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Art 52 BGBEG
- Inhalt
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- Rechte, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechts durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen.
- Ist auf Grund eines Reichsgesetzes dem Eigentümer einer Sache wegen der im öffentlichen
- ;nkung des Eigentums eine Entschädigung zu gewähren und steht einem Dritten ein Recht an
- Dritte, soweit sein Recht beeinträchtigt wird, an dem Entschädigungsanspruch dieselben
BGH - V ZB 120/13
Bundesgerichtshof vom 12.12.2013
- Inhalt
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- verzichteten auf ihr Recht auf die Überbaurente. Der Verzicht wurde in Abteilung II des für das
- Rentenrecht nicht, der Verzicht auf das Recht jedoch in das Grundbuch einzutragen ist. Die
- Bewilligung der Löschung des Rechts im Grundbuch (§ 19 GBO) ist nur dann erforderlich, wenn das
- zulässig behandelt und in der Sache negativ beschieden hat, ist ihre Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe
- . Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar ist das Recht auf die Überbaurente (§ 912 Abs. 2
§ 3 LuftRegV
Inhalt der Abteilungen des Registerblatts für ein
Luftfahrzeug
- Inhalt
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- über das Recht, wenn die Beschränkung nicht zugleich mit der Eintragung des Rechts
- betroffene Betrag des Rechts; 9.in Spalte 9: die Löschung der eingetragenen Rechte unter Angabe
- des Berechtigten in der Verfügung über das Recht, wenn die Beschränkung zugleich mit
- der Eintragung des Rechts eingetragen wird. Steht das Luftfahrzeug in Miteigentum, so ist kenntlich zu
- in § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Angaben
§ 3 BGBEG
Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte
- Inhalt
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- (1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des
- Beitritts belastet ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen
- ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich nach den
- bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht
- Zivilgesetzbuchs über den Entzug eines Nutzungsrechts.(2) Die Aufhebung eines Rechts, mit dem
§ 104 LuftFzgG
- Inhalt
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- Vorrang des Rechts nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S
- . 129) anzuerkennen ist. Bestehen mehrere solcher Rechte an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich
- Besteht an einem ausländischen Luftfahrzeug ein Recht wegen Entschädigung für
- Aufwendungen, so geht das Recht allen anderen Rechten, auch den Rechten nach § 103, vor, sofern der
§ 153 SAG
Wirksamkeit von Krisenmanagementmaßnahmen oder Krisenpräventionsmaßnahmen anderer Mitgliedstaaten
- Inhalt
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- Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögenswerte oder deutschem Recht unterfallende Rechte oder
- oder Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten und betrifft die Übertragung in der
- (1) Überträgt eine Abwicklungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat in Anwendung
- Verbindlichkeiten und Kapitalinstrumente deutschem Recht unterliegen oder gegenüber Glä
- ;ubigern mit Sitz im Inland bestehen.(3) Die Abwicklungsbehörde unterstützt die Abwicklungsbeh
§ 36 SachenRBerG
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast
- Inhalt
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- ihnen eine Belastung des Erbbaurechts mit einem dinglichen Recht an gleicher Rangstelle wie am Grundst
- Grundsätzen entspricht. Das in Satz 1 bestimmte Recht besteht nicht, wenn 1.der Antrag auf
- das Darlehen dienen sollten.(2) Der Nutzer ist berechtigt, das dingliche Recht nach Absatz 1 Satz 1
- Rechts bei dessen Begründung oder Erwerb erkennbar war. Ist ein Darlehen für den Betrieb des
- dinglichen Rechte, die Ansprüche auf Zahlung oder Befriedigung aus dem Grundstück gewä
§ 5 BesVNG 2
Überleitung von Beamten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Ländern
- Inhalt
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- Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt waren, deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen
- , Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die am Tage vor Inkrafttreten und am Tage des
- ünftig wegfallenden Ämter in diesem Bereich zu bestimmen: 1.der Beamten der Gemeinden
- Wegfall auf Grund dieses Gesetzes erforderlich wird, 2.der Beamten, deren Ämter in den
- Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 und 2 und § 22 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
§ 75 BBiG 2005
Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und
sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- Inhalt
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- Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für
- ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die
Baden-Württemberg: „Jehovas Zeugen“ und „Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland“ als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt
Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 16.11.2015
- Inhalt
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- Die Landesregierung hat der Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ und dem „Bund
- Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland“ für das Gebiet des Landes Baden-Württemberg die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen [...]
Hilfe! Mein Kind ist krank - Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer.
Rechtsanwalt Ralf Mydlak vom 12.03.2012
- Inhalt
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- schwierig. Dann ist es gut zu wissen, welche Rechte man hat:Vergütung Nach dem Gesetz (§ 616 BGB
- Berufs- und Familienleben in Einklang zu bringen, ist keine leichte Angelegenheit. Auch wenn man
- als Eltern noch so gut organisiert ist, spätestens bei einer Erkrankung des Kindes wird es vollkommen
- erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung
- Arbeit fernbleiben. Allerdings kann § 616 BGB ggf. in Arbeits- und Tarifverträgen ausgeschlossen worden
Abschaffung des staatskirchenrechtlichen Status’ der Körperschaft des öffentlichen Rechts? – Interview mit dem Forum Offene Religionspolitik
Rechtsanwalt Dr. Georg Neureither vom 03.03.2014
- Inhalt
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- einer Abschaffung des Status’ einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf. Neureither, Abschaffung des staatskirchenrechtlichen Status’ der [...]
- Herr Dr. Neureither, in den religionspolitischen Debatten kommt immer mal wieder die Forderung nach
Miles & More – Auszahlung von Prämienmeilen in Euro - CLLB reicht Klage vor dem LG Frankfurt ein
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 16.05.2019
- Inhalt
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- ;, erklärt Rechtsanwalt István Cocron von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte, mit Sitz in M
- Auszahlung des Meilenguthabens in Euro besteht. Gerade für kleinere Meilenkonten ist dieser
- im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG handeln dürfte. Im Rahmen des ZAG ist E
- ;ergerichtlich geltend gemachten Anspruch eines Kunden auf Auszahlung seines Meilenguthabens in Euro zur
- Auszahlungsanspruch interessant, da die Meilen ohne Auszahlung und Einlösung in Prämien oftmals schon
Envion AG – Wo ist das Geld der Investoren? – CLLB reicht Schadensersatzklagen für Investoren ein
Rechtsanwalt Istvan Cocron vom 22.08.2018
- Inhalt
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- für mehrere Investoren der Envion AG eingereicht. Die Klagen begründet er im Kern mit
- Finanzaufsicht BaFin geprüft worden. Zudem seien Angaben in den Prospekten nicht korrekt gewesen
- hohen Renditen ist für die Anleger der Envion AG geplatzt. Stattdessen drohen hohe Verluste
- . Konnten die Investoren Unternehmensanteile – Tokens – für rund einen Dollar pro Stü
- ICO der Envion AG beteiligt und Renditen von mehr als 160 Prozent wurden in Aussicht gestellt. Au
Kräutermischung mit „harter Droge“ – nur einmal probieren, reicht für Führerscheinentzug aus
Rechtsanwalt Peter Ratzka vom 05.05.2015