Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
15.12.2014

Rauchwarnmelder – muss Mieter Einbau dulden und Kosten tragen?

Rauchwarnmelder – muss Mieter Einbau dulden und Kosten tragen?Der Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen wird durch die meisten Landesbauordnungen zwingend vorgeschrieben. Müssen Mieter den Einbau dulden, auch wenn sie bereits eigene Rauchmelder installiert haben? Wer trägt die Kosten für den Einbau, die Miete der Geräte und deren Wartung?

LG Halle, Urteil vom 30.06.2014 – 3 S 11/14

Das Landgericht Halle hat in zweiter Instanz einen Mieter verurteilt, den Einbau von Rauchwarnmeldern in der Wohnung zu dulden. Damit bestätigte das Gericht das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Halle. Nach Ansicht der beiden Gerichte stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierung dar bzw. eine Maßnahme, „die der Vermieter nicht zu vertreten hat“ (§ 555b Abs. 6 BGB). Damit ist gemeint, dass Eigentümer in 13 von 16 Bundesländern gesetzlich verpflichtet sind, Rauchwarnmelder in Wohnungen einzubauen.

Rauchwarnmelder als Modernisierung

Ob der Einbau von Rauchmeldern eine Modernisierungsmaßnahme darstellt, ist nicht ganz unumstritten, wird aber von den meisten Gerichten bejaht (AG Burgwedel v. 1.7.2010 – 73 C 251/09; bestätigt durch LG Hannover v. 9.12.2010 – 1 S 24/10; AG Hamburg-Blankenese v. 16.2.2011 – 531 C 341/10; LG Magdeburg v. 27.9.2011 – 1 S 171/11; AG Hamburg-Blankenese v. 26.6.2013 – 531 C 125/13). Demnach ist der Mieter verpflichtet, den Einbau und auch die regelmäßigen Prüf- und Wartungsarbeiten zu dulden (auch hierzu gibt es eine abweichende Meinung: AG Hagenow v. 1.4.2010 – 10 C 359/09), solange dies nicht eine unzumutbare Härte darstellt. Da der Einbau bzw. die Wartung mit wenigen Handgriffen erledigt ist, liegt meist keine Härte vor. Der Mieter muss vermieterseitig gestellte Rauchmelder auch dulden, wenn er selbst schon eigene installiert hatte, entschied das Landgericht Hallte am 30.6.2014. Allerdings ist auch diese Frage nicht unumstritten (so wie LG Halle: LG Hannover v. 9.12.2010 – 1 S 24/10; AG Hamburg-Blankenese v. 26.6.2013 – 531 C 125/13; dagegen aber: AG Hamburg-Barmbek v. 29.11.2011 – 814 C 125/11).

Wer trägt die Kosten?

Modernisierungskosten sind nach §§ 559 ff. BGB auf Mieter umlegbar. Dies betrifft also die Kosten der Anschaffung und des Einbaus. Wartungskosten können nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn er vertraglich überhaupt verpflichtet ist Betriebskosten zu tragen. Einige Gerichte meinen, dass Wartungskosten (AG Bielefeld v. 30.3.2011 – 17 C 288/11) und die Mietkosten der Rauchmelder (AG Schönebeck v. 4.5.2011 – 4 C 148/11) ausdrücklich im Mietvertrag genannt sein müssen. Richtig dürfte wohl sein, dass durch Modernisierung neu entstandene Betriebskosten – also auch Wartungs- und Mietkosten – auch ohne vertragliche Regelung abrechenbar sind (so LG Hannover v. 9.12.2010 – 1 S 24/10; LG Magdeburg v. 27.9.2011 – 1 S 171/11).

Rauchwarnmelder nicht in allen Bundesländern Pflicht

Die meisten deutschen Landesbauordnungen schreiben vor, dass die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Wer dafür verantwortlich ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich: Manche Bauordnungen nehmen ausdrücklich Mieter (Niedersachsen) bzw. Besitzer (Mecklenburg-Vorpommern) in die Pflicht. Sobald der Mieter im Besitz des Wohnungsschlüssels ist, ist er auch Besitzer der Wohnung. Die meisten Bauordnungen sagen nicht ausdrücklich, wer die Wohnung mit Rauchmeldern ausstatten muss – dann ist es wohl der Eigentümer. In Brandenburg und in Berlin soll die Rauchmelderpflicht eingeführt werden, in Sachsen ist sie noch nicht in Sicht.

Rechtsanwalt Mathias Münch
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Quelle des Artikelbildes: © Bernd Kasper / pixelio.de

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