Tarifvertrag

Gewerbe:
Holz- und Kunstoffverarbeitung
Branche
Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie
Datum:
28.03.1971
Schlagworte
  • Akkordvereinbarung
  • Sägeindustrie
  • Tarifvertrag

Akkordvereinbarung Sägeindustrie

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Rechtsanspruch auf diesen Tarifvertrag haben nur Mitglieder der IG Metall
Mitglied werden: http://www.bw.igm.de
209 02 816 121 879 00
Baden-Württemberg
Industrie:
Arbeiter
Holz und Kunststoff bearbeitende Industrie
Abschluss:
28.03.1971
gültig ab:
01.08.1971
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
3 Mo
AKKORDVEREINBARUNG
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2 -
Zwischen dem
Verband Badischer Sägewerke e.V., Freiburg i.Brsg.,
Fachverband der Sägewerke Württemberg-Hohenzollern e.V.,
Stuttgart,
einerseits und der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff, Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart,
andererseits, wird folgende Vereinbarung abgeschlossen:
§ 1
Akkordregelung
Diese Vereinbarung gilt
räumlich:
Für das Bundesland Baden-Württemberg
fachlich:
Für Sägewerke und verwandte Betriebe. Ausgenommen sind
solche Betriebe und Betriebsabteilungen, die durch besondere
Fachtarife erfasst sind;
persönlich:
§ 2
Akkordregelung
Arbeiten, die sich nach den betrieblichen Voraussetzungen zur Ausführung im Akkord
eignen, können nach Massgabe der folgenden Bestimmungen unter Beachtung des § 56
BetrVG (Ziffer 1 g und h) im Akkord vergeben werden.
1.
Die Ermittlung der Akkorde (Vorgabezeiten, Stückakkorde) geschieht durch
Zeitaufnahme, auf Grund von Berechnungsunterlagen oder durch Vergleich mit
ähnlichen Arbeiten im Betrieb.
In der Vorgabezeit von nach Zeitstudien ermittelten Akkorden muss ein
ausreichender Zuschlag für sachliche und persönliche Verteilzeiten enthalten sein.
Das gleiche gilt auch für Erholungszeiten, soweit diese nicht durch die Art der
Arbeit gegeben sind. Rüstzeiten sind besonders zu ermitteln.
2.
Die Akkorde sind so vorzugeben, dass die Arbeitnehmer/innen bei Normalleistung
und den im Betrieb üblichen Arbeitsbedingungen den Akkordrichtsatz (Tariflohn
plus 15%) verdienen.
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3.
Als Normalleistung gilt diejenige Leistung, die von geeigneten Arbeitnehmern/innen
nach Einarbeitung und Übung bei normalem Kräfteeinsatz mit den vorhandenen
Betriebsmitteln ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erzielt werden kann,
wenn die in der Vorgabezeit enthaltenen Zuschläge eingehalten werden.
4.
Eine Stunde Vorgabezeit wird mit dem Akkordrichtsatz (Tariflohn plus 15%)
entlohnt. Der Geldfaktor für die Minute errechnet sich in der Weise, dass der
Akkordrichtsatz durch 60 (für die „Industrieminute“ durch 100) geteilt wird.
Die errechneten Werte werden beim Akkordsrichtsatz auf volle Pfennige und beim
Minutenfaktor auf 1/100 Pfennig auf- bzw. abgerundet. Dabei wird von 0,5 und
darüber nach oben und unten 0,5 nach unten- bei 1/100 Pfennig entsprechen - auf-
bzw. abgerundet.
Ist in der Vorgabezeit (Tätigkeits- und Verteilzeiten) der Akkordzuschlag von 15
v.H. zeitlich berücksichtigt, so errechnet sich der Geldfaktor in der Weise, dass der
tarifliche Stundenlohn durch 60 geteilt wird.
5.
Die Ermittlung der Akkorde hat in übersichtlicher schriftlicher Form zu erfolgen. Der
Arbeitsvorgang ist in einer Arbeitsbeschreibung bekanntzugeben.
6.
Arbeitnehmer/innen aller Altersstufen einer Tarifgruppe erhalten für die gleichen
Arbeiten die gleichen Akkordrichtsätze und Vorgabezeiten, wobei die höchste
Tarifstufe der bei der betreffenden Akkordarbeit (Arbeitsgang) Beschäftigten
zugrunde legen ist.
Bei Gruppenakkord wird der Akkordverdienst im Verhältnis der jeweiligen
Stundenlöhne verteilt.
7.
Jeder Akkordarbeiter/in erhält vor Beginn der Arbeit einen Akkordzettel, auf dem
die Art der Arbeit, die Stückzahl, die Vorgabezeit, die Tarifgruppe oder der
Stücklohn verzeichnet sein müssen. Anstelle des Akkordzettels kann eine
Bekanntmachung der Akkordpreise oder Akkordzeiten an leicht zugänglicher Stelle
treten. Auch die Einschreibung in Lohnzettel oder Lohnbücher ist zulässig.
Entsprechendes gilt auch bei Gruppenakkorden.
Solange dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin der neue oder abgeänderte Akkord
nicht bekannt ist, wird die Arbeit mit seinem bisherigen
Akkorddurchschnittsverdienst verrechnet.
8.
Der/die einzelne Akkordarbeiter/in kann je nach seinen Leistungen einen höheren
oder niedrigeren Verdienst erzielen. Erreicht ein/eine Akkordarbeiter/in bei dem
einzelnen Akkord nicht den Akkordrichtsatz, so ist ihm/ihr dieser zu zahlen, wenn
er/sie den Nachweis führt, dass sein/ihr Minderverdienst auf einem vom Betrieb zu
vertretenden Umstand beruht; jedoch sind Mangel an Material oder Werkzeug oder
sonstige betriebliche Umstände, die den Akkordverdienst beieinflussen,
arbeitnehmersetis unverzüglich zu melden.
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Unterschreitet der Akkordverdienst den tariflichen Zeitlohn, so ist dem/der
Arbeitnehmer/in dieser zu zahlen, wenn nicht der Arbeitgeber den Nachweis führt,
dass der Minderverdienst in der Person des/der Arbeitnehmers/in begründet ist.
9.
Für Akkordarbeiten, die bis zum Schluss der Abrechungsperiode nicht fertiggestellt
sind, wird für die aufgewendete Arbeitszeit ein angemessener Abschlag gezahlt.
10. Bestehende Akkorde dürfen ohne besondere Kündigung der
Einzelarbeitsverhältnisse oder der Akkorde nur dann neu festgelegt werden, wenn
die durch Änderungen technischer Art oder der Arbeitsmethoden, Einführung neuer
Maschinen oder durch wesentliche Änderung der Stückzahl oder des Materials
oder durch offenbare Unrichtigkeit in der Akkordberechnung begründet ist.
11. Werden Akkordarbeiter/innen mit Zeitlohnarbeiten beschäftigt, so erhalten sie für
die Dauer bis zu 10 betriebsüblichen Arbeitstagen ihren durchschnittlichen
Akkordverdienst des letzen Abrechnungszeitraumes. Nach Ablauf dieser
Übergangszeit ist der dafür vereinbarte Lohn zu zahlen.
12. Akkordarbeit im Sinne der Ziffer 11 ist derjenige/diejenige Arbeitnehmer/in, der/die
in den letzen drei Monaten mindestens zwei Drittel seiner/ihrer Arbeitszeit im
Akkord tätig war.
13. Arbeitnehmer/innen, die infolge der Eigenart ihrer Beschäftigung oder der
Betriebsverhältnisse abwechselnd im Zeitlohn oder Akkordlohn arbeiten, erhalten
für die Zeitlohnarbeit den mit ihnen zu vereinbarenden Stundenlohn.
14. Akkordscheine verfallen eine Woche nach Aushändigung der Lohnabrechnung für
den Zeitraum, in dem die Arbeit fertiggestellt wurde. Krankheits- und Urlaubszeiten
werden bei dieser Verfallfrist nicht mitgerechnet.
15. Ergeben sich nach Anlaufen eines Akkordes Meinungsverschiedenheiten über
seine Richtigkeit, so ist der Akkord durch Betriebsleitung und Betriebsrat oder
Akkordkommission gemeinsam zu prüfen und von der Betriebsleitung
entsprechend dem Prüfergebnis zu berichtigen. Der Akkordkommission muss
mindestens ein Mitglied des Betriebsrates angehören.
Wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit eines anlaufenden
Akkordes darf die Leistung der Akkordarbeit nicht unterbrochen werden; der
Abrechnung ist aber der endgültige festgesetzte Akkord zugrunde zu legen.
Wird eine Verständigung nicht erzielt, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß §
56 Absatz 2 BetrVG verbindlich.
16. Ergänzende Akkordregelungen können mit Zustimmung der Vertragsparteien
durch Betriebsvereinbarung erfolgen.
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§ 3
Übergangsbestimmungen
Soweit günstigere betriebliche Regelungen bestehen, werden diese durch das
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.
§ 4
Schlussbestimmungen
Diese Akkordvereinbarung tritt an Stelle der Akkordvereinbarung vom 18.Mai 1961
mit Wirkung ab 1. August 1971 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Monaten,
erstmals zum 31. Dezember 1973, gekündigt werden.
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