Rechtsanwalt Mikhail A. Kartashov

Kanzlei Dr. Kartashov
13437, Berlin
Rechtsgebiete
Internationales Wirtschaftsrecht Erbrecht Migrationsrecht
02.09.2021

Modernisierung der Corporations in Deutschland

Heutige Investments zeigen, dass es bei Auswahl eines neuen Standorts nicht mehr nur um Kostenführerschaft geht, sondern vor allem um Flexibilität, Liefersicherheit und Robotisierung. Wegen blockierter Seewege, gegenseitiger Sanktionen und Strafzölle, Frachtraten Erhöhung, Klimaschäden kehren erste Branchen nach Europa zurück und fördern die Europäische Kommission von Unternehmen die Rückholaktion. Ein wesentlicher Teil den Maßnahmen wird die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts erschient. 

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag mit nachfolgender Billigung des Bundesrats das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verabschiedet. Es betrifft insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), aber auch die Personenhandelsgesellschaften OHG und KG (GmbH & Co. KG). Diese Modernisierung erschreckt sich vielfältigste Unternehmen als Arbeitsgemeinschaften zur gemeinsamen Projektverwirklichung von Automatisierung und Robotisierung, Bau – oder   Infrastrukturprodukten, Bietergemeinschaften in Vergabeverfahren, Transport – oder Bietergemeinschaften oder Projekten zur Zusammenarbeit in der Forschung von Programmierung, Startups, Grundstücksgesellschaften, Familien – Holding und Stimmbindung – Pools.

Der Schwerpunkt der Reform betrifft die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine vertragliche Gesamthandsgemeinschaft zwei oder mehrere Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen wirtschaftlichen oder ideellen Zwecks, in der das Gesellschaftsvermögen gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ist, des Gesellschaftszweckes dient, deshalb vom Privatvermögen der Gesellschafter abzugrenzen ist. Von Gesetzgebung das Russland ist die GbR nicht benannt. So genannte Form „Polnoje Towarisch’estwo“ (Volle Gemeinschaft) wird mit großem Unterschied für Zweckarten -, Verwaltung – und Vermögensverhältnissen reguliert.     

Die GbR ist die Auffangrechtsform für alle gemeinsam ausgeübten Aktivitäten. Das Recht der GbR war seit dem Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 unverändert. Es wird zum ersten Mal die Rechtsfähigkeit einer (nach außen auftretenden) GbR als die Grundform der Personengesellschaft gesetzlich verankert.

Weiterhin vorsieht ein von den Amtsgerichten zu führendes Gesellschaftsregister für die GbR einzuführen. Zwar soll die Anmeldung nicht verpflichtend sein, jedoch soll der Erwerb von in öffentlichen Registern einzutragenden Rechten wie der Erwerb von Grundstücken oder Markenrechten sowie die Stellung als Gesellschafter eines anderen Unternehmens an eine Registereintragung geknüpft werden. Auch für eine GbR, die keine registrierungspflichtigen Vermögensgegenstände hält, empfiehlt sich die Eintragung im Gesellschaftsregister, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Die eingetragene GbR kann in eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft umgewandelt werden und selbst Übertragender oder Empfänger in Bezug auf Abspaltungen, Ausgliederungen oder Aufspaltungen sein. An den Grundfesten der GbR hat sich nichts geändert: die umfassende persönliche Haftung der Gesellschafter, Selbstorganschaft und Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter, steuerlichen Verhältnisse der GbR hat sich nichts geändert.

Weitere Neuregelungen betreffen die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung, Informationsrechte der Gesellschafter sowie die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters

Zur Beschlussanfechtung erfolgt eine Angleichung an die Regeln zur Aktiengesellschaft: Waren fehlerhafte Beschlüsse nach bisherigem Recht stets nichtig, so werden sie in Zukunft prinzipiell anfechtbar und nur bei schwerwiegenden Mängeln nichtig sein. Diese Änderung entspricht den Bedürfnissen der Praxis und wurde auch schon in dieser Form in Gesellschaftsverträgen geregelt. Zum einen bezieht neben den traditionellen Präsenzversammlungen nun auch virtuelle Versammlungen wie Telefon- oder Videokonferenzen mit ein. Die einberufene Gesellschafterversammlung soll demnach beschlussfähig sein, wenn die anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen haben.

Regelungen zur Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen, die Gewinnermittlung und –Verteilung, Stärkung der Informationsrechte und Verschärfung der Haftung der Kommanditisten für vor der Eintragung vorgenommenen Geschäfts der Kommanditgesellschaften (KG) und eine erstmalige gesetzliche Regelung zur sog. Einheits-KG. Bei dieser hält die KG sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH identisch. Diese Änderungen erfordern eine genaue Prüfung und ggf. Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge. Jeder Kommanditist, der der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu seiner Eintragung begründet wurden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet. Regelungen zur Einschränkung der Informationsrechte von Kommanditisten können unwirksam sein. Aufgrund des neu eingeführten Prinzips der Vollausschüttung ist den für den Erfolg mittelständischer Unternehmen so wichtigen Regelungen zur Gewinnthesaurierung besondere Bedeutung beizumessen.

Ausländische EU-Gesellschaften können ihren Sitz ins Inland verlege oder eine grenzüberschreitende Umwandlung aus dem EU-Ausland ins Inland vornehmen. Im Verhältnis zum Ausland außerhalb der EU gelten für den Zuzug die vorhin zum Wegzug gemachten Ausführungen.

 

Aufgrund der Neuregelung wird der über den ausländischen Verwaltungssitz der Komplementär-GmbH im Aufnahmestaat befindliche Sitz der GmbH & Co. KG anerkannt. Vorteile einer Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland können steuerliche, insolvenzrechtliche, eine von den operativen Interessen räumlich getrennte Konzernführung sowie Aspekte im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge sein. Bei einer solchen Sitzverlegung sind aber auch die Auswirkungen nach deutschem Steuerrecht zu berücksichtigen.

Es ist andere zahlreichende Änderungen vorgenommen. Die vorgesehenen Neuregelungen treten nach einer Übergangsfrist erst zum 1. Januar 2024 in Kraft. Die Unternehmen darf sich über der Modernisierung der Corporations in Deutschland freuen, weil die Rechtslage nun nicht mehr Rechtsprechung herausgearbeitet werden muss und weil diese der Rechtswirklichkeit und den Anforderungen der Wirtschaft entsprach werden.

Quelle:  Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 24.06.2021

Bild: https://eprijournal.com/