Artikel
19.12.2012
Gnadenwiderruf
OLG Koblenz Beschluss (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) wurde durch Entscheidung des BverG -2 BvR 1766/12 – aufgehoben… Hintergrund: Im Dezember 2011 wurde Herr K. die Bewährung aus 2003 i.H.v. 6 Monaten im Gnadenwege widerrufen. Dem Widerruf war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Herr K. hatte keinen juristischen Beistand. Im Januar 2012 reagierte er jedoch und es wurden mehrere Stellen des Gerichts und des Ministerium der Justiz angeschrieben. Zwischen Verurteilung und Bewährungswiderruf liegen insgesamt 8 Jahre. Eine Reaktion erfolgte bis Juli nicht. Im Juli wurde daraufhin ein RA mit der Angelegenheit beauftragt. Er beantragte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Bewährungsfrist abgelaufen sei. Das OLG Koblenz lehnte im August ab mit der Begründung: Herr K. hätte sich informieren müssen, die Berechnung sei richtig und eine Widerrufsbelehrung sei nicht zwingend erforderlich. Auf den mehrjährigen Bewährungsablauf wurde keinerlei Bezug genommen. Daraufhin reichte ich im Namen von Herrn K. Verfassungsbeschwerde ein, die erfolgreich war ( 2 BvR 1766/12). Von Herr K. als Laie kann nicht vorausgesetzt werden, sich mit der Komplexität der Gnadenordnung auskennen zu müssen. Rechtliches Gehör sei ihm nicht gewährt worden und eine Rechtsmittelbelehrung ist in einer Widerrufssache zwingend erforderlich. Im Oktober 2012 kam es zu einem erneuten Beschluss des OLG mit folgender ablehnender Begründung: Die Gnadenbehörde hätte einen Ermessensspielraum, der hier nicht überschritten worden sei. Davon abgesehen, schreibe die GnO nicht vor, dass es einen max. Bewährungsablaufzeitraum gäbe. Eine erneute Verfassungsbeschwerde ist anhängig ( 2 BvR 2595/12) denn, sowohl die GnO als auch anlehnend das STGB gibt deutlich eine max. Bewährungsverlängerung von 5 Jahr vor. Der Ermessensspielraum ist weit überschritten. Der Ausgang bleibt abzuwarten. Leider hilft dies Herr K. wenig, denn seit Juli 2012 befindet er sich in Haft.