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Rechtsanwalt Alexander Holtz
HML HOLTZ
Gewerblicher Rechtsschutz
Recht der internationalen Organisationen
Arbeitsrecht
- Das sagen andere
-
- langjähriger Kenner der Materie des Internationalen Dienstrechts, auch in Bezug auf andere internationale
- Internen Beschwerde und Klageverfahren vor dem Gericht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) in
- . im Rahmen von Patentnichtigkeitsverfahren) ist er mit den Kernproblemen und Strukturen des
- Situationen. In Konfliktgesprächen gelingt es ihm stets die Situation auszugleichen und so den Fokus wieder auf den Kern der Sache zu bringen.
- Europäischen Patentübereinkommens und der Patentprüfung und Erteilung vertraut. Er vertritt, soweit diese
- Das sagt jusmeum
-
- Organisationen, die er bei ihren Aktivitäten zur Verbesserung der Arbeitnehmerrechte in internationalen
- und deren Rechte er gegenüber der jeweiligen Organisation vertritt. Dies umfasst die Abwehr von
- Unternehmen und Privatmandanten im Gewerblichen Rechtsschutz, im Arbeitsrecht und im Recht der
- internationalen Organisationen. Zu seinen Mandanten im Arbeitsrecht zählen insbesondere Mitarbeiter von
- internationalen Organisationen, die vom nationalen deutschen Arbeitsrecht nicht geschützt werden
- Tätigkeitsschwerpunkt
-
- internationales Dienstrecht; Patentverletzungsverfahren
- Letze Fälle
-
- Beratung bei der strategischen Ausrichtung eines Patentportfolio sowie im Zusammenhang mit einer Patentverletzung im Halbleiterbereich (diverse Produktgruppen).
- Vortragstätigkeit für Internationale Organisationen und Beratung bei der Öffentlichkeitsarbeit (der Personalvertretungen/Gewerkschaften?)
- Beratung im Zusammenhang mit internen Untersuchungsverfahren bei Internationalen Organisationen
- Vertretung mehrerer Mitarbeiter von internationalen Institutionen bei der Abwehr von Mobbing
- Vertretung mehrerer Beamter internationaler Organisation bei der Invalidisierung (Feststellung des Invalidenstatus)
§ 4 FachkAußPrV
Inhalt der Prüfung
- Inhalt
-
- .EG-Recht; 4.Internationales Privatrecht; 5.Vertragsgestaltung; 6.Internationale
- , rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Zielmärkte Maßnahmen des internationalen
- Welthandel sowie internationale Zusammenschlüsse und Vereinbarungen. (2) Im Handlungsbereich "Recht
- ;ge des Weltwährungssystems; 5.Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung; 6.Organisationen im
- ;enwirtschaftsrelevante Rechtsbestimmungen; 2.Recht des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs; 3
Anlage HPflEGRLDV
(zu § 2)
- Inhalt
-
- und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen
- . Frankreich Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen
- ;nger der NATO-Streitkräfte. Griechenland 1.Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen (Grü
- Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen Vereinbarungen unterliegen
- . Litauen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräfte, die internationalen
§ 1 AdÜbAG
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
-
- über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
- Organisationen im Sinne der Artikel 9 und 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die anerkannten
- 22 Abs. 1 des Übereinkommens sind die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, soweit
- Stelle, die nach dem Recht dieses Staates die jeweils in Betracht kommende Aufgabe einer zentralen Behörde wahrnimmt.
- ihnen nach § 2a Abs. 3 Nr. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes die internationale
§ 3 DRKG 2008
Schutz des Zeichens und der Bezeichnungen
- Inhalt
-
- zu stellen. Die Rechte anderer Organisationen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung bleiben unberührt.
- Das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der
- der Bezeichnungen zu untersagen, wenn diese nicht geeignet ist, die Zuordnung nach Satz 1 in Frage
- Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ steht dem Deutschen Roten
- Kreuz e. V. zu. Es berechtigt nicht dazu, Dritten eine beschreibende Benutzung des Zeichens und
§ 4 StrVerkSiV
Erlaubnisfreie Fahrten
- Inhalt
-
- der fremden Missionen (blaue oder gelbe Ausweise), der Bediensteten internationaler Organisationen
- .Fahrten im Dienste oder Auftrag des Bundes, der Länder einschließlich der Gemeinden und
- Wohnort des Halters oder des Fahrers, die bis zum Ende des dritten Tages nach dem Tag des Beginns der
- , schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises
- oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar
Anlage LrV
(zur Länderrisikoverordnung)Meldung zum Auslandskreditvolumen gemäß § 25 Abs. 3 KWG
- Inhalt
-
- ;sselnummern des Verzeichnisses der Länder und des Verzeichnisses Internationaler Organisationen
- Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie außerhalb der Schweiz
- Zweigstellen Zuordnung zu dem Land, in dem sie sich befinden. Kredite an internationale Organisationen
- Organisationen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen
- festgestellten und von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs umzurechnen.-Bei der
§ 20 PfandBG
Deckungswerte
- Inhalt
-
- ;hrleistende darf gegenüber der Pfandbriefbank nicht das Recht haben, Einwendungen aus dem Rechtsverh
- „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen“ des Baseler
- anderen Abgaben innehaben,b)Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des
- örde dem Zentralstaat gleichgestellt worden sind oder sofern ihnen ein der Bonitätsstufe 1
- der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitä
Anti-ACTA Demos in ganz Deutschland
Rechtsanwältin Simone Winkler vom 13.02.2012
- Inhalt
-
- auch unter Ausschluss der eigentlich für deren Abschluss zuständigen internationalen Organisationen
- , Kanada, Japan, der Republik Korea, den Vereinigten Mexikanischen Staaten, dem Königreich Marokko
- der Unterzeichnung auch noch in nationales Recht umgewandelt werden. Aber auch eine Unterzeichnung
- sehr einseitig die Rechte der Urheber und der Rechteverwerter bevorzugt werden. Die Rechte der
- , Neuseeland, der Republik Singapur, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
Art 11 EinigVtr
Verträge der Bundesrepublik Deutschland
- Inhalt
-
- solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organisationen oder Institutionen begr
- Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen
- ünden, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen sich mit
- den jeweiligen Vertragspartnern ins Benehmen setzen.
§ 3 BStatG 1987
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
- Inhalt
-
- .Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und internationaler Organisationen
- ;llung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes im supra- und internationalen Bereich.(3) Bei
- Bundesstatistik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes, die die
- statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und weiterzuentwickeln,2.die einheitliche und
- die Qualität der Ergebnisse dieser Statistiken in Zusammenarbeit mit den statistischen Ä
§ 9 BSeeSchG
- Inhalt
-
- Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter;6.die von den Schiffsf
- ;nderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
- internationaler Konferenzen über das Befahren innerer Gewässer;2a.die Durchsetzung der
- eines Schiffes und dem Beginn der Abwrackarbeiten ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
- Wrackbeseitigung nach dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die
Corona Überbrückungshilfe II
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 12.11.2020
- Inhalt
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- , Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen
- Angesichts der fortdauernden Covid19-Pandemie und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen zur
- Zeitraum 04/2020 bis 08/2020 ggü. den jeweiligen Vorjahresmonaten90 % der förderfähigen
- Vorjahresmonaten60 % der förderfähigen Fixkostenmindestens 30 % im Durchschnitt in den 04/2020 bis 08
- /2020 ggü. dem Vorjahres-zeitraum40 % der förderfähigen FixkostenUnternehmen, die vor dem 1. April 2019
§ 1 WpPG
Anwendungsbereich
- Inhalt
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- ;rperschaft eines solchen Staates, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts
- ;ischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
- , denen mindestens ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der Europä
- .Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskö
- gebunden sind.(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emittenten, Anbieter oder
Ulrich Kelber: Aufsichtsbehörden müssen Auslegung und Anwendung des Datenschutzrechts harmonisieren
Dr. Sebastian Kraska vom 18.04.2019
- Inhalt
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- internationalen Treffen der Informationsfreiheitsbeauftragten. Wir haben eine internationale
- Datenschutzkonferenz, wir sind auch Beobachter in Gremien der OECD und des Europarats. Es gibt internationale
- oder fünf Spezialisten bekommen könnte. Der Koalitionsvertrag sieht deshalb ja den Aufbau
- , Berichterstatterrollen in internationalen Organisationen zu übernehmen, würde ich in Zukunft gerne noch
- ) und 32 (Sicherheit der Verarbeitung) der DSGVO mit Leben füllen können: Wo reicht es, wenn wir als