Innenarchitekt darf sich nicht Architekt nennen
Kurzmeldung
Ein Innenarchitekt darf sich, wenn er bei der Architektenkammer nicht als Architekt geführt ist, nicht „Architekt“ nennen. Tut er es doch, handelt er ordnungswidrig und muss damit rechnen, dass seine Kunden die abgeschlossenen Architektenverträge anfechten oder fristlos kündigen. In einem vom OLG Oldenburg kürzlich entschiedenen Berufungsfall (OLG Oldenburg, Urt. v. 21.5.2014 –3 U 71/13) ließ sich ein Innenarchitekt von den Bauherren mit der kompletten Bauplanung, Vergabe von Leistungen an Bauunternehmen und Bauüberwachung (Leistungsphasen 1 bis 8 nach HOAI) beauftragen und führte im Architektenvertrag und den Planungsunterlagen jeweils den Titel „Architekt“. Planung und Bauausführung waren mangelhaft und unbrauchbar. Der Vertrag selbst ist nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig, so das OLG Oldenburg. Es handelt sich jedoch um eine arglistige Täuschung, da der Innenarchitekt nicht gleichzeitig Architekt war und nicht als solcher von der Architektenkammer geführt wurde, so dass der Bauherr den Vertrag anfechten konnte. Außerdem ist das Fehlen der Eigenschaft „Architekt“ ein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der Bauherr kann nun Schadensersatz verlangen und muss keine Zahlung an den vermeintlichen Architekten leisten.
Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin 0
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