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Tierhalterhaftung: Hundehalter haftet für Verletzung des Tierarztes!

Rechtsanwalt Jens Ferner vom 16.08.2012
Inhalt
  • Die Tierhalterhaftung nach §833 BGB sieht vor, dass derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich für
  • die Schäden einzutreten hat, die durch das Tier hervorgerufen werden. Das Gesetz selbst
  • unterscheidet übrigens nach dem Grund der Haltung: Wenn ein Tier zu beruflichen Zwecken gehalten wird, steht
  • in dieser Situation haften muss. Dass das Tier sich in fremder Obhut befand, und der Hundehalter gar
  • , müssen andere Personen beim Umgang mit dem Tier ein unvorsichtiges Handeln gegen sich gelten lassen. Es bleibt jeweils eine Einzelfallentscheidung.

§ 1 TierSchG

Inhalt
  • Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgesch
  • öpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen

§ 63 TAppV

Antrag auf Approbation
Inhalt
  • (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Beh
  • örde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tierä
  • Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.Ist ein Antragsteller oder eine Antragstellerin
  • tierärztlichen Berufs untersagt worden ist.(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identit
  • in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an

§ 3 GOT

Gebührenhöhe in besonderen Fällen
Inhalt
  • Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tier
  • berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung
  • ür amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein
  • ;llen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierä

§ 4 TAppV

Modellstudiengang
Inhalt
  • (1) Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Beh
  • Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden
  • , und8.festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprü
  • ;fung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.

§ 40 TierImpfStV 2006

Vertriebsweg, Nachweispflicht
Inhalt
  • Tier bestimmt sind, nur abgeben an 1.Tierärzte zur Anwendung an den von ihnen behandelten
  • Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur auf jeweilige schriftliche Anforderung abgeben 1.an
  • Tierärzte, 2.an Ausbildungsstätten für Heilberufe, soweit dies für die
  • oder einen Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Tier
  • zur Anwendung am Tier bestimmt sind, erwirbt oder abgibt, hat Aufzeichnungen zu führen ü

BGH - 2 StR 428/08

Bundesgerichtshof vom 19.11.2008
Inhalt
  • beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 2008 wird mit

§ 1 BtMVV 1998

Grundsätze
Inhalt
  • ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist
  • Salze und Molekülverbindungen.(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und
  • Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: 1.in Apotheken und tierärztlichen
  • Hausapotheken,2.in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,3.auf Stationen der

§ 1 MKSeuchV 2005

Begriffsbestimmungen
Inhalt
  • Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und
  • Klauenseuche festgestellt worden ist, b)bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische
  • dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul
  • Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder bb)bei dem betroffenen Tier
  • oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des

§ 6 TAppV

Zuständiger Prüfungsausschuss
Inhalt
  • Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierä

§ 1 TArztHAusbZustV

Zuständige Stelle
Inhalt
  • (1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierä
  • Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.

§ 46 TierImpfStV 2006

Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
Inhalt
  • Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich und Einrichtungen
  • Forschungseinrichtungen, soweit diese im Auftrag einer tierärztlichen Bildungsstätte im

§ 71 BNatSchG 2009

Strafvorschriften
Inhalt
  • vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschü
  • /97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
  • , dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die

§ 8 BTÄO

Inhalt
  • des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder2.eine
  • Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland
  • Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.(4) Die

§ 12 BTÄO

Inhalt
  • Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und
  • den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
  • ür tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche