- Gewerbe:
- Bekleidungs- und Textilindustrie
- Branche
- Bekleidungs-und Textilindustrie
- Datum:
- 13.03.2008
- Schlagworte
-
- Abkommen
- Tarifvertrag
- Textil
- Urlaub
- Urlaubsgeld
Abkommen Urlaub Textil
109 02 700 041 623 00
Baden-Württemberg
Industrie:
Arbeiter
Textilindustrie
Abschluss:
13.09.2002/
12.05.2006
gültig ab:
2006
IG Metall
Vorstand
Frankfurt am Main
kündbar zum:
29.02.2008
URLAUBSGELDABKOMMEN
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Zwischen
dem Verband der Baden-Württembergischen Textilindustrie e.V. Stuttgart,
einschließlich der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei Albstadt e.V., Albstadt,
- einerseits -
und
der Industriegewerkschaft Metall, Bezirk Baden-Württemberg, Bezirksleitung Baden-
Württemberg,
- andererseits –
wird folgender
Tarifvertrag
über den Urlaub für gewerbliche Arbeitnehmer geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich:
für das Land Baden-Württemberg und den bayerischen Kreis
Lindau;
fachlich:
für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die
Mitglied des Verbandes der Baden-Württembergischen
Textilindustrie e.V. oder der Fachvereinigung Wirkerei-Strickerei
Albstadt e.V. sind;
persönlich:
Beschäftigung tätigen Arbeitnehmer.
*)
Tarifgebunden sind gemäß § 3 TVG die Mitglieder des Verbandes der Baden-
Württembergischen Textilindustrie e.V. sowie der Fachvereinigung Wirkerei-
Strickerei Albstadt e.V. und der Industriegewerkschaft Metall
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§ 2
Allgemeine Bestimmungen
Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in
jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub:
(1) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaub dient zur Erholung und Erhaltung der Arbeitskraft. Während des
Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbsarbeit leisten.
(3) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. Teilurlaub
ist statthaft, wenn dringende betriebliche oder persönliche Erfordernisse eine
Teilung erforderlich machen.
Erläuterung:
Dies gilt z.B. für Zeiten zwischen Feiertagen oder Sonn- und Feiertagen.
(4) Zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat wird ein Urlaubsplan aufgestellt. Bei
der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer,
die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Urlaub kann nicht einseitig festgelegt oder genommen werden.
(5) An Betriebsferien nimmt auch der Arbeitnehmer teil, der noch keinen
Urlaubsanspruch hat oder dessen Urlaubsanspruch geringer ist als die Dauer
der Betriebsferien.
Die Urlaubstage, die im laufenden Urlaubsjahr für diesen Arbeitnehmer
voraussichtlich entstehen, werden auf die Betriebsferien angerechnet.
Wahlweise kann der Arbeitgeber solche Arbeitnehmer, die noch keinen
Urlaubsanspruch haben oder deren Urlaubsanspruch geringer ist als die
Dauer der Betriebsferien, ganz oder teilweise zur Leistung zumutbarer Arbeit
im Rahmen des Arbeitsvertrages verpflichten.
Erfolgt während der Betriebsferien weder eine Urlaubsgewährung noch eine
Weiterbeschäftigung, so ist dem Arbeitnehmer der ausgefallene Verdienst zu
vergüten.
Arbeitnehmer, deren Urlaubsanspruch höher ist als die Dauer der
Betriebsferien, können den Zeitpunkt ihres Resturlaubs unter
Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse wählen.
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(6) Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres beendet, erhält der
Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Dauer des gewährten Urlaubs, die
er seinem neuen Arbeitgeber auf Verlangen vorzulegen hat.
§ 3
Urlaubsdauer
(1) Der volle Jahresurlaub beträgt 30 Urlaubstage (sechs Kalenderwochen).
(2) Die regelmäßige Arbeitswoche (Kalenderwoche) rechnet zu 5 Urlaubstagen,
unbeschadet der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit.
Ist die Arbeitszeit ständig oder wechselnd auf 6 aufeinanderfolgende
Werktage verteilt, so sind so viele Samstage arbeitsfrei zu belassen, wie von
der regelmäßigen Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Zeitraum von 6
Kalenderwochen erfasst werden.
(3) Feiertage im Sinne des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an
Feiertagen und im Krankheitsfall vom 26. Mai 1994 rechnen nicht als
Urlaubstage.
(4) Zeiten von Krankheit mit Nachweis durch ein ärztliches
Arbeitsunfähigkeitszeugnis und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und
der Rehabilitation dürfen, unabhängig von der gesetzlichen Regelung, nicht
auf den Urlaub angerechnet werden.
Bei Krankheitszeiten von insgesamt mehr als 4 Monaten im Urlaubsjahr
verringert sich der Urlaubsanspruch für jeden weiteren angefangenen Monat
um ein Zwölftel, doch darf hierbei der gesetzliche Mindesturlaub nicht
unterschritten werden. Krankheitszeit, die Folge eines Betriebsunfalles ist,
bleibt hierbei außer Ansatz.
Erläuterung:
Die Grundsätze der Rechtsprechung über die rechtsmissbräuchliche
Urlaubsinanspruchnahme bleiben hiervon unberührt.
(5) Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes erhalten
Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz in der jeweils gültigen
Fassung.
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§ 4
Urlaubsanspruch
(1) Der volle Jahresurlaub steht denjenigen Arbeitnehmern zu, deren
Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubsjahres bereits bestand, wenn die
Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis bei Antritt des Urlaubs nicht
gekündigt oder auf weniger als das volle Kalenderjahr befristet ist.
(2) Die Wartezeit für den vollen Jahresurlaub beträgt 6 Monate.
Die Wartezeit ist während der Betriebszugehörigkeit nur einmal zu erfüllen.
Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer als Jugendlicher im Betrieb
verbracht hat, wird auf die Wartezeit angerechnet. Sie gilt auch als erfüllt,
wenn ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis in verschiedenen Betrieben des
gleichen Unternehmens vorliegt. Bei Wiedereintritt in den Betrieb muss die
Wartezeit erneut erfüllt werden, wenn das Arbeitsverhältnis länger als ein
Jahr unterbrochen war. Abwesenheit durch berufliche Weiterbildung in
Lehranstalten unterbricht die Betriebszugehörigkeit nicht, wenn der
Arbeitnehmer unmittelbar nach ihrem Abschluss in den Betrieb zurückkehrt.
*)
jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein
Zwölftel ihres vollen Jahresurlaubs. Arbeitnehmer, die bis zum 10. eines
Kalendermonats in den Betrieb eintreten, erhalten nach 12-monatiger
Beschäftigungszeit im laufenden Kalenderjahr für diesen Kalendermonat
einen Urlaubstag; das gleiche gilt, wenn sie nach einem mindestens 12-
monatigen Beschäftigungsverhältnis nach dem 20. eines Kalendermonats
ausscheiden.
Arbeitnehmer, die innerhalb der ersten 12 Monate ihres
Beschäftigungsverhältnisses aus dem Betrieb ausscheiden, haben für jeden
vollen Monat einen Anspruch auf ein Zwölftel von 20 Urlaubstagen. Erfolgt
das Ausscheiden aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses oder aus
betriebsbedingten Gründen, besteht Anspruch auf ein Zwölftel von 30
Urlaubstagen; ausgenommen sind Ferienarbeitsverhältnisse und
Aushilfsarbeitsverhältnisse bis zur Dauer von 6 Wochen.
Erläuterung:
Die Rechtsprechung über den gesetzlichen Mindesturlaub ist zu beachten.
Bei der Ermittlung des Gesamturlaubs sind Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(4) Der Anspruch auf Urlaub besteht insoweit nicht, als dem Arbeitnehmer für das
laufende Urlaubsjahr von einem früheren Arbeitgeber bereits Urlaub gewährt
oder abgegolten worden ist.
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(5) Hat ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Urlaubsjahres aus einem
Arbeitsverhältnis ausscheidet, bereits Urlaub über den nach Ziffer 3
bestimmten Umfang hinaus erhalten, so kann Urlaubsentgelt nicht
zurückgefordert werden.
(6) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Dies gilt nicht für
den Teil des Tarifurlaubs, der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitet,
wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verschulden aus einem Grund
entlassen wird, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das
Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine
grobe Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.
Erläuterung:
Die Grundsätze der Rechtsprechung über die rechtsmissbräuchliche
Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen bleiben unberührt.
*)
die Arbeit im Betrieb aufgenommen hat und bis zum Ende des Kalenderjahres
dem Betrieb angehört, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
§ 5
Urlaubsentgelt
(1) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubs im Voraus zu bezahlen.
(2) Das Urlaubsentgelt für jeden auf einen Arbeitstag fallenden Urlaubstag sowie
für jeden arbeitsfrei belassenen Samstag (§ 3 Ziff. 2 Abs. 2) ist in folgender
Weise zu errechnen:
Bruttoverdienst der letzten vor Urlaubsantritt abgerechneten 3
Kalendermonate, geteilt durch die Zahl der in diesen Zeitraum fallenden, für
den Arbeitnehmer festgelegten Arbeitstage.
Der so ermittelte Betrag ist mit der Zahl der in den Urlaub fallenden
Arbeitstage des Arbeitnehmers zu vervielfältigen. Gesetzliche
Wochenfeiertage, Tage bezahlter Arbeitsversäumnis und Krankheitstage mit
Lohnfortzahlung werden wie Arbeitstage mitgerechnet.
Nicht mitgerechnet werden Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer ohne
Bezahlung beurlaubt war oder wegen Krankheit nicht gearbeitet hat, wenn die
Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt ist und der Lohn für die versäumte
Arbeitszeit nicht fortgezahlt wurde. Besondere Zuwendungen wie
Gratifikation, Fahrgelder u. ä. rechnen nicht zum Bruttoverdienst.
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In Betrieben mit anderer als monatlicher Lohnperiode treten anstelle einer
monatlichen Lohnperiode 3-Dekaden-Lohnperioden, eine 4-wöchige
Lohnperiode, zwei 14-tägige Lohnperioden, vier einwöchige Lohnperioden
oder ein entsprechender Abrechnungszeitraum.
Ist die Beschäftigungsdauer kürzer als der Berechnungszeitraum, so ist von
der Beschäftigungsdauer auszugehen.
(3) Bei Verdiensterhöhungen durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche
Vereinbarung, die vom Beginn des Berechnungszeitraumes bis zum Beginn
des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Tritt die
Verdiensterhöhung während des Urlaubs ein, so ist das Urlaubsentgelt
anteilig zu erhöhen.
Soweit im Berechnungszeitraum der niedrigere Verdienst enthalten ist, ist
dieser um den Prozentsatz zu erhöhen, um den die Tariflohnsätze oder der
vereinbarte Lohn sich erhöht haben. Eine Erhöhung der Tariflohnsätze aus
Lohnausgleich für Arbeitszeitverkürzung wird nicht berücksichtigt.
Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge Kurzarbeit oder
Arbeitsausfällen (Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen)
eintreten, bleiben bei der Berechnung des Urlaubsentgelts unberücksichtigt.
Entsprechendes gilt bei Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum
infolge Absenkung der Arbeitszeit gemäß MTV Textilindustrie vom
08.10.1984 i.d.F. vom 23. September 2000 § 2 Ziff. 2 a eintreten.
(4) Bei Teilurlaub gilt das für den ersten Teilurlaub berechnete Urlaubsentgelt
auch für die weiteren Urlaubsteile. Abweichend hiervon kann durch
Betriebsvereinbarung die Berechnung des Urlaubsentgeltes bei jeder
Gewährung von Urlaubsteilen neu vorgenommen werden; die am Anfang des
Kalenderjahres getroffene Berechnungsweise gilt für das gesamte
Kalenderjahr. Eingetretene Verdiensterhöhungen, auch solche zwischen oder
in den Teilurlauben, sind nach der vorstehenden Ziff. 3 zu behandeln.
Bei Verdienstminderungen kann eine neue Berechnung des Urlaubsentgelts
gemäß Ziff. 2 vorgenommen werden.
(5) Wechselt ein Arbeitnehmer im Laufe eines Urlaubsjahres von betriebsüblicher
Arbeitszeit zu einer Teilarbeitszeit oder umgekehrt, so errechnet sich das
Urlaubsentgelt im gleichen anteiligen Verhältnis.
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§ 6
Urlaubsgeld
(1) Die Arbeitnehmer erhalten ein Urlaubsgeld.
Dieses beträgt, bezogen auf das Kalenderjahre
2006
(unverändert)
2007
Euro
bis zu 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
441
450
von mehr als 2 Jahren Betriebszugehörigkeit
611
623
von mehr als 4 Jahren Betriebszugehörigkeit
800
816
Stichtag für die Betriebszugehörigkeit ist der 1. Mai des jeweiligen
Kalenderjahres.
Das Urlaubsgeld erhöht sich jeweils um den Prozentbetrag, um den die
Lohngruppe IV im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag über die
Lohnerhöhung im Kalenderjahr erhöht wird.
(2) Das Urlaubsgeld verringert sich bei
Jugendlichen nach Maßgabe des Altersklassenabschlags im Lohntarifvertrag,
Teilzeitarbeit entsprechend der kürzeren Arbeitszeit,
Krankheitszeiten entsprechend der tariflichen Regelung über die Kürzung des
Urlaubs.
(3) Soweit kein Urlaub geltend gemacht werden kann, entfällt das Urlaubsgeld.
(4) Das Urlaubsgeld wird bei Antritt des überwiegenden Teils des Jahresurlaubs
ausgezahlt.
(5) Der Anspruch auf Urlaubsgeld entsteht nach einer Betriebszugehörigkeit von
6 Monaten.
(6) Während des Urlaubsjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern steht für
jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des nach Ziff. 1, 2 und 5
vorgesehenen Urlaubsgeldes zu.
Ergibt sich bei einem Austritt im Urlaubsjahr aufgrund der Zwölfteilung, dass
zuviel Urlaubsgeld ausgezahlt wurde, so ist der Restbetrag zu verrechnen.
Dies gilt nicht, wenn die Kündigung aus Gründen erfolgt, die der
Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat oder der Arbeitnehmer wegen Eintritts in
den Ruhestand (z.B. Rente, Vorruhestand) ausscheidet.
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§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche
Urlaubsregelungen werden von dem vorstehenden Abkommen nicht berührt.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum
Monatsende, § 6 mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende,
erstmals zum 29. Februar 2008, gekündigt werden.
Stuttgart, 12. Oktober 2004 / 12. Mai 2006
Verband der Südwestdeutschen Textil- und
Bekleidungsindustrie - Südwesttextil - e.V.
Unterschrift
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-Württemberg
Bezirksleitung Baden-Württemberg
Unterschrift