Eine Trennung vom Geschäftsführer wird durch die GmbH immer dann ins Auge gefasst, wenn zwischen der Gesellschafterversammlung bzw. dem Mehrheitsgesellschafter auf der einen Seite und dem Geschäftsführer auf der anderen Seite ein destruktiver Streit entsteht. Die gegen die Geschäftsleitung konkret initiierten Zwangsmaßnahmen hängen vom Konflikt und der Beteiligungsstruktur in der GmbH ab. In einem zugespitzten Streit, bei denen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers eine Rolle spielen, ergreift die Gesellschafterseite sehr oft die folgenden Initiativen:
- Abberufung des Geschäftsführers,
- Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags
- Freistellung von der vertraglich vereinbarten Geschäftsführertätigkeit.
Wenn ein Schaden bei der Gesellschaft durch ein Fehlverhalten des Geschäftsführers herbeigeführt wurde, werden in aller Regel Schadensersatzklagen oder die Prüfung von Ersatzansprüchen beschlossen.
Stellt sich das Verhalten des Geschäftsführers als strafrechtlich relevant heraus, in der Praxis besonders relevant sind Steuerhinterziehung, Untreue, Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Betrug, wird die Gesellschafterversammlung Strafanzeigen oder die Vorbereitung von strafrechtlichen Schritten in die Wege leiten.
Beschluss der Abberufung des Geschäftsführers
Wenn die GmbH Trennungsmaßnahmen gegen den Geschäftsführer vorbereitet, ist darauf zu achten, dass der Geschäftsführerdienstvertrag von der Geschäftsführerorganstellung zu trennen ist. Im Handelsregister findet sich nicht der Geschäftsführerdienstvertrag, sondern die Organstellung des Geschäftsführers eingetragen. Beendet wird die Organstellung durch einen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die Abberufung bedarf der einfachen Stimmmehrheit der GmbH-Gesellschafter. Eine Erklärung oder Begründung ist nicht nötig. Werden dem Geschäftsführer Pflichtverstöße vorgeworfen, kann indes auch eine Abberufung aus wichtigem Grund erfolgen. Ist der betroffene Geschäftsführer auch Gesellschafter, so unterliegt er bei der Abberufung aus wichtigem Grund einem Stimmverbot.
Das GmbH-Gesetz sieht als wichtigen Grund der Abberufung grobe Pflichtverstöße des Geschäftsführers oder seine Unfähigkeit zur Geschäftsführung vor.
Kündigungsbeschluss
Eine effektive Trennung vom Geschäftsführer sieht neben der Abberufung auch die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags vor. Anders als bei der Kündigung von gewöhnlichen Arbeitsverträgen erfolgt die Kündigung von Geschäftsführerdienstverträgen nicht auf der Geschäftsführerebene, sondern auf der Gesellschafterebene durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung.
Der Geschäftsführerdienstvertrag kann ordentlich oder außerordentlich durch die GmbH-Gesellschafter gekündigt werden. Bei einer ordentlichen Kündigung ist die im Vertrag vorgesehene Kündigungsfrist zu beachten. Vor dem Ablauf der Kündigungsfrist schuldet die GmbH dem Geschäftsführer die vereinbarten Geschäftsführergehaltszahlungen. Liegen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers vor, wird auch eine außerordentliche Kündigung denkbar. Die außerordentliche Kündigung beendet den Geschäftsführerdienstvertrag ohne eine Kündigungsfrist. Gehaltszahlungen lassen sich durch die außerordentliche Kündigung beschneiden.
Amtsniederlegung und Kündigung durch den Geschäftsführer
Eine Trennung kann aber auch vom Geschäftsführer herbeigeführt werden. Der Geschäftsführer ist immer dann an einer Trennung von der GmbH interessiert, wenn er für sich dadurch hohe finanzielle oder strafrechtliche Risiken vermeiden kann. Erhält der Geschäftsführer eine Weisung, deren Vollzug Zivil- oder Strafgesetzes verletzt, oder der Geschäftsführer wird an der Stellung eines Insolvenzantrags bei Insolvenz der Gesellschaft gehindert, kann er durch eine frühzeitige Trennung zivilrechtliche Schadensersatzklagen und Strafbarkeiten beschränken oder gar komplett verhindern.
Auch bei der vom Geschäftsführer initiierten Trennung müssen seine Organstellung und sein Geschäftsführerdienstvertrag beendet werden. Im Fall eines Gesellschafterstreits oder bei Auseinandersetzungen mit mehreren Geschäftsführern kann er durch eine sogenannte Amtsniederlegung seine Organstellung beenden. Der Geschäftsführerdienstvertrag ist durch eine Kündigung aufzulösen. Beides, Amtsniederlegung und Kündigung, erfolgt in der Praxis durch ein Schreiben des Geschäftsführers. Auch wenn die Amtsniederlegung sogar mündlich wirksam erklärt werden kann, sollte aus Beweisgründen zwingend auf die Schriftform gesetzt werden.
Auch an dieser Stelle gilt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag durch den Geschäftsführer ordentlich mit Kündigungsfrist und außerordentlich sofort gekündigt werden kann. Erfolgt keine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags muss sichergestellt werden, dass die Amtsniederlegung und Kündigung zeitlich miteinander koordiniert werden. Andernfalls kann sich der Geschäftsführer gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig machen, wenn die Amtsniederlegung sofort wirkt und sein Geschäftsführerdienstvertrag noch mehrere Monate - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - wirksam bleibt.
Mehr zum Ausscheiden des Geschäftsführers aus der GmbH: www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/geschaeftsfuehrer-abberufung-kuendigung.html