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VGH Baden-Württemberg - Entlassung eines Widerrufsbeamten aufgrund fehlender charakterlicher Eignung wegen Postings auf einem Instagram-Account
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 07.01.2021
- Inhalt
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- auf 3.728,67 Euro festgesetzt. Gründe Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und
- und auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO insoweit zu beschränken hat
- Entlassung des Antragstellers ausgesprochen und für sofort vollziehbar erklärt wurde
- Dienst des Antragsgegners und absolvierte seine Ausbildung bei der Hochschule für Polizei Baden
- Widerruf mit Ablauf des 31.12.2019 und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Zur
«Brexit-Deal»: Ein nationaler «Flickenteppich» statt Berufsfussballer-Freizügigkeit
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 07.01.2021
- Inhalt
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- Fussballprofessionals im Vereinigten Königreich und in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- einheitliches Fussballer-Freizügigkeitsrecht in den EU-Mitgliedstaaten und im
- Ausländer aus einem EU-Mitgliedstaat in Grossbritannien oder in Nordirland leben und arbeiten
- international auf höchster Ebene tätig ist und einen erheblichen Beitrag zum jeweiligen Sport auf
- “ nur nach dem Gutdünken der Vereine und Spieler mehr. Für Transfers aus Grossbritannien nach
BGH bestätigt vorläufig den Vorwurf der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Facebook
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- Zahl der Facebook-Nutzer (monatlich rund 32 Millionen und der Facebook-Nichtnutzer (rund 50
- verwendet, die auch die Verarbeitung und Verwendung von Nutzerdaten vorsehen, die bei einer von der
- einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten
- (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis
- erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern
LG Frankfurt a.M. - Zum Kündigungsrechts eines Kontos in einem sozialen Netzwerk nach verweigerter Identitätsprüfung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- als Vereinbarung zwischen dir und uns, aber folgende Bestimmungen bleiben weiterhin bestehen: 3.3.1
- Prüfung der Identität des Nutzers vorsehen darauf. Fordert der Betreiber den Nutzer hierzu auf und
- verweigert der Nutzer die Identitätsprüfung, so kann der Nutzer ausgeschlossen und das
- Bedingungen grundsätzlich die Identität eines Nutzers prüfen. Fordert er den Nutzer hierzu auf und
- der Beklagten, Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte betreibt die
LG Frankfurt a. M. - Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen Netzwerks
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Titel
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- LG Frankfurt a. M. - Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen Netzwerks
- Inhalt
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- - und Medienrecht, 4. Aufl. 2018, Kap. 11 Rn. 40; vgl. zu einer F-Seite auch VG München, Urt. v
- schönen und sehr passsenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass
- und sehr passenden Worte! Es ist auch für uns immer wieder erschreckend festzustellen, dass die
- in denen der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Beitrag löscht und den Nutzer sperrt, stellt
- hat. Leitsatz 1. Löscht der Betreiber eines sozialen Netzwerks einen Beitrag und sperrt den Nutzer
LG Frankfurt a. M. - Zur falschen Tatsachenbehauptung in einem Internetartikel durch Schweigen über wesentliche Umstände
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- in einem elektronischen Artikel im Internet eine falsche Tatsachenbehauptung und damit eine
- festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
- Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß die nachfolgenden Behauptungen aufzustellen und/oder zu
- verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen: "Das ist bis heute der einzige Punkt, bei
- dem die Autorin wegen einer falschen Tatsachenbehauptung verurteilt wurde." und "Fazit: Die
LG Frankfurt a. M. - Keine Sperrwirkung des Art. 79 DSGVO bei Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Datenverarbeitung
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- Unterlassungsanspruch hat und diesen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen kann. Art
- fehlende Deckungsgleichheit von Abmahnung und Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht
- des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt
- schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach
- widerlegen würde, ist nach den von der hiesigen Kammer und dem zuständigen Pressesenat anzulegenden Maßstäben insoweit nicht anzunehmen.
OLG Rostock - Ist das (Verbands-)Auge blind, darf der Verband andere UWG-Verstöße auch nicht abmahnen ...
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- Mitglieder wegen systematisch „verschont“ werden und dadurch den unlauteren Wettbewerb durch
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer
- Unterlassungsanspruchs in sachfremden, für sich genommen nicht schutzwürdigen Interessen und Zielen
- Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen
- klären lassen will, zunächst gegen einen Dritten und nicht gegen ein eigenes Mitglied gerichtlich
BGH - Telefonnummer ist "verfügbar" und daher in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn Anbieter den Eindruck erweckt die Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Titel
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- BGH - Telefonnummer ist "verfügbar" und daher in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn Anbieter
- Inhalt
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- 14.05.2020 - ‑266/19 entschieden, dass eine Telefonnummer verfügbar und daher von einem Unternehmer bei
- außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen in einer
- Widerrufsbelehrung und wegen der Werbung mit einem Testergebnis ab. Sie forderte den Beklagten dabei
- zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Kosten der Abmahnung
- ebenfalls 612,80 € und erklärte mit seinem deswegen geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch die
EuGH - Widerrufsbelehrung muss nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen, damit dieser schnell und effizient mit dem Unternehmer in
- Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der
- Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des
- Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der
- Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass die nach
OLG Karlsruhe - Keine 1,1-Promille-Grenze für „Pedelecs“ - weil kein Kraftfahrzeug
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille an unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im
- . Gründe: I. Der Angeklagte wurde von Amts- und Landgericht vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im
- gewesen. Im Weiteren sind Amts- und Landgericht auf der Grundlage von § 1 Abs. 3 StVG davon
- ausgegangen, dass Pedelecs nicht als Kraftfahrzeuge einzustufen sind und deshalb bei der Beurteilung der
- Revision beantragt. II. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision der
OLG München - Zur Hinweispflicht des Verkäufers in einer eBay-Auktion
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- kannte und seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat. Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das
- . Die Beklagte habe das Leistungshindernis bei Vertragsschluss nicht gekannt und seine Unkenntnis
- mündlichen Verhandlung sei verspätet und würde zu einer Verzögerung führen, weshalb der Kläger
- und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
- und Farbauftrag von der Künstlerin (vgl. die Aussage des Dorotheums in Wien, zitiert nach der Mail
LG Frankenthal - Bei Verdacht auf „Hassrede“ - Facebook-Beitrag darf vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Titel
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- LG Frankenthal - Bei Verdacht auf „Hassrede“ - Facebook-Beitrag darf vorübergehend gelöscht und Nutzerkonto gesperrt werden
- Inhalt
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- Nutzerbeitrag bei Verdacht auf Verbreitung einer Hassrede (“Hate Speech“) vorübergehend sperren und
- Beitrag vorübergehend löschen und den Nutzer so lange sperren, bis der Verdacht geklärt ist. Dies
- auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook
- löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine
- Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte
BGH - § 202a StGB schützt den E-Mail-Account auch vor dem Zugriff durch den System-Administrator
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- liest und kopiert. Denn nach § 202a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen
- Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind
- -Arbeitsplatzes (und damit auch des zugehörigen nicht öffentlich zugänglichen E-Mail-Accounts) durch
- besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Möglichkeiten schnell und ohne besonderen Aufwand überwunden wird
- Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
BGH - § 202a StGB schützt den E-Mail-Account auch vor dem System-Administrator
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- liest und kopiert. Denn nach § 202a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich oder einem anderen
- Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind
- -Arbeitsplatzes (und damit auch des zugehörigen nicht öffentlich zugänglichen E-Mail-Accounts) durch
- besonderer Kenntnisse, Fähigkeiten oder Möglichkeiten schnell und ohne besonderen Aufwand überwunden wird
- Entscheidung und Verhandlung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des