstag
18,00
Zone 8:
über 30 km oder bei Übernachtung
(auch unter 30 km) je Kalendertag
35,50
2.2.1 Für die Zonen 1b und 1c sind die Entfernungen zur Montagestelle nach der
Luftlinie festzulegen.
2.2.2 Für die Zonen 2 bis 8 sind die Entfernungen vom Betrieb zur Montagestelle
nach Straßen- und/oder Eisenbahnkilometern festzulegen.
2.3
Die Auslösungssätze betragen 75 v.H., wenn angemessene freie Unterkunft
gewährt wird,
50 v.H., wenn angemessene freie Verpflegung gewährt wird,
und 25 v.H., wenn beides gewährt wird.
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- 3 -
2.4
Bei Montage- und Reparaturarbeiten sowie an Reisetagen wird für die ersten
Stunden die halbe Zulage, über 5 Stunden die ganze Zulage bezahlt.
2.5
Die Auslösungen der Zone 1 bis 7 werden nur für den Arbeitstag bezahlt.
Dagegen wir die Auslösung der Zone 8 auch dort, wo die 5-Tage-Woche im
Betrieb eingeführt ist, für 7 Tage je Kalenderwoche bezahlt. Bei täglicher
Heimfahrt wird die Auslösung nach Zone 8 nur für Arbeitstage bezahlt.
§ 3
Fahrgeld
3.1
Die Fahrgelder werden nur auf Nachweis vergütet.
3.2
Das Fahrgeld von der Wohnung zur Betriebswerkstätte hat der Arbeitnehmer
selbst zu tragen.
3.3
Das Fahrgeld für Arbeiten (auch in der Zone 1a), die von der
Betriebswerkstätte aus vorgenommen werden, wird in der jeweils
entstandenen Höhe, von der Betriebswerkstätte aus gerechnet, erstattet. Bei
Montagen in Zone 8 ist das Fahrgeld nur für die erstmalige Hinfahrt und die
letzte Rückfahrt zu vergüten.
3.4
Für die Fahrgeldberechnung in allen anderen Fällen ist der Betrieb zugrunde
zu legen.
3.5
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die billigste Fahrmöglichkeit zu benutzen
(z. B. bei länger dauernden Montagen durch Lösung von Teilmonatskarten,
verbilligten Rückfahrkarten usw.).
3.6
Hat der Arbeitnehmer eine verbilligte Fahrmöglichkeit in Anspruch
genommen (Teilmonatskarte oder Wochenkarte) und wird er auf Anweisung
der Firma von der Arbeitsstelle vorzeitig abberufen, so hat die Firma den
vollen Kostenbetrag für die verbilligte Fahrmöglichkeit zu erstatten.
3.7
Bei der Benutzung von eigenen Fahrzeugen wird an den Arbeitnehmer zur
Fahrt auf die Baustelle und zurück das Fahrgeld ersetzt, das zur Erreichung
der Baustelle bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hätte aufgewendet
werden müssen.
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- 4 -
§ 4
Wegezeit
4.1
Die Wegezeit von und zur Baustelle wird für die Zonen 1 bis 7 und für die
tägliche Heimfahrt in Zone 8 nicht vergütet.
4.2
Die betrieblich festgelegte Arbeitszeit auf der Baustelle ist einzuhalten. Bei
Montagen in Zone 8 ist die Wegezeit für die erstmalige Hinfahrt und die letzte
Rückfahrt zu vergüten.
§ 5
Besondere Verhältnisse
Bei besonders gelagerten Verhältnissen, wie auch an fernen Plätzen,
unterliegen die Auslösungen und erforderlichenfalls die Fahrtkosten freier
Vereinbarung, wenn notwendig mit Zustimmung der Betriebsvertretung.
§ 6
Inkrafttreten und Kündigung
6.1
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.
6.2
Durch diesen Tarifvertrag wird der Tarifvertrag über Auslösungssätze vom
8. November 2000 ungültig.
6.3
Dieser Tarifvertrag kann mit monatlicher Frist zum Monatsende, erstmals
zum 30. April 2004, ganz oder teilweise, gekündigt werden.
Stuttgart, 7. November 2002
Fachverband Sanitär-Heizung-Klima
Baden-Württemberg
Weller
Dr. Klein
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Berthold Huber
Viktor Paszehr