Aktiengesellschaft und GmbH haben im Ausgangspunkt viele Gemeinsamkeiten. Beide dienen dem Zweck, Kapital einzusammeln und den Kapitalgebern eine auf die Einlage beschränkte Haftung zu ermöglichen. Im Einzelnen gibt es eine Reihe von Unterschieden zwischen dem Aktienrecht und dem GmbH-Recht, die bei genauer Betrachtung viele Vorteile zugunsten der AG zeigen.
Wie wird eine AG gegründet?
Eine Aktiengesellschaft kann wie jede andere Gesellschaft im Wege einer Neugründung entstehen. Der Gründungsprozess ist im Vergleich zu einer GmbH weitaus formalisierter und zeitlich aufwendiger. So bedarf es einer Vielzahl von Dokumenten, einer Reihe von sogenannten Gründungberichten und der Einschaltung der kontoführenden Bank. In Einzelfällen bedarf es auch der Hinzuziehung eines externen Prüfers (Sachverständigen).
Eine Aktiengesellschaft kann, was in der Praxis nicht selten der Fall ist, auch im Wege einer Umwandlung entstehen. So kann im Rahmen eines sogenannten Formwechsels aus einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Aktiengesellschaft entstehen. Die hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen finden sich im Umwandlungsgesetz. Ein solcher Formwechsel hat den gewichtigen Vorteil, dass von Gesetzes wegen sämtliche (vertraglichen) Beziehungen der GmbH „automatisch“ auf die entstehende Aktiengesellschaft übergehen. Es bedarf an dieser Stelle insofern keiner einzelnen Übertragungsakte und Verhandlungen mit den Vertragspartnern / Geschäftspartnern.
Welche Regelungen enthält der Gesellschaftsvertrag einer AG?
Die Satzung (Gesellschaftsvertrag) einer Aktiengesellschaft ähnelt in seiner Grundstruktur dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH. In diesem finden sich u.a. Regelungen zum Unternehmensgegenstand, zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, zur Versammlung der Anteilseigner (Aktionäre) und Regelungen zum Ausscheiden und Beendigung der Gesellschaft.
Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Satzung einer Aktiengesellschaft relativ streng den Regelungen des Aktiengesetzes folgen muss. Eine freie Gestaltung der Struktur der Aktiengesellschaft und der Rechte und Pflichten der Beteiligten erlaubt das Aktiengesetz nicht. Das GmbH-Gesetz ist an dieser Stelle sehr viel liberaler. GmbH-Gesellschafter können - im Gegensatz zu Aktionären - in weiten Teilen die Verhältnisse der GmbH selber bestimmen.
Was unterscheidet den Vorstand vom Geschäftsführer?
Der Vorstand vertritt die Aktiengesellschaft nach Außen und ist nach Innen für die Führung der Geschäfte zuständig. Er ist insofern mit dem Geschäftsführer einer GmbH vergleichbar – beide haben die gleichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Dem folgend entspricht die Haftung im Rahmen einer Schadensersatzklage gegen einen Vorstand der Haftung eines GmbH-Geschäftsführers – beide haften in unbegrenzter Höhe mit ihrem Privatvermögen.
Zentraler Unterschied zwischen dem Vorstand einer Aktiengesellschaft und den Geschäftsführer einer GmbH ist die aktienrechtlich geprägte Weisungsfreiheit. Während der Vorstand einer AG Verleihweisungen seitens des Aufsichtsrates und der Aktionäre unterliegt, hat der Geschäftsführer etwaigen Weisungen unbedingt Folge zu leisten. Der Vorstand einer AG ist nur insofern gebunden, als der Aufsichtsrat Geschäften und Handlungen des Vorstandes benennen kann (muss), bei denen dem Aufsichtsrat ein Vetorecht zukommt.
Warum Aufsichtsrat? Aufsichtsrat auch in der GmbH?
Dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft kommt eine besondere Funktion zu. Er hat - als Vertreter der Aktionäre als Anteilseigner der Aktiengesellschaft - den geschäftsführenden und weisungsfreien Vorstand der AG im weiteren Sinne zu kontrollieren und zu überwachen. Das Aktiengesetz gibt ihm hierfür verschiedene Instrumente. Neben dem Recht auf Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist der Aufsichtsrat vor allem zu Folgenden befugt:
- Recht auf Auskunft gegenüber dem Vorstand
- Recht auf Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
- Recht auf Statuierung von (regelmäßigen) Berichtspflichten des Vorstandes
- Vetorechte bei zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstände
Die Bestellung des Aufsichtsrates erfolgt durch die Hauptversammlung; abgesehen von etwaig notwendigen Vertretern der Arbeitnehmer in mitbestimmten Aufsichtsräten (Arbeitnehmermitbestimmung).
Wenig bekannt ist, dass die Gesellschafter einer GmbH auch die Möglichkeit haben, einen Aufsichtsrat zu installieren und diesem die Rechte und Pflichte eines Aufsichtsrates einer AG zuzuweisen.
Welche Aufgabe hat die Hauptversammlung?
Die Hauptversammlung (AG) ist mit der Gesellschafterversammlung (GmbH) vergleichbar. Bei beiden handelt es sich um die Versammlung der Anteilseigner der jeweiligen Gesellschaft, welche in der Versammlung über wesentliche / grundlegende Angelegenheiten der Gesellschaft im Wege der Abstimmung entscheiden. Aus den von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung im Rahmen des Aktiengesetzes kommt der Hauptversammlung - wegen der Weisungsfreiheit des Vorstandes - ein vergleichsweiser beschränkter Entscheidungs-/Kompetenzbereich zu.
In der Praxis wird häufig übersehen, dass die Einladung und Durchführung einer Hauptversammlung formal sehr strengen Kriterien unterliegt und Verstöße gegen die entsprechenden Regelungen des Aktienrechts zur Unwirksamkeit von Beschlüssen führen bzw. führen können. Dies kann erkennbar zu ganz erheblichen praktischen Problemen führen.
Was unterscheidet Aktionäre und GmbH-Gesellschafter?
Kurz gefasst lässt sich sagen, dass die Aktionäre in ihren Rechten sehr eingeschränkt sind. Ihnen kommen letztlich nur sehr beschränkte Mitentscheidungsbefugnisse, sehr beschränkte Informationsrechte und nur in Einzelfällen außerordentliche Kontrolle und Überwachungsrechte zu. Der Gesellschafter einer GmbH im Vergleich hierzu hat sehr umfassende Rechte. Dies gilt es für die Anteilseigner zu beachten.
Rolle des Rechtsanwalts bei Fragen rund um das Aktienrecht
Das Aktienrecht ist Bestandteil des Gesellschaftsrechts und wird in der Praxis regelmäßig von Fachanwälten für Gesellschaftsrecht betreut, die über eine entsprechende Spezialisierung verfügen. Kanzleien für Aktienrecht sind sowohl mit der Gründung von Aktiengesellschaften als auch mit Umwandlungen oder Transaktionen betraut. Außerdem unterstützen Sie Vorstände, Aufsichtsräte und Aktionäre bei allen Fragen rund um die Themen Vergütung, Haftung etc.
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