Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
25.10.2014

Privatgutachten bei Mängeln – wer trägt die Kosten?

Privatgutachten bei Mängeln – wer trägt die Kosten?

Kurzmeldung

OLG Zweibrücken, Beschluss v. 31.3.2014  – 2 W 14/12

Vor dem OLG Zweibrücken stritten sich der Auftraggeber und ein Bauunternehmen über die Kosten eines vorgerichtlichen, privaten Mangelgutachtens. Der Auftraggeber hatte 30 Mängel an Dachdeckerarbeiten gerügt den Bauunternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Dieser legte ein Privatgutachten vor, erklärte die Mängel für (teilweise) beseitigt und beantragte im weiteren Verlauf ein selbständiges Beweisverfahren. Parallel beauftragte der Auftraggeber seinerseits einen Privatgutachter. Die Gutachtenkosten wollte der Auftraggeber im Kostenerstattungsverfahren dem Unternehmer auferlegen lassen.

Zu Unrecht! Zu den Gerichtskosten des Klageverfahrens gehören zwar auch die Kosten eines vom Gericht bestellten, öffentlich bestellten und vereidigten Gerichtssachverständigen, der im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens ein Gutachten erstellt. Vorgerichtliche, private Gutachten gehören meist nicht zu den Prozesskosten. Es genügt nämlich, dass der Auftraggeber vor Gericht die Symptome von Mängeln beschreibt, ohne sie wie ein Sachverständiger beschreiben oder deren Ursache erklären zu können (“Symptomtheorie”). Im Einzelfall kann es dennoch sinnvoll sein, zur Unterstützung eines Gerichtsverfahrens ein Privatgutachten einzuholen: Nämlich dann, wenn eine Partei im Prozess ohne Sachverständigen die Mängel nicht „substantiiert“, also so genau vortragen kann, dass sie von einem Gerichtssachverständigen überprüft werden können. Nur in diesem Fall sind Privatgutachten sachdienlich und so prozessbezogen, dass ihre Kosten im Kostenerstattungsverfahren berücksichtigt werden können. Ein solcher Fall lag hier aber nicht vor.

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