Hat der Auftraggeber den Bauvertrag vorzeitig gekündigt und war ein Pauschalpreis vereinbart, bereitet die korrekte Abrechnung oft Probleme. Der BGH hat nun (erneut) entschieden, wie ein solcher Pauschalpreisvertrag abzurechnen ist, wenn nur noch ganz geringfügige Restleistungen offen sind.
BGH, Urteil vom 16.10.2014 – VII ZR 176/12
Der Entscheidung lag ein Bauvertrag über die Errichtung eines japanischen Gartens auf einer Dachterrasse zugrunde. Nachdem die Arbeiten größtenteils fertiggestellt waren, wollte der Bauherr den geplanten Meditationsplatz nicht mehr – dies gilt als Teilkündigung des Bauvertrages. Der Bauunternehmer rechnete seine Leistung nun so ab, dass er vom Pauschalpreis den Wert der Leistung ‚Mediationsplatz’ abzog und den Rest in die Schlussrechnung einstellte. Landgericht und Oberlandesgericht hielten diese Abrechnung für nicht ordnungsgemäß und verweigerten dem Bauunternehmer den Anspruch auf restlichen Werklohn.
Pauschalpreisvertrag – wie abrechnen?
Grundsätzlich muss bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag so abgerechnet werden, dass der Bauunternehmer die bereits erbrachten von den noch nicht erbrachten Leistungen abgrenzt. Der Bauunternehmer muss also – da für die Gesamtleistung eine Pauschale vereinbart ist – seine Kalkulation offenlegen, den Wert der erbrachten Teilleistungen und der Gesamtleistung ermitteln und zum Pauschalpreis ins Verhältnis setzen (BGH v. 25.7.2002 – VII ZR 263/01). Nach diesen Grundsätzen zur Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrages ist es eigentlich nicht möglich, lediglich den Wert der offenen Leistungen vom Gesamtpreis abzuziehen. Bis hierhin waren die Entscheidungen der ersten beiden Instanzen auch in Ordnung.
„Ganz geringfügige Restleistungen“ beim Pauschalpreisvertrag
Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, darf ausnahmsweise anders abgerechnet werden, wenn nur noch ganz geringfügige Restleistungen offen sind. Dann kann, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, eine Bewertung der nicht erbrachten Leistungen und deren Abzug vom Gesamtpreis ausreichen (so auch BGH v. 4.5.2000 – VII ZR 53/99). Mit dieser Begründung gab der BGH dem Bauunternehmer Recht.
522 Abs. 2 ZPO und der Grundsatz „über mir der Himmel“
Das Berufungsgericht, das die oben zitierte BGH-Rechtsprechung rechtsfehlerhaft nicht beachtet hat, griff überdies zum Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO. Das bedeutet, dass das Gericht die Berufung für offensichtlich aussichtslos hält und sofort, ohne mündliche Verhandlung, zurückweist. Das Berufungsgericht hat auch keine Revision zum Bundesgerichtshof (3. Instanz) zugelassen. In letzter Zeit ist leider verstärkt die Haltung von Berufungsrichtern anzutreffen, über ihnen dürfe es nur noch den Himmel geben. Das ist gerade dann bedauerlich, wenn – wie hier – Recht falsch angewendet wird, obwohl es einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen dazu gibt. Zum Glück lag der Streitwert über der Grenze von 20.000,00 €, so dass der BGH diese Fehlentscheidung im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde korrigieren konnte.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin
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Quelle des Artikelbildes: © S.Geissler / pixelio.de
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