Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
19.02.2015

Keine Maklerprovision ohne schlüssigen Maklervertrag

Keine Maklerprovision ohne schlüssigen MaklervertragDer Anspruch auf Maklerprovision setzt voraus, dass ein Maklervertrag durch Angebot und Annahme zumindest konkludent geschlossen wurde. Nimmt der Kunde kommentarlos ein Angebot oder eine Leistung des Maklers entgegen, kommt kein Vertrag zustande.

LG Düsseldorf v. 11.11.2014 – 35 O 75/13

Das Landgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob durch den ihm vorliegenden E-Mail-Verkehr ein Maklervertrag zustanden gekommen ist. Zunächst trat die Vermieterseite an den Makler heran und teilte mit, einen Mietinteressenten zu suchen. Der Makler übersandte daraufhin ein Exposé und teilte im Anschreiben und in weiteren E-Mails mit, eine Provision von 3 Nettomieten zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Später teilte die Beklagte per E-Mail mit: „vielen Dank für das heutige Telefonat. Wie besprochen teilen wir Ihnen mit, dass wir … 14,25 Euro/m² … als Vertragsmiete kalkulieren.“ Sodann wurde die Beklagte aufgefordert zu bestätigen, dass sie die Provision zahlen werde, was die Beklagte ablehnte.

Sich-Gefallen-Lassen der Maklerleistung

Die Klage des Maklers auf Zahlung der Provision scheiterte. Ein Maklervertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande – Angebot und Annahme. Dies setze, so das LG Düsseldorf ein Verhalten voraus, „das seinen auf Abschluss eines Maklervertrages gerichteten Willen eindeutig und unmissverständlich erkennen lässt und deshalb als entsprechende Willenserklärung (Antrag, Annahme) gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner gewertet werden kann.“ Die Darlegungs- und Beweislast liege beim Makler. Soweit kein schriftlicher oder mündlicher Vertrag abgeschlossen wurde, komme nur ein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten („konkludent“) infrage. Schlüssig kann sich ein Maklerkunde verhalten, der willentlich eine Leistung des Maklers entgegennimmt und dabei weiß, dass der Makler bei erfolgreichem Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Provision verlangt. Eine kommentarlose Entgegennahme des Exposés oder ein Sich-Gefallen-Lassen der Maklerleistung allein genüge nicht, so das Gericht weiter. Dem Gericht genügte es nicht als Angebot oder Annahmeerklärung, dass sich die Beklagte für ein Telefonat bedankt und bestimmte Mietkonditionen übermittelt hatte.

Maklervertrag durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben?

Das Gericht wollte in der E-Mail der Beklagten auch kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben sehen. Durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (§ 346 HGB) kann der Inhalt eines zuvor mündlich oder fernmündlich vereinbarten Vertrages von einem Vertragspartner schriftlich zusammengefasst und dem anderen Vertragspartner übersandt werden. Weicht die schriftliche Zusammenfassung von dem mündlich Vereinbarten ab, so gilt der Inhalt des Bestätigungsschreibens als angenommen, wenn der andere Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht. Dieser Handelsbrauch ist aber nur unter Kaufleuten im Sinne des HGB anerkannt. In dem vom LG Düsseldorf entschiedenen Fall war zwar ein Telefonat geführt, dabei aber kein Maklervertrag ausgehandelt worden.

Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin

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Quelle des Artikelbildes: © S. Hofschlaeger / pixelio.de

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