- Gewerbe:
- Universitätskliniken (TdL)
- Branche
- Medizin und Gesundheit
- Datum:
- 27.08.2009
- Schlagworte
-
- Arzt
- Universität
Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-Ärzte)
vom 27. August 2009
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
dem Marburger Bund,
- Bundesverband -,
vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
2
§ 1
Wiederinkraftsetzung gekündigter Vorschriften des TV-Ärzte
Es werden die folgenden gekündigten Vorschriften des Tarifvertrages für Ärztinnen
und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 wieder in Kraft gesetzt:
1. § 8 Absatz 1 zum 1. Januar 2009,
2. Anlagen A 2 und B 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009.
§ 2
Änderung des TV-Ärzte
Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober
2006 wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Zeile "§ 38 Begriffsbestimmungen" wird die Zeile "§ 38 a Über-
gangsvorschriften" eingefügt.
b) Der Wortlaut zu den Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 wird wie folgt ge-
fasst:
"Anlagen A 1, A 2
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet
West (ab 1. Januar 2010 auch Tarifgebiet Ost)
Anlage B
Tabellenentgelt Ärztinnen und Ärzte Tarifgebiet Ost
bis 31. Dezember 2009".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Protokollerklärungen zu Absatz 1 werden wie folgt geändert:
aa) Es wird die folgende neue Nr. 1 eingefügt:
"1. Wechselt eine Ärztin/ein Arzt vorübergehend in einen Bereich ohne
überwiegende Aufgaben in der Patientenversorgung, findet der TV-
Ärzte weiterhin Anwendung, wenn bei Aufnahme der Tätigkeit in
diesem Bereich feststeht, dass sie zwölf Monate nicht übersteigt
und weiterhin ärztliche Aufgaben ausgeübt werden."
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3.
b) Es wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Dieser Tarifvertrag gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in den Justiz-
vollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg in der Patien-
tenversorgung tätig sind."
3
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Protokollerklärung zu § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Tarifvertragsregelungen" die Wörter
"bis zum 31. Dezember 2009" eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
"
2
Am 1. Januar 2010 erhöht sich der Bemessungssatz nach Satz 1 auf
100 v.H."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"
2
Ärzte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, erhal-
ten bis zum 31. Dezember 2009 Entgelt nach der Anlage B; ab dem 1. Januar
2010 erhalten sie Entgelt nach den Anlagen A 1 und A 2."
4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"
1
Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen; die Entgeltgruppe Ä 2 umfasst vier
Stufen und die Entgeltgruppen Ä 3 und Ä 4 umfassen drei Stufen."
5. Den Protokollerklärungen zu § 19 wird folgende Protokollerklärung Nr. 3 ange-
fügt:
„3. Der Einsatzzuschlag beträgt
- vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2010
16,46 Euro,
- ab 1. August 2010
16,66 Euro.“
6. In § 22 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz werden nach dem Semikolon die Wörter "bei
freiwillig Krankenversicherten ist" durch die Wörter "bei freiwillig in der gesetzli-
chen Krankenversicherung versicherten Ärzten ist" ersetzt.
7. In § 33 Absatz 2 Satz 6 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender
neuer Halbsatz angefügt:
"beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Arbeitsverhältnis ab dem ersten Tag des
Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt."
8. Nach § 38 wird folgender § 38 a eingefügt:
§ 38 a
Übergangsvorschriften
(1) Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in den Justizvollzugskrankenhäusern
Fröndenberg und Hohenasperg beschäftigt sind und ab 1. Mai 2009 unter
den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen, werden auf die bis zum 30. April
4
2009 zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlten Zulagen (z. B. nach § 16 Ab-
satz 5 TV-L) der Zugewinn beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte sowie
Zugewinne aus allgemeinen Entgeltanpassungen, Stufensteigerungen und
Höhergruppierungen angerechnet.
(2) Soweit Ärzte in der Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe
4 erfüllen und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen
(z. B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte) erhalten haben, ist der mit der Zu-
ordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210 Euro (Tarifgebiet West)
bzw. 190 Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen Zulagen anzurechnen."
9. § 39 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b wird das Datum "31. Dezember 2007" durch das Datum
"30. Juni 2011" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Buchstabe c eingefügt:
"c) § 16 Absatz 1 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum
30. Juni 2011,"
c) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
d) Nach dem neuen Buchstaben d wird folgender neuer Buchstabe e eingefügt:
"e) § 27 Absatz 6 ohne Einhaltung einer Frist, frühestens jedoch zum
30. Juni 2009,"
e) Die bisherigen Buchstaben d und e werden Buchstaben f und g.
f) Der neue Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
"g) die Entgelttabelle (Anlage A 2) mit einer Frist von einem Monat zum
Schluss eines Kalendermonats, frühestens zum 30. Juni 2011; eine Kün-
digung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen."
10. Die Anlagen A 1 bis B 2 werden durch die Anlagen A 1 und A 2 sowie Anlage B
dieses Tarifvertrages ersetzt.
§ 3
Inkrafttreten
1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2009 in Kraft.
2
Abweichend von Satz
1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
5
Berlin, den 27. August 2009
Für die Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Der Vorsitzende des Vorstandes
Für den
Marburger Bund
- Bundesvorstand -
6
Anlage A 1
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig im Tarifgebiet West vom 1. Mai 2009 bis 31. Juli 2010 -
- Gültig im Tarifgebiet Ost vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
3.845,79
im 1. Jahr
4.063,77
im 2. Jahr
4.219,47
im 3. Jahr
4.489,35
im 4. Jahr
4.811,13
ab dem
5. Jahr
Ä 2
5.075,82
ab dem
1. Jahr
5.501,40
ab dem
4. Jahr
5.875,08
ab dem
7. Jahr
6.085,08
ab dem
10. Jahr
Ä 3
6.357,75
ab dem
1. Jahr
6.731,43
ab dem
4. Jahr
7.266,00
ab dem
7. Jahr
Ä 4
7.478,79
ab dem
1. Jahr
8.013,36
ab dem
4. Jahr
8.438,94
ab dem
7. Jahr
7
Anlage A 2
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig in den Tarifgebieten West und Ost ab 1. August 2010 -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
3.891,94
im 1. Jahr
4.112,54
im 2. Jahr
4.270,10
im 3. Jahr
4.543,22
im 4. Jahr
4.868,86
ab dem
5. Jahr
Ä 2
5.136,73
ab dem
1. Jahr
5.567,42
ab dem
4. Jahr
5.945,58
ab dem
7. Jahr
6.158,10
ab dem
10. Jahr
Ä 3
6.434,04
ab dem
1. Jahr
6.812,21
ab dem
4. Jahr
7.353,19
ab dem
7. Jahr
Ä 4
7.568,54
ab dem
1. Jahr
8.109,52
ab dem
4. Jahr
8.540,21
ab dem
7. Jahr
8
Anlage B
Entgelttabelle
für Ärztinnen und Ärzte
im Geltungsbereich des TV-Ärzte
Monatsbeträge in Euro bei 42 Wochenstunden
- Gültig im Tarifgebiet Ost vom 1. Mai 2009 bis 31. Dezember 2009 -
Entgelt-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Ä 1
3.420,21
im 1. Jahr
3.633,00
im 2. Jahr
3.741,99
im 3. Jahr
3.954,78
im 4. Jahr
4.276,56
ab dem
5. Jahr
Ä 2
4.489,35
ab dem
1. Jahr
4.811,13
ab dem
4. Jahr
5.127,72
ab dem
7. Jahr
5.317,72
ab dem
10. Jahr
Ä 3
5.662,29
ab dem
1. Jahr
5.984,07
ab dem
4. Jahr
6.409,65
ab dem
7. Jahr
Ä 4
6.622,44
ab dem
1. Jahr
7.053,21
ab dem
4. Jahr
7.478,79
ab dem
7. Jahr