Im Alltag eines Fachanwalts für Handels- und Gesellschaftsrecht sind Beschäftigungen mit Start-Ups nicht mehr hinwegzudenken. Besonders oft wird sich im Zusammenhang mit Start-Up Finanzierungen und Wandeldarlehen Rat eingeholt.
Vor allem Early Phase Start-Ups sind auf Liquidität angewiesen, ansonsten können Phasen ohne Finanzierungsrunden ihnen sogar Existenzprobleme machen. Häufig werden in diesem Kontext Wandeldarlehen für Start-Ups interessant, um die benötigte Liquidität zu erlangen.
Start-Up Finanzierung mittels Fremdkapitals
Am Ende des Tages handelt es sich bei einem Wandeldarlehen zwar um Fremdkapital, allerdings ist es dem Eigenkapital weitgehend gleichgestellt. Wichtig ist jedoch, dass der Investor aka. Darlehensgeber eine „qualifizierte Rangrücktrittserklärung“ abgibt. Rechtsfolge des Ganzen ist dann, dass ein Wandeldarlehen zum Zwecke der Erstellung einer Überschuldungsbilanz dieselbe Rangposition einnimmt. Durch die Abtretung des Anspruchs auf Rückzahlung des Darlehensbetrages tritt der Darlehensgeber hinter etwaigen anderen Gläubigern der Gesellschaft zurück.
Wandeldarlehen räumt Investor Rechte ein
Bei der Wandlung des Darlehens gewährt der Investor dem unterstützten Unternehmen erst einmal ein normales Darlehen, aber erwirbt im Unterschied dazu gleichzeitig das Recht, an einer zukünftigen Finanzierungsrunde teilzunehmen sowie Anteile zu erwerben. Regelmäßig fehlt es später an der Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs, weshalb der Darlehensgeber das der Gesellschaft gewährte Darlehen nicht teilweise oder sogar ganz in Eigenkapital umwandeln kann.
Wenn es also zu einer Barkapitalerhöhung kommt und der Investor einen neuen Geschäftsanteil übernimmt, muss er die darauf entfallende Geldeinlage in bar leisten. Sein Darlehensanspruch wird mithin als Agio eingebracht. In bilanzieller Hinsicht wird die Darlehensforderung dann in der freien Kapitalrücklage verbucht. Man kann auch von einer Umqualifizierung von Fremd- zu Eigenkapital (debt-to-equity swap) sprechen.
Darlehensgeber darf Bewertungsabschläge einräumen
Wenn es dann schließlich zur Wandlung kommt, sollte der Investor vor allem darauf achten, dass berücksichtigt wird, dass er dem Start-Up schon vor einiger Zeit Kapital zur benötigten Liquidation und Bewältigung des laufenden Geschäftsbetriebs bereitgestellt hat. In der anwaltlichen Praxis findet man nicht selten die Regelung, dass die Ermittlung der gewandelten Beteiligung des Investors am Eigenkapital von einer zukünftig erfolgten Bewertung durch eine Finanzierungsrunde abhängig gemacht wird.
Dadurch wird der Darlehensgeber in der Form benachteiligt, dass er dem Start-Up schon lange vor der Finanzierungsrunde Kapital zur Verfügung gestellt hat, welches dann später erst die höhere Bewertung der nachfolgenden Finanzierungsrunde möglich gemacht hat. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang also, dass der Investor die Möglichkeit bekommt, sich Bewertungsabschläge einzuräumen.
Schützen Sie sich vor Benachteiligung und lassen Sie sich professionell beraten
Wenn Sie Beratung hinsichtlich einer zukünftigen oder schon anstehenden Finanzierungsrunde suchen, dann unterstützen unsere Rechtsanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht Sie gerne bei der Umsetzung. Vor allem sollte sichergestellt werden, dass das frühe Engagement des Investors in Form des Wandeldarlehens nicht unter den Teppich gekehrt wird, wenn die Wandlung dann tatsächlich erfolgt. Das Team von ROSE & PARTNER steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, wenn Sie in Betracht ziehen, ein Wandeldarlehen zu gewähren.
Nähere Informationen zum Wandeldarlehen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/wandeldarlehen-startup.html