Achtung Bauunternehmer: In Werbeprospekten getätigte Äußerungen zur Beschaffenheit von Baumaterialien und Bauleistungen binden den Unternehmer genauso wie den Verkäufer von Waren. Werbeaussagen können eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung begründen.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.1.2015 – 22 U 154/14
Bauunternehmer, die Werbeprospekte herausgeben, sollten wissen: Für die Werbeäußerungen im Prospekt muss der Auftragnehmer im Zweifel auch einstehen. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aussagen für den Auftraggeber von wesentlicher Bedeutung sind und der Auftragnehmer dies erkennen kann. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall bot ein Bauunternehmer eine Kellerabdichtung an und überreicht ein Prospekt, in dem es heißt: “Die Patentlösung für trockene Keller – Wirkungsvoll. Wasserdicht. Werterhaltend.”, “Wasser dringt nicht mehr ein”, “Effiziente Abdichtung” und „Dauerhaftigkeit der Maßnahme“. Als nach der Fertigstellung der Arbeiten der Keller immer noch feucht ist, verlangt der Auftraggeber zunächst Mängelbeseitigung und nach dem Rücktritt vom Vertrag die Rückerstattung des gezahlten Werklohns.
Wer trocken verkauft muss trocken liefern
Der Auftraggeber bekommt in beiden Instanzen Recht. Der Bauunternehmer argumentierte, er habe nur eine Abdichtung der Hohlkehle gegen drückendes Grundwasser von unten geschuldet. Die von oben durchsickernde Feuchtigkeit, z.B. durch Niederschläge, müssten durch eine zusätzliche Abdichtung ferngehalten werden. Das Gericht legte den Bauvertrag aber dahingehend aus, dass die Gesamttrockenlegung des Kellers vereinbart war. Der Bauherr habe die Werbeaussagen so verstehen dürfen, dass der Bauunternehmer – egal, welche konkreten Baumaßnahmen er anbietet – alles Erforderliche zur Trockenlegung des Keller tun werde. Erst kürzlich hatte das OLG Brandenburg entschieden, dass ein „funktionierendes Werk“, also ein trockener Keller geschuldet ist, wenn “Mauerwerkstrockenlegung” vereinbart wird (OLG Brandenburg v. 13.2.2014 – 12 U 133/13). Ebenso hatte das OLG Celle geurteilt (OLG Celle v. 16.5.2013 – 16 U 160/12).
Werbeprospekt kann stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung begründen
Grundsätzlich hat der Bauunternehmer das vereinbarte Werk mangelfrei herzustellen. Wann etwas mangelhaft ist, hängt also davon ab, was vereinbart wurde. Das Werk ist nach § 633 Abs. 2 mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Sofern keine Beschaffenheit vereinbar ist, muss das Werk für die vertraglich vereinbarte Verwendung geeignet sein. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall war im Vertrag tatsächlich keine vollständige Trockenlegung des Kellers vereinbart, sondern nur eine Teilabdichtung. Dennoch sind die Werbeaussagen aus dem Prospekt heranzuziehen: „trockener Keller“, „wasserdicht, “Wasser dringt nicht mehr ein” und „effiziente Abdichtung“ sind so konkrete Aussagen, dass der Besteller sich darauf verlassen kann. Der Bauunternehmer muss also vor dem Vertragsschluss klarstellen, dass er nur eine Teilabdichtung gegen von unten drückendes Grundwasser herstellt, aber keine „effiziente Abdichtung“ des Kellers oder die Beschaffenheit „trockener Keller“ gilt als verbindlich vereinbart.
Werbeaussagen: Im Baurecht nicht anders als im Kaufrecht
Auch ein Verkäufer muss die vereinbarte Beschaffenheit liefern. In § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB heißt es ausdrücklich: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung … über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann.“ Werbeaussagen werden nur dann nicht zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Verkäufer bzw. Bauunternehmer die Aussagen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt oder sie für den Käufer bzw. Bauherrn keine Bedeutung für den Vertragsschluss hat.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin
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