Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
28.04.2015

Gewährleistungssicherheit – entscheidend ist das vereinbarte Bürgschaftsmuster

Gewährleistungssicherheit – entscheidend ist das vereinbarte Bürgschaftsmuster

Kurzmeldung

LG Berlin, Urt. v. 26.3.2015 – 95 O 84/14

Der Bauherr muss die vereinbarte Sicherheitsbürgschaft annehmen und den Sicherheitseinbehalt auszahlen, wenn die Bürgschaft dem vereinbarten Muster entspricht. Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien zwischenzeitlich etwas anderes vereinbart haben und damit von dem ursprünglich im Bauvertrag vereinbarten Muster abgewichen sind, entschied das Landgericht Berlin. Im Bauvertrag über ein Einfamilienhaus war vereinbart: „Die Parteien vereinbaren für die Dauer der Gewährleistung eine Gewährleistungssicherheit (Sicherheit für Mängelansprüche) in Höhe von 5 % der Brutto-Abrechnungssumme. Der AN ist berechtigt, den Sicherheitseinbehalt durch eine Gewährleistungsbürgschaft (Anlage Nr. 4, Muster) … abzulösen“. Die vom Bauunternehmer dem Bauherrn übergebene Bankbürgschaft entsprach nicht dem Muster, da es nur Gewährleistungsrechte (z.B. Kosten der Ersatzvornahme, Minderung, Schadensersatz), aber nicht auch die Rückzahlung etwaiger Überzahlungen sicherte. Zwischenzeitlich hatten die Parteien aber einen Vergleich geschlossen und vereinbart, den Sicherheitseinbehalt „durch Bankbürgschaft“ abzulösen. Damit hätten die Parteien den Inhalt der Sicherheitsvereinbarung geändert, so dass jetzt eine einfache Bankbürgschaft genüge.

Bauherren ist zu raten, ihre Gewährleistungsansprüche entweder durch einen Bareinbehalt von der Schlussrechnungssumme (max. 5% der Abrechnungssumme) oder durch Bankbürgschaft sichern zu lassen. Das Bürgschaftsmuster sollte vom Fachmann entworfen sein und vertraglich vereinbart werden. Ist der Bauherr ein Unternehmer, sollten die Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften auch Schadensersatz und Vertragsstrafen, ggf. auch aus Compliance- und Mindestlohnklauseln absichern.

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