Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
03.02.2015

OVG Hamburg: Keine blickdichte Einfriedung an öffentlichen Wegen!

OVG Hamburg: Keine blickdichte Einfriedung an öffentlichen Wegen!

Kurzmeldung

OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2014 – 2 Bf 8/14

Zäune und andere Einfriedungen dürfen nach § 11 Hamburgische Bauordnung (HBauO) nur 1,50 m, bei gewerblich genutzten Grundstücken 2,25 m hoch sein. Sie dürfen nur bei Gewerbeimmobilien blickdicht sein. Abweichungen von den Vorgaben der Bauordnung können gemäß § 69 HBauO zugelassen werden, wenn die Abweichung mit öffentlichen Belangen vereinbar ist (dabei sind der Zweck der Regelung und die nachbarlichen Belange zu berücksichtigen, oder wenn das Wohl der Allgemeinheit eine Abweichung erfordert. Eine 2,25 m hohe, geschlossene Mauer ist in einem Wohngebiet als Einfriedung zu öffentlichen Wegen nicht zulässig. Das entschied das OVG Hamburg in einer Berufungssache. Schon das Verwaltungsgericht hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass eine solche Mauer nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. Denn das Verbot nicht durchbrochener Einfriedungen an öffentlichen Wegen und in Vorgärten (§ 11 HBauO), sei eine „stadtbildgestaltende, positive Gestaltungsvorschrift“ , die „ein offenes Stadtbild ermögliche“. Der Kläger dagegen meinte, die Vorschrift des § 11 HBauO solle die lediglich Passanten vor einem „Tunnelblick“ bewahren, so dass für sein Vorhaben eine Ausnahme möglich sei. Dem widersprach das OVG: Dem Gesetzgeber sei es in § 11 und in § 9 Abs. 2 HBauO um die Gestaltung von und den Einblick in Vorgärten gegangen. Dass das Verbot blickdichter Einfriedungen nicht unter § 12 „Gestaltung“ geregelt sei, bedeute nicht, dass § 11 nicht auch einen stadt- und landschaftsgestalterischen Zweck habe. Die Vermeidung des Tunnelblicks bei Passanten sei nicht die einzige Aufgabe des § 11 HBauO. Da die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 69 HBauO nicht gegeben sind, müsse auch die Ermessensentscheidung des Bauamts nicht nachgeprüft werden. Das OVG wies die Berufung ab, die Mauer darf nun nicht gebaut werden!

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