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Rechtsanwalt Alexander Holtz

Experte
HML HOLTZ
Gewerblicher Rechtsschutz Recht der internationalen Organisationen Arbeitsrecht
Das sagen andere
  • langjähriger Kenner der Materie des Internationalen Dienstrechts, auch in Bezug auf andere internationale
  • Internen Beschwerde und Klageverfahren vor dem Gericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) in
  • . im Rahmen von Patentnichtigkeitsverfahren) ist er mit den Kernproblemen und Strukturen des
  • Situationen. In Konfliktgesprächen gelingt es ihm stets die Situation auszugleichen und so den Fokus wieder auf den Kern der Sache zu bringen.
  • Europäischen Patentübereinkommens und der Patentprüfung und Erteilung vertraut. Er vertritt, soweit diese
Das sagt jusmeum
  • Organisationen, die er bei ihren Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in internationalen
  • und deren Rechte er gegenüber der jeweiligen Organisation vertritt. Dies umfasst die Abwehr von
  • Unternehmen und Privatmandanten im Gewerblichen Rechtsschutz, im Arbeitsrecht und im Recht der
  • internationalen Organisationen. Zu seinen Mandanten im Arbeitsrecht zählen insbesondere Mitarbeiter von
  • internationalen Organisationen, die vom nationalen deutschen Arbeitsrecht nicht geschützt werden
Tätigkeitsschwerpunkt
  • internationales Dienstrecht; Patentverletzungsverfahren
Letze Fälle
  • Beratung bei der strategischen Ausrichtung eines Patentportfolio sowie im Zusammenhang mit einer Patentverletzung im Halbleiterbereich (diverse Produktgruppen).
  • Vortragstätigkeit für Internationale Organisationen und Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit (der Personalvertretungen/Gewerkschaften?)
  • Beratung im Zusammenhang mit internen Untersuchungsverfahren bei Internationalen Organisationen
  • Vertretung mehrerer Mitarbeiter von internationalen Institutionen bei der Abwehr von Mobbing
  • Vertretung mehrerer Beamter internationaler Organisation bei der Invalidisierung (Feststellung des Invalidenstatus)

§ 4 FachkAußPrV

Inhalt der Prüfung
Inhalt
  • .EG-Recht; 4.Internationales Privatrecht; 5.Vertragsgestaltung; 6.Internationale
  • , rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte Maßnahmen des internationalen
  • Welthandel sowie internationale Zusammenschlüsse und Vereinbarungen. (2) Im Handlungsbereich "Recht
  • ;ge des Weltwährungssystems; 5.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; 6.Organisationen im
  • ;enwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen; 2.Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs; 3

Anlage HPflEGRLDV

(zu § 2)
Inhalt
  • und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen
  • . Frankreich Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen
  • ;nger der NATO-Streitkräfte. Griechenland 1.Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grü
  • Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen
  • . Litauen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen

§ 1 AdÜbAG

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
  • Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten
  • 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit
  • Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
  • ihnen nach § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale

§ 3 DRKG 2008

Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
Inhalt
  • zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.
  • Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der
  • der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage
  • Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten
  • Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und

§ 4 StrVerkSiV

Erlaubnisfreie Fahrten
Inhalt
  • der fremden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der Bediensteten internationaler Organisationen
  • .Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes, dernder einschließlich der Gemeinden und
  • Wohnort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der
  • , schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises
  • oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar

Anlage LrV

(zur Länderrisikoverordnung)Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG
Inhalt
  • ;sselnummern des Verzeichnisses dernder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen
  • Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz
  • Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen
  • Organisationen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
  • festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.-Bei der

§ 20 PfandBG

Deckungswerte
Inhalt
  • ;hrleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem Rechtsverh
  • Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler
  • anderen Abgaben innehaben,b)Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
  • örde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1
  • der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitä

Anti-ACTA Demos in ganz Deutschland

Rechtsanwältin Simone Winkler vom 13.02.2012
Inhalt
  • auch unter Ausschluss der eigentlich für deren Abschluss zuständigen internationalen Organisationen
  • , Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko
  • der Unterzeichnung auch noch in nationales Recht umgewandelt werden. Aber auch eine Unterzeichnung
  • sehr einseitig die Rechte der Urheber und der Rechteverwerter bevorzugt werden. Die Rechte der
  • , Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten

Art 11 EinigVtr

Verträge der Bundesrepublik Deutschland
Inhalt
  • solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begr
  • Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen
  • ünden, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit
  • den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.

§ 3 BStatG 1987

Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
Inhalt
  • .Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen
  • ;llung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.(3) Bei
  • Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die
  • statistischen Ämtern dernder vorzubereiten und weiterzuentwickeln,2.die einheitliche und
  • die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ä

§ 9 BSeeSchG

Inhalt
  • Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;6.die von den Schiffsf
  • ;nderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
  • internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;2a.die Durchsetzung der
  • eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
  • Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die

Corona Überbrückungshilfe II

Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 12.11.2020
Inhalt
  • , Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen
  • Angesichts der fortdauernden Covid19-Pandemie und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen zur
  • Zeitraum 04/2020 bis 08/2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten90 % der förderfähigen
  • Vorjahresmonaten60 % der förderfähigen Fixkostenmindestens 30 % im Durchschnitt in den 04/2020 bis 08
  • /2020 ggü. dem Vorjahres-zeitraum40 % der förderfähigen FixkostenUnternehmen, die vor dem 1. April 2019

§ 1 WpPG

Anwendungsbereich
Inhalt
  • ;rperschaft eines solchen Staates, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts
  • ;ischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
  • , denen mindestens ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der Europä
  • .Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskö
  • gebunden sind.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emittenten, Anbieter oder

Ulrich Kelber: Aufsichtsbehörden müssen Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts harmonisieren

Dr. Sebastian Kraska vom 18.04.2019
Inhalt
  • internationalen Treffen der Informationsfreiheitsbeauftragten. Wir haben eine internationale
  • Datenschutzkonferenz, wir sind auch Beobachter in Gremien der OECD und des Europarats. Es gibt internationale
  • oder fünf Spezialisten bekommen könnte. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb ja den Aufbau
  • , Berichterstatterrollen in internationalen Organisationen zu übernehmen, würde ich in Zukunft gerne noch
  • ) und 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der DSGVO mit Leben füllen können: Wo reicht es, wenn wir als