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§ 50 TAppV

Chirurgie und Anästhesiologie
Inhalt
  • zu behandelndes Tier oder mehrere solcher Tiere zu untersuchen, die Diagnose, gegebenenfalls unter
  • mehrere Operationen am lebenden oder toten Tier einschließlich der notwendigen anä

Hundebisse beim “Gassi gehen” als Arbeitsunfall?

Thorsten Blaufelder vom 19.09.2012
Inhalt
  • Unfallversicherung. Wer dabei von dem Tier gebissen wird, kann daher keine Leistungen von der
  • dieses Mal versorgte er das Tier mit Wasser und Futter und führte ihn aus. Doch am sechsten Tag kam

Anlage 1 PflSchSachkV 2013

(zu § 1 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und § 6 Absatz 2)Erforderliche fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten
Inhalt
  • ür die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt erforderlich sind, und2
  • für die Gesundheit von Mensch, Tier und Naturhaushalt einschließlich der bestimmungsgem

§ 5 TAppV

Prüfungsausschüsse
Inhalt
  • (1) Bei jeder Universität wird je ein staatlicher Prüfungsausschuss für die Tier
  • ärztliche Vorprüfung und für die Tierärztliche Prüfung gebildet.(2) Jeder Pr

§ 7 TAppV

Meldung zur Prüfung
Inhalt
  • (1) Für die Prüfungen der Tierärztlichen Vorprüfung nach den §§ 19
  • und 22 und vor den Prüfungen der Tierärztlichen Prüfung nach § 29 ist ein Antrag

§ 31 TierGesG

Strafvorschriften
Inhalt
  • ; 13 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis

§ 8 TierSchlV 2013

Betreuen von Tieren, die sich nicht in Behältnissen befinden
Inhalt
  • liegen, aufstehen und sich hinlegen können,2.für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden
  • .für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere

§ 28 TierSchVersV

Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
Inhalt
  • äden weiterleben, so ist das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten.(3) Andere als die
  • ;r vorliegt und dies nach dem Urteil einer sachkundigen Person erforderlich ist.(4) Soll ein Tier

§ 15 BtMAHV

Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr
Inhalt
  • Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen ärztlichen, zahnä
  • ;rztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen

§ 9 GOT

Entschädigungen, Wegegeld
Inhalt
  • (1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder
  • ;ffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentsch

§ 43 TierImpfStV 2006

Anwendung von Mitteln
Inhalt
  • Mittel dürfen an Tieren nur von Tierärzten angewendet werden.

§ 56a AMG 1976

Verschreibung, Abgabe und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte
Inhalt
  • Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tierarzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten Tier anwendet und
  • unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier nicht zu befü
  • . Der Tierarzt hat die Wartezeit anzugeben; das Nähere regelt die Verordnung über tierä
  • einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch die
  • oder erstellen zu lassen hat,4.vorzuschreiben, dass a)Tierärzte über die Abgabe

§ 7 BNatSchG 2009

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an
  • lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr Verbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wanderungsgebiet
  • Weise in das Inland ausdehnt;als heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch, wenn
  • Population erhalten;8.gebietsfremde Arteine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie in dem
  • 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;11.prioritäre Artendie in Anhang II der

§ 12 TierSchlV 2013

Betäuben, Schlachten und Töten
Inhalt
  • äubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand
  • 1 Nummer 1 müssen unverzüglich abgestellt werden.(6) Wer ein Tier schlachtet oder
  • Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und
  • erfolgen, wenn keine Bewegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Wer ein Tier ohne
  • Betäubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.(8) Bei T

§ 13 TÄHAV

Nachweispflicht
Inhalt
  • üfung hinausgeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen
  • .Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag sowie Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und4
  • Nachweisführung ist die Authentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7
  • tierärztlichen Hausapotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeichnungen müssen
  • Dosis pro Tier und Tag sowie die Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der einzuhaltenden