Rechtsanwalt Dr. Michael Thorn

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80803, München
Rechtsgebiete
Arbeitsrecht Erbrecht Internationales Wirtschaftsrecht
04.04.2023

Schriftform bei der Kündigung

Warum ist es wichtig, dass eine Kündigung im Arbeitsrecht schriftlich erfolgt? Was passiert, wenn man sich nicht daran hält? Was muss man beachten, wenn man eine Kündigung verfasst?

 

1. Definition der Schriftform

Die Schriftform bedeutet im Allgemeinen, dass bestimmte rechtliche Angelegenheiten schriftlich festgehalten werden müssen, um rechtsgültig zu sein.

In § 126 BGB ist die Schriftform gesetzlich geregelt. Absatz 1 besagt sinngemäß: "Wenn die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, muss das Dokument vom Aussteller eigenhändig mit seinem Namen unterschrieben oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen versehen werden."

 

2. Gesetzliche Regelungen

2.1. Folge der Missachtung der Form

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gibt es spezifische Formvorschriften für einige Geschäfte. Wenn diese Vorschriften gesetzlich vorgeschrieben sind, müssen sie eingehalten werden, um die Rechtsgültigkeit des betreffenden Geschäfts zu gewährleisten.

Die Schriftform spielt insbesondere im Arbeitsrecht, wie bei der Kündigung, eine wichtige Rolle. Wenn, wie hier, die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist, muss sie strikt befolgt werden, damit das betreffende Rechtsgeschäft oder die Erklärung rechtsgültig ist.

Ein Verstoß gegen die Formvorschrift hat gemäß § 125 BGB zur Folge, dass das betreffende Rechtsgeschäft nichtig ist. Das bedeutet, dass das Geschäft keine rechtliche Gültigkeit hat und somit nicht durchgesetzt werden kann.

2.2. Gesetzliche Schriftform

Gemäß § 126 BGB werden in Absatz 1 die Anforderungen für die Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form festgelegt. Hierbei muss die betreffende Urkunde vom Aussteller eigenhändig und mittels Namensunterschrift unterzeichnet werden.

Die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers spielt eine wichtige Rolle bei der Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form, da sie sicherstellt, dass die betreffende Person die Verantwortung für den Inhalt der Urkunde übernimmt. Die Namensunterschrift gibt darüber hinaus Auskunft darüber, wer die Urkunde unterzeichnet hat und wer für den Inhalt haftet.

 

2.3. Regelungen zur Kündigung

Gemäß § 623 BGB ist für eine wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die Einhaltung der Schriftform gesetzlich vorgeschrieben. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die elektronische Form für eine Kündigung nicht ausreicht. Mit anderen Worten, eine Kündigung per E-Mail oder andere elektronische Mittel ist nicht rechtsgültig und somit nicht wirksam. Stattdessen muss die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen, d.h. auf Papier und eigenhändig unterschrieben werden.

 

2.4. Schutz durch Schriftform

Die Schriftform bei der Kündigung eines Arbeitsvertrags dient dem Schutz beider Parteien.

Sie gewährleistet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich von der Kündigung Kenntnis erlangt und dass der Inhalt der Kündigung eindeutig formuliert und nachweisbar ist, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der schriftlichen Kündigung dargelegt werden.

Die Schriftform bietet auch dem Arbeitgeber Vorteile, da sie sicherstellt, dass die Kündigung tatsächlich von ihm ausgeht und nicht von einem Dritten erklärt oder verfasst wurde. Im Falle eines Rechtsstreits kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er die Kündigung ordnungsgemäß ausgesprochen hat.

 

2.5. Schriftform im Rechtstreit

Wenn eine Kündigung nicht in schriftlicher Form erfolgt, entspricht sie gemäß den Vorschriften § 126 Absatz 1 und § 623 BGB nicht den Anforderungen der Formgültigkeit und ist somit gemäß § 125 BGB unwirksam. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die Kündigung keine rechtliche Wirkung hat.

Die dreiwöchige Klagefrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG ist nur für schriftliche Kündigungen gültig, sodass der Arbeitnehmer nicht daran gebunden ist, wenn die Kündigung nicht in schriftlicher Form erfolgt ist. In diesem Fall kann keine Frist in Gang gesetzt werden, und es besteht keine Gefahr, dass die Frist verpasst wird. Der Arbeitnehmer kann daher auch nach Ablauf von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine wirksame Klage wegen Verstoßes gegen die Schriftform erfolgreich einreichen.

 

2.6. Wie wird die Schriftform gewahrt?

Um die Schriftform bei einer Kündigung einzuhalten, ist es notwendig, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben eigenhändig unterschreibt. Die unterschreibende Person muss hierbei berechtigt sein. Es ist wichtig, dass das Original des unterzeichneten Dokuments dem Arbeitnehmer zugeht.

Für eine wirksame Unterschrift muss die Namensunterschrift gemäß § 126 BGB vorliegen. Eine Paraphe oder eine Unterschrift, die nur aus einer "Wellenlinie" besteht, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Unterschriftsstempel oder -scans sind nicht ausreichend.

 

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben oder Unterstützung bei Kündigungen oder anderen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten benötigen, können Sie sich an die erfahrenen Anwälte von DR. THORN Rechtsanwälte PartGmbB wenden.

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