Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
02.10.2015

WDVS: Keine zu dünnen Dämmplatten aufeinanderkleben!

WDVS: Keine zu dünnen Dämmplatten aufeinanderkleben!

Kurzmeldung

LG Stuttgart, Urt. v. 12.6.2015 – 24 O 521/13

Bei einem Wärmedämmverbundsystem (WDVS) dürfen zweilagige Verklebungen nur hergestellt werden, wenn die Stärke einer Lage mindestens 60 mm beträgt. Es verstößt gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Dämmplatten mit einer Stärke von 20 mm aufeinanderzukleben. Das entschied das Landgericht Stuttgart in einer erstinstanzlichen Bausache nach Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters (LG Stuttgart v. 12.6.2015 – 24 O 521/13). Allgemein anerkannt sind Regeln der Technik dann, „wenn sie der Richtigkeitsüberzeugung der vorherrschenden Ansicht der technischen Fachleute entsprechen und darüber hinaus in der Praxis erprobt und bewährt sind“. Diese Praxisbewährung fehlt bei einem zweilagigen Aufbau mit derartig dünnen Dämmplatten.

Im Ausnahmefall kann ein Bauwerk auch bei einem Verstoß gegen die Regeln der Technik mangelfrei sein, wenn kein tatsächlich nachweisbares, technisches Risiko vorliegt. Bei einem zweilagig verklebten WDVS ist die Mindestdicke aber für die Erhaltung die Standfestigkeit erforderlich, es besteht also ein Risiko für die Standfestigkeit. Da der Hersteller die Verklebung der Platten erst ab einer Stärke vom 40 mm getestet und nur ab dieser Stärke eine Garantie übernimmt. Schon aus diesen Herstellervorgaben ergibt sich ein Stand der Technik, der nicht eingehalten wurde. Damit ist das WDVS mangelhaft und der Bauherr kann Schadensersatz nach § 13 Abs . 7 Nr. 3 VOB/B verlangen.

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