Das OLG Hamm hat einem Maklerkunden in zweiter Instanz die Rückzahlung der von ihm bezahlten Maklerprovision zugesprochen. Was war passiert?
OLG Hamm, Urt. v. 26.05.2014 – 18 U 29/13
Aufgrund des Nachweises durch einen Makler schloss der Maklerkunde einen Praxisübernahmevertrag über eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei mit Übernahme der Kundenkartei und -daten. Nachdem der Vermieter keine Zustimmung zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag erteilte, erklärte der Erwerber Rücktritt und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Maklerprovision und Verbotswidrigkeit
Das OLG Hamm ist der Ansicht, der Praxisübernahmevertrag sei verbotswidrig und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Denn die Übernahme der Kundendaten ohne deren Einverständnis verstößt gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Ein nichtiger Hauptvertrag ist zu keiner Zeit wirksam zustande gekommen. Demgemäß ist der Erfolg der Maklertätigkeit – wirksames Zustandekommen des Hauptvertrages – nicht eingetreten und der Makler kann keine Provision verlangen. Konsequenterweise sprach das Gericht dem Maklerkunden einen Rückzahlungsanspruch zu.
Maklerprovision und Rücktritt bzw. Anfechtung
Sobald der Hauptvertrag wirksam zustande gekommen ist, ist auch die Maklerprovision verdient. Das gilt (zumeist) auch dann, wenn der Vertrag nachträglich wieder aufgelöst wird. Beim Nachweis eines Mietvertrages, der später gekündigt wird, liegt es offensichtlich auf der Hand, dass die Maklerprovision nicht nachträglich entfällt. Aber nicht nur bei Kündigung, sondern auch bei späterem Rücktritt bleibt der Provisionsanspruch bestehen. Anders ist es nur, wenn der Maklerkunde, anstatt zu kündigen oder zurückzutreten, auch eine Anfechtung des Vertrages, z.B. wegen arglistiger Täuschung hätte erklären können (OLG Stuttgart v. 7.12.2011 – 3 U 135/11). Die Anfechtung macht den Vertrag von Anfang an zunichte (§ 142 Abs. 1 BGB), so dass auch der Provisionsanspruch entfällt.
Verjährung der Rückzahlung der Maklerprovision
Der Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem dem Maklerkunden die Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe bekannt geworden sind.
Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin
► Dieser Artikel bei Anwalt24.
► Dem Autor folgen bei Google+ und Twitter.
The post Maklerprovision bei Rücktritt und Anfechtung appeared first on Bau-BLawg.