Gewährleistung: Bürgschaft über 7% kann nicht verlangt werden
Kurzmeldung
BGH v. 1.10.2014 – VII ZR 164/12
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der Gewährleistungsansprüche durch eine Bürgschaft in Höhe von 7% der Abrechnungssumme gesichert werden sollen, ist unwirksam. Der BGH sieht darin eine Übersicherung und unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers.
Üblich ist es in Bauwerkverträgen über größere Bauvorhaben, die Vertragserfüllung bis zur Abnahme durch eine Bürgschaft oder durch Sicherungseinbehalte von bis zu 10% der Auftragssumme, Gewährleistungsansprüche nach der Abnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist durch eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5% zu sichern. Der BGH hatte nun eine Klausel zu prüfen, die – bei kundenfeindlichster Auslegung – bedeutet hätte, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% auch Gewährleistungsansprüche abgesichert hätte, während für die Gewährleistungszeit eine weitere Bürgschaft in Höhe von 2% zu leisten war. Insgesamt hätte der Auftragnehmer Bürgschaften über 7% der Abrechnungssumme leisten müssen. Der BGH hielt in früheren Entscheidungen Sicherungsabreden über eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 10% der Abrechnungssumme für eine unangemessene Benachteiligung und unwirksam, während er Gewährleistungssicherheiten über 5% nicht beanstandet hat. Der BGH hat damit zwar keine starre 5%-Grenze aufgestellt, hält aber eine deutliche Überschreitung von 5% – also auch wie im vorliegenden Fall 7% – für unangemessen. Auftraggebern ist zu raten, in AGB die üblichen 5% nicht zu überschreiten.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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