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Tierhalterhaftung: Hundehalter haftet für Verletzung des Tierarztes!
Rechtsanwalt Jens Ferner vom 16.08.2012
- Inhalt
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- Die Tierhalterhaftung nach §833 BGB sieht vor, dass derjenige, der ein Tier hält, grundsätzlich für
- die Schäden einzutreten hat, die durch das Tier hervorgerufen werden. Das Gesetz selbst
- unterscheidet übrigens nach dem Grund der Haltung: Wenn ein Tier zu beruflichen Zwecken gehalten wird, steht
- in dieser Situation haften muss. Dass das Tier sich in fremder Obhut befand, und der Hundehalter gar
- , müssen andere Personen beim Umgang mit dem Tier ein unvorsichtiges Handeln gegen sich gelten lassen. Es bleibt jeweils eine Einzelfallentscheidung.
§ 1 TierSchG
- Inhalt
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- Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgesch
- öpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen
§ 63 TAppV
Antrag auf Approbation
- Inhalt
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- (1) Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist an die zuständige Beh
- örde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller oder die Antragstellerin die Tierä
- Zeugnis über die Tierärztliche Prüfung.Ist ein Antragsteller oder eine Antragstellerin
- tierärztlichen Berufs untersagt worden ist.(1a) Bestehen begründete Zweifel an der Identit
- in Verbindung mit § 16, der Bundes-Tierärzteordnung erteilt werden, so ist der Antrag an
§ 3 GOT
Gebührenhöhe in besonderen Fällen
- Inhalt
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- Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tier
- berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung
- ür amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein
- ;llen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierä
§ 4 TAppV
Modellstudiengang
- Inhalt
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- (1) Zur Erprobung neuer Modelle der tierärztlichen Ausbildung kann die zuständige Beh
- Tierärztlichen Vorprüfung und der Tierärztlichen Prüfung nachzuweisenden
- , und8.festgelegt ist, wie die Anforderungen des Regelstudiums an die Tierärztliche Vorprü
- ;fung und die Tierärztliche Prüfung im Modellstudiengang erfüllt werden.
§ 40 TierImpfStV 2006
Vertriebsweg, Nachweispflicht
- Inhalt
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- Tier bestimmt sind, nur abgeben an 1.Tierärzte zur Anwendung an den von ihnen behandelten
- Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, nur auf jeweilige schriftliche Anforderung abgeben 1.an
- Tierärzte, 2.an Ausbildungsstätten für Heilberufe, soweit dies für die
- oder einen Großhändler abgegeben werden, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat. Tier
- zur Anwendung am Tier bestimmt sind, erwirbt oder abgibt, hat Aufzeichnungen zu führen ü
BGH - 2 StR 428/08
Bundesgerichtshof vom 19.11.2008
- Inhalt
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- beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. Mai 2008 wird mit
§ 1 BtMVV 1998
Grundsätze
- Inhalt
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- ärztlich oder tierärztlich angewendet werden. Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist
- Salze und Molekülverbindungen.(2) Betäubungsmittel für einen Patienten oder ein Tier und
- Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen: 1.in Apotheken und tierärztlichen
- Hausapotheken,2.in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,3.auf Stationen der
§ 1 MKSeuchV 2005
Begriffsbestimmungen
- Inhalt
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- Tier, in dessen unmittelbaren Umgebung oder einem Erzeugnis eines Tieres das Virus der Maul- und
- Klauenseuche festgestellt worden ist, b)bei einem Tier einer empfänglichen Art klinische
- dem betroffenen Tier oder von Tieren desselben Betriebs entnommenen Proben Antigen des Virus der Maul
- Klauenseuche spezifische virale Ribonukleinsäure nachgewiesen worden ist oder bb)bei dem betroffenen Tier
- oder einem Tier desselben Betriebs Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des
§ 6 TAppV
Zuständiger Prüfungsausschuss
- Inhalt
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- Die Studierenden legen die Abschnitte der Tierärztlichen Vorprüfung und die Tierä
§ 1 TArztHAusbZustV
Zuständige Stelle
- Inhalt
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- (1) Für die Berufsausbildung der Tierarzthelfer/Tierarzthelferinnen ist die Tierä
- Behörden die für die Aufsicht über die Tierärztekammer zuständige Behörde.
§ 46 TierImpfStV 2006
Befugnisse tierärztlicher Bildungsstätten
- Inhalt
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- Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten im Hochschulbereich und Einrichtungen
- Forschungseinrichtungen, soweit diese im Auftrag einer tierärztlichen Bildungsstätte im
§ 71 BNatSchG 2009
Strafvorschriften
- Inhalt
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- vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschü
- /97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und
- , dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die
§ 8 BTÄO
- Inhalt
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- des tierärztlichen Berufs ergeben könnte, ein Strafverfahren eingeleitet ist oder2.eine
- Sprache verfügt, die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in Deutschland
- Tierarzt, dessen Approbation ruht, darf den tierärztlichen Beruf nicht ausüben.(4) Die
§ 12 BTÄO
- Inhalt
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- Bundesrates die Entgelte für tierärztliche Leistungen einschließlich der Preise und
- den berechtigten Interessen der Tierärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten
- ür tierärztliche Leistungen in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche