Gesetzliche Erbfolge Im russischen Erbrecht acht gesetzlichen Ordnungen sind definiert, die von deutschen Vorschriften wesentlich unterschiedlich sind. Die Eltern, Ehegatte und Kinder des Erblassers sind die Erbe 1. Ordnung, seine Großeltern, Brüdern und Schwestern sind die Erbe 2. Ordnung. Hinterlässt der Erblasser weder diese, so erben den Brüdern und Schwestern der Eltern des Erblassers des Nachlassvermögens (3. Ordnung). Das Grundprinzip diese Erbfolge ist das Verwandtschaft Verhältnis, so genannte Mischung die Parentel – und Repräsentationssystem.
Gewillkürte Erbfolge Eigenhändiges Testament oder internationales Testament ist nach russischem Recht nicht zulassen. Für die Errichtung eines Testaments meldet man vor einem Notar an, der diese Verfügung in schriftlicher Form verfasst und die Unterschrift des Testators beglaubigt. Gemeinschaftliches Testament und Erbvertrag in notarieller Form sind auch möglich.
Das Nottestament wird von Erblasser in Gegenwart von zwei Zeugen vollständig handschriftlich verfasst und unterzeichnet. Es gilt in einen Monat maximal. Die Gültigkeit des Nottestament wird aus dem Grund gerichtlichen Beschlusses nach dem Tod des Testators bestätigt.
Pflichtteilanspruch Das russische Erbrecht gewährt bestimmten Personen, die von der Erbfolge ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind in Russland nur minderjährige oder arbeitsunfähige Kinder, arbeitsunfähige Ehegatte, Eltern und Abhängige des Erblassers. Der Pflichtteil jede Pflichtteilsberechtigte beträgt 1 / 2 Anteil des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge, unabhängig von dem Testament.
Fristen Das Erbfall wird durch den Tod einer Person eingeleitet. Ab dem Eintritt des Erbfalls muss der Erbe die Erbschaft innerhalb einer kurzen Frist von 6 Monaten entweder annehmen oder ausschlagen. Die Fristverlängerung darf aufgrund des gerichtlichen Beschlusses in den bestimmten Fällen erledigen. Die Fristverzögerung wird zum Erbrechtsverlust geführt können.
Nachlassspaltung Besteht der Nachlass aus unbeweglichem und beweglichem Vermögen, kommt es zur sog. Nachlassspaltung. Das unbewegliche Vermögen unterliegt dem Erbrecht des Belegenheitsortes und das bewegliche Vermögen dem Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (laut dem Art 28 (3) Deutsch – Sowjetische Konsularvertrag). Die in Russland belegene Immobilie unterliegt also dem Erbrecht Russlands. Wenn die Immobilie in Deutschland belegt, wird das deutschen Erbrecht verwendet.
Legitimation Deutsche – russische Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe ist abweist. Deswegen beide Staaten werden das ausländische Gerichtsurteil oder Notar Akt nur durch nationales Gerichtsverfahren anerkennt. Eine Vollmacht von Namen physischer Person wird nur mit notarieller Beglaubigung in Russland zulassen. Diese Vollmacht und andere deutsche Urkunde werden mit der Apostille beglaubigt müssen.
Nachlassabwicklung Ein Nachlassgericht und ein Erbschein, die man nach deutschem prozessualem Recht kennt, existieren in Russland nicht. Für die Führung der Nachlassangelegenheiten sind das Notariat Russlands zuständig. Der Nachweis über die Erbenstellung erfolgt durch einen Akt – „Bescheinigung auf das Erbschaftsrecht“, der von einem russischen Notar auf schriftlichen Antrag eines oder mehreren Erbberechtigten errichtet wird. In dieser Bescheinigung listet der Notar alle Immobilien, Autos, Bankkontoguthaben, Wertpapieren und andere wertvolle Gegenstände des Erblassers, die sich in Russland belegen (Nachlassspaltung). Aus dem Grund dieser Bescheinigung dürfen Erbe als Eigentümer in staatlichen Registern eintragen.
In den umstrittenen Fällen wird die Nachlassabwicklung vom allgemeinen Gericht Russlands betrieben.
Erbschaftbesteuerung Nach russischem Recht werden die Nachlasseinkommen der ausländischen Erben von Steuer entlastet. Wenn jedoch ein ausländischer Erbe hinterlassende Immobilien verkaufen will, dann soll er über der Steuereinziehung in 30 Prozents von dem Kaufpreis aufpassen. Nach 3 – jähriger Frist der Immobilienbesitz werden diese Erben von Steuer von Immobilienverkauf entlasten. Außerdem als Gegenmaßnahme wurde von der Regierung Russlands die Transaktionen mit dem sogenannten „unfreundlichen“ Ausländern, einschließlich Deutschen, nur in russischen Rubeln über besonderes Konto von russischen Banken durchgeführt dürfen. Erhaltene Betrag in Rubeln dürfen diesem Ausländer auf Euro oder Dollars nicht transferieren.
Es wird die Einkommen auch steuerbelastet, die von Urheberrecht des Erblassers angekommen sind. In diesem Fall wird der Wert den steuerpflichtigen Erwerb in 13 Prozents für russische Erbe und in 30 Prozents für ausländische Erbe eingesetzt. Die Erben verpflichten sich die steuerbelastenden Nachlasseinkommen an das Steueramt Russlands in der jährlichen Steuerdeklaration einbringen.
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezüglich der Erbschaftsteuer hat Russland mit Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
© Dr. Mikhail A. Kartashov, Advokat (Rechtsberater), Zulassung in Deutschland und Russland, Publikation 114 – 2023, anwalt.kartashov@gmx.de