Bei Private Equity Transaktionen sind Managementbeteiligungen nicht mehr wegzudenken, da durch sie ein Interessengleichlauf zwischen Management und Finanzinvestor sichergestellt wird. Um böse Überraschungen trotz erfolgreichem Exit zu vermeiden, ist von den Beteiligten eine Vielzahl von Details zu beachten.
Private Equity-Investoren kaufen ein Unternehmen günstig, um es dann gewinnbringend im Rahmen eines Exits zu verkaufen (Trade Sale) oder mit hoher Rendite an die Börse (IPO) zu bringen. Üblicherweise wird das Management eines durch Private Equity-Investoren übernommenen Unternehmens dabei selbst am Unternehmen beteiligt. Das Management profitiert so im Falle eines erfolgreichen Exits selbst vom erzielten Veräußerungsgewinn.
Indirekte oder direkte Beteiligung des Managements am Zielunternehmen
Eine wichtige Grundsatzentscheidung bei der rechtlichen Ausgestaltung von Managementbeteiligungen betrifft die Frage, ob das Management direkt oder indirekt an der Zielgesellschaft beteiligt sein soll. Die indirekte Beteiligung des Managements wird durch zwischengeschaltete Poolgesellschaften oder durch Treuhandkonstruktionen erreicht. Nur indirekte Beteiligungen haben für Private Equity-Investoren den Vorteil, dass der Einfluss der Manager auf Gesellschafterebene effektiv gesteuert und letztlich auch begrenzt werden kann. Sofern Streitigkeiten innerhalb des Managements bestehen, wirken sich diese außerdem nicht auf das operative Geschäft des übernommenen Unternehmens aus. Indem alle an der Gesellschaft beteiligten Mitglieder des Managements in einer rechtlichen Einheit gebündelt werden, wird zudem verhindert, die Verwaltung auf Gesellschaftsebene durch die Vielzahl der Beteiligten unnötig erschwert wird. Besonders die Organisation von Gesellschafterversammlungen kann problematisch sein, wenn viele Einzelpersonen beteiligt sind.
Möglichkeit einer virtuellen Beteiligung des Managements
Alternativ zu einer direkten oder indirekten Beteiligung an der übernommenen Gesellschaft kann das Management auch nur „virtuell“ beteiligt werden. Durch Virtual-Stock-Options (Phantom Stocks) wird eine Beteiligung am laufenden Gewinn der Gesellschaft sowie an einem Exiterlös sichergestellt.
Letztlich ist für den Umfang der durch eine virtuelle Beteiligung vermittelten Ansprüche und Rechte des Managements immer die konkrete Ausgestaltung des Beteiligungsprogrammes im Einzelfall entscheidend. Da eine virtuelle Beteiligung eine schuldrechtliche Abrede zwischen dem übernommenen Unternehmen und seinen Mitarbeitern darstellt, besteht weitreichende vertragliche Gestaltungsfreiheit.
Aus Sicht der Investoren hat eine lediglich virtuelle Beteiligung zusätzlich den Vorteil, dass die beteiligten Manager zu keinem Zeitpunkt echte Gesellschafter sind. Mangels Stimmrecht auf Gesellschafterebene können sie daher keinen direkten Einfluss auf Unternehmensentscheidungen ausüben. Zudem unterliegt eine rein virtuelle Beteiligung auch nicht den gesellschaftsrechtlichen Publizitätspflichten und muss daher beispielsweise bei einer Zielgesellschaft in der Rechtsform der GmbH nicht im Handelsregister veröffentlicht werden.
Beteiligungsvertrag regelt Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander
Die Rechte und Pflichten zwischen den an der übernommenen Gesellschafter beteiligten Investoren und Beteiligten des Managements werden regelmäßig im Rahmen eines Beteiligungsvertrages außerhalb des eigentlichen Gesellschaftsvertrages geregelt. Auch hier besteht der Vorteil, dass so Publizitätspflichten umgangen werden.
Typische Regelungen im Rahmen von Beteiligungsverträgen sind gegenseitige Mitverkaufsrechte- und Pflichten der Beteiligten. Will der Investor Unternehmen verkaufen, ist das Management durch Drag Along-Klauseln verpflichtet, seine Beteiligung zu den gleichen Bedingungen zu verkaufen. Im Gegensatz dazu kann das Management die Investoren durch Tag Along-Klauseln dazu verpflichten, im Rahmen eines Exits für den Mitverkauf ihrer Beteiligung zu gleichen Konditionen zu sorgen.
Für den Streitfall oder falls ein Manager ausscheidet sehen Beteiligungsverträge häufig spezielle Ankaufsrechte (sog. Call Options) der Investoren vor. Üblicherweise wird dabei danach unterschieden, ob der Manager im Guten geht oder das Unternehmen verlassen muss. Im Bad Leaver-Fall bekommt der Geschäftsführer oftmals nur einen niedrigen Abfindungsbetrag (z.B. in Höhe der Anschaffungskosten), im Good Leaver-Fall dahingegen den aktuellen Verkehrswert seiner Beteiligung. In der Vertragspraxis werden die Leaver-Fälle oft auch kombiniert mit mehrjährigen Vesting-Regelungen: In der Regel erhält der Geschäftsführer dann nur für erdiente Geschäftsanteile den höheren Good Leaver-Rückkaufpreis und für nicht erdiente Geschäftsanteile lediglich den schlechteren Bad Leaver-Rückkaufpreis.
Sofern Sie weitere Informationen zu Themenkreis Managementbeteiligung benötigen, finden Sie diese hier: www.rosepartner.de/managementbeteiligung.html