Rechtsanwalt Ronny Jänig

ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Internationales Wirtschaftsrecht
04.04.2022

Virtuelle Hauptversammlungen im Aktienrecht - Längst keine Zukunftsmusik mehr

Die Covid-19-Pandemie hat es in den vergangenen zwei Jahren oftmals unmöglich gemacht, dass sich mehrere Menschen gleichzeitig treffen durften. Festivals, Konzerte und Volksfeste wurden abgesagt. Innerhalb kürzester Zeit haben sich Skype, Zoom, BBB, Microsoft Teams und Co. Im Alltag etabliert und waren schon kurz darauf nicht mehr wegzudenken. Auch im schulischen, betrieblichen und freizeitlichen Bereich wurde immer mehr digitale Alternativen zurückgegriffen, um sich mit vielen Leuten zumindest im virtuellen Rahmen zu treffen.

So haben auch viele Aktiengesellschaften von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihre Hauptversammlungen nicht wie sonst mit allen Aktionären in Präsenz abzuhalten, sondern im Rahmen virtueller Online-Meetigns. Dazu gab es derart positive Resonanzen, dass im Sinne der Digitalisierung des Aktienrechts auch in Zukunft die Option virtueller Hauptversammlungen von Gesetzes wegen bereitstehen soll. Dazu hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf vorgestellt.

Haben Online-Hauptversammlungen ein Ablaufdatum?

Zunächst wurde die Möglichkeit, Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften im rein virtuellen Rahmen abzuhalten, nur vorübergehend für den Zeitraum der Coronapandemie gewährt. Die dem zugrunde liegende Gesetzesgrundlage entstammt dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG). Dieses wurde zwar bereits einmal verlängert, soll jedoch mit Ablauf des 31.08.2022 außer Kraft treten.

Die Digitalisierung des Aktienrechts beginnt in der Satzung

Nun soll im Aktiengesetz aber dauerhaft die Option virtueller Hauptversammlungen verankert werden. Einen Gesetzesentwurf dazu stellt der § 118a AktG RefE dar. Allerdings sollen zukünftige Online-Hauptversammlungen sowohl an spezielle Voraussetzungen geknüpft werden als auch in größerem Maße die Aktionärsrechte im Rahmen digitaler Hauptversammlungen schützen.

Dem Entwurf ist zu entnehmen, dass bereits innerhalb der Gesellschaftssatzung festgelegt werden kann, dass virtuelle Hauptversammlungen geplant werden können. Es soll dann beispielsweise möglich sein, dass auf Initiative des Vorstands eine Bestimmung gefasst wird, die nächste Hauptversammlung in virtueller Form abzuwickeln. Die in der Satzung verankerte Ermächtigung sollte dabei auf bis zu fünf Jahre begrenzt werden, damit eine regelmäßige Legitimation stattfinden kann. In der Folge heißt das allerdings auch, dass die Grundform der Hauptversammlung immer noch ein Treffen in Präsenz vorsieht.

Aktionärsrechte erfahren besonderen Schutz

Zu den Voraussetzungen einer virtuellen Abhaltung von Hauptversammlungen gehört dem Gesetzentwurf zufolge vor allem das Schützen der Aktionärsrechte. Schon vor Abhalten der Hauptversammlung muss es den Aktionären möglich sein, ihre Auskunftsrechte wahrzunehmen, wenn es darum geht, Aktionärsfragen einzureichen. Dazu kann der Vorstand eine Tagesfrist bestimmen, bis wann alle Fragen eingereicht sein müssen.

Grundpfeiler der virtuellen Hauptversammlungen ist dann weiter, dass die gesamte Konferenz von Anfang bis Ende an alle Teilnehmenden sowohl in Bild als auch in Ton übertragen werden muss. Auch während der Konferenz muss es den Aktionären ermöglicht werden, von ihrem Nachfragerecht sowie von einem elektronischen Antragsrecht Gebrauch zu machen. Und zu guter Letzt muss ihre Stimmrechtsausübung auch in elektronischer Form ermöglicht werden.

Der Digitalisierung der Aktienrechts einen Schritt näher…

Mit diesem Gesetzentwurf würde der Gesetzgeber sowohl auf die Digitalisierung des Aktienrechts als auch auf die Kritik an der aktuellen aktienrechtlichen „Corona-Gesetzgebung“ reagieren. § 118a AktG RefE könnte AG, Vorstand und Aufsichtsrat zukünftig sowohl kostengünstige als auch unkomplizierte Online-Hauptversammlungen ermöglichen, bei denen gleichzeitig sämtliche Aktionärsrechte gewahrt werden. Wie es aber mit allen neuen Gesetzen und Entwürfen ist, können sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben und bislang Übersehenes ergänzt werden.

Benötigen Sie rechtliche Beratung im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen, stehen Ihnen die Anwälte von ROSE & PARTNER, insbesondere unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht, grundsätzlich gerne zur Verfügung. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite: https://www.rosepartner.de/virtuelle-hauptversammlung-digital-online.html