Eine Kündigung ist nicht diskriminierend, wenn eine Altersgrenze des Geschäftsführers vertraglich vereinbart wurde.
Viele Rentner wissen beileibe nicht, was sie plötzlich mit ihrer ganzen Freizeit anfangen sollen. Immer häufiger landen Klagen bei Gericht, weil die Menschen länger arbeiten möchten. In der aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kann vielleicht der Geschäftsführer einer GmbH einfach nicht loslassen?
Vereinbarung eines frühzeitigen Ausscheidens
Der Kläger ist leitender Geschäftsführer bei einer GmbH, die Werkstoffe herstellte. In seinem Arbeitsvertrag war ein Kündigungsrecht für beide Parteien, also für den Arbeitgeber ebenso wie für den Arbeitnehmer, bei Eintritt in das 60. Lebensjahr vereinbart worden. Danach sollte eine ordentliche Kündigung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ermöglicht werden. Der Kläger griff diese Klausel an und berief sich auf Diskriminierung wegen seines Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Die Richter des OLG Hamm lehnten das Begehren des Klägers nun auch in der Revisionsinstanz ab. Für die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Rentenalters könne vor allem bei leitenden Positionen durchaus ein legitimes Interesse auf Seiten des Arbeitgebers bestehen – etwa rechtzeitig einen Nachfolger zu installieren.
Keine Diskriminierung bei Kündigung des Geschäftsführers
Bei einem berechtigten betriebs- oder unternehmensbezogenen Interesse des Arbeitgebers an einer frühzeitigen Kündigung sei eine Diskriminierung des Arbeitnehmers dann nicht gegeben, wenn gewährleistet sei, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zustehe.
Zwar seien die Anforderungen an diese Kriterien hoch. Wenn sie erfüllt sind, müsse sich aber der Arbeitnehmer auch mit einer Altersversorgung genügen, die unter seinem bisherigen Einkommen liegt. Der sozialen Absicherung sei damit genüge getan, so die Richter. Denn hinsichtlich der Altersversorgung wird er immerhin so gestellt, als wäre er erst zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit ausgeschieden.
Anwendbarkeit des AGG weiter ungeklärt
Da eine Diskriminierung nach dem AGG hier jedenfalls zu verneinen wäre, konnten die Richter des OLG Hamm auch hier die Frage nach der Anwendbarkeit des AGG bei externen Geschäftsführern einer GmbH offenlassen. Zwar gibt es keinen ausdrücklichen besonderen Kündigungsschutz bei der GmbH, der das AGG verdrängen könnte. Höchstrichterlich ist jedoch bisher nicht geklärt, ob das AGG die Organe juristischer Personen überhaupt als Arbeitnehmer schützen soll.
Hier sei die Klausel jedenfalls so oder so wirksam, so die Richter. Allerdings hat der Kläger bereits Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt. Dieser wird ja möglicherweise die Gelegenheit nutzen, und die Anwendbarkeit des AGG ein für allemal klären.