WEG: Welche Schallschutz-DIN gilt bei Änderung des Bodenbelags?
Kurzmeldung
BGH, Urt. v. 27.2.2015 – V ZR 73/14
Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander ist der Schallschutz laut DIN 4109 aus der Zeit der Errichtung des Gebäudes einzuhalten. Das gilt auch, wenn vorhandener Teppichboden durch Parkett ausgetauscht wird, entschied der Bundesgerichtshof. Der Wohnungseigentümer dürfe sein Sondereigentum gemäß § 14 Nr. 1 WEG nur so gebrauchen, dass anderen Eigentümern kein über das unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstehe. Ändert ein Eigentümer seinen Bodenbelag, ohne in das Gemeinschaftseigentum einzugreifen, müsse er den Trittschallschutz einhalten, und zwar nicht nach der aktuellen DIN 4109, sondern nach den bei Errichtung der Wohnung geltenden Rechtsvorschriften. Früher war der BGH der Ansicht (BG v. 1.6.2012 – V ZR 195/12), dass sich höhere Anforderungen an den Schallschutz aus dem „besonderen Gepräge“ der Wohnanlage ergeben könnten. Tatsächlich war die Wohnungseigentumsanlage vorliegend dadurch geprägt, dass Wohnungen mit Teppichboden ausgestattet sind. Die Wohnungen besitzen deshalb einen höheren Schallschutz, als es nach der 1962 geltenden DIN-Norm erforderlich gewesen wäre. Seine bisherige Auffassung hat der BGH nun aufgegeben: Höhere Anforderungen an den Schallschutz können sich zwar aus der für alle Eigentümer verbindlichen Gemeinschaftsordnung ergeben, nicht jedoch aus dem „besonderen Gepräge“ der Anlage. Der BGH wies noch darauf hin, dass stillschweigende Vereinbarungen der Wohnungseigentümer untereinander jedenfalls einen späteren Erwerber nicht binden, der solche Vereinbarungen nicht aus dem Grundbuch ersehen kann. Wohnungseigentümer können sich also untereinander schuldrechtlich verpflichten, einen bestimmten Trittschallschutz einzuhalten; spätere Erwerber sind daran aber nicht gebunden.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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