Mehrvergütung bei Bauzeitverzögerung – OLG Köln erschwert Darlegung
Kurzmeldung
OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2015 – 17 U 35/14
Bauzeitverzögerungen, die der Bauunternehmer nicht zu vertreten hat, können zu Mehrkosten beim Bauunternehmer führen. Einen Anspruch auf Entschädigung kann der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber nur dann geltend machen, wenn die Verzögerung nicht in seiner Verantwortung liegt und er darlegen kann, welcher finanzielle Mehraufwand ihm entstanden ist. An dieser Darlegungslast scheitern Klagen auf Entschädigung wegen Bauzeitverzögerung oft. Der Bundesgerichtshof hatte 2007 entschieden, dass die Darlegung des Anspruchs nicht unangemessen erschwert werden dürfe; der Bauunternehmer müsse „nur“ darlegen, welche Aufwendungen er tatsächlich hatte und ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass bei größeren Bauvorhaben eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung erforderlich ist. Der Unternehmer müsse alle Einnahmen und Ausgaben betreffend der geplanten und durchgeführten Arbeiten gegenüberstellen, und zwar einmal mit Bauzeitverzögerung und einmal fiktiv ohne diese.
In der Praxis stellt die Darlegung des Mehrvergütungsanspruchs den Auftragnehmer vor enorme Schwierigkeiten. Vor Gericht wird ein Auftragnehmer ohne ein baubetriebliches Gutachten kaum Aussichten auf Erfolg haben. Anspruchsgrundlage für einen Mehrvergütungsanspruch bei Bauzeitverzögerung ist § 642 BGB bzw. § 2 Abs. 5 VOB/B; letzteres ist umstritten.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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