Beweiserleichterung im Beweissicherungsverfahren
Kurzmeldung
Im Beweissicherungsverfahren (selbständiges Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO) kann das Gericht anordnen, dass eine Prozesspartei oder eine dritte, am Verfahren nicht beteiligte Person Urkunden vorlegt. Dies entschied das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 30.1.2014 – 5 W 84/13) mit Verweis auf § 142 ZPO: “Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen.” § 142 ZPO sei im Beweissicherungsverfahren anwendbar (streitig; wie hier das OLG Düsseldorf auch: Kammergericht v. 10.4.2013 – 9 W 94/12). Damit kann die beweisbelastete Partei auch dann den Urkundenbeweis führen, wenn ihr die Urkunde gar nicht vorliegt. Im selbständigen Beweisverfahren geht es häufig darum, einen Mangel oder die Mangelfreiheit einer Kaufsache, eines Bauwerks oder Ähnliches zu beweisen. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um Hüftprotesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige konnte die Beweisfrage nicht beantworten, ohne Fertigungsunterlagen, technische Zeichnungen mit Materialangaben und Prüfzeugnisse der verwendeten Bauteile einzusehen. Das Gericht ordnete jetzt im Beschwerdeverfahren an, dass der Hersteller der Bauteile diese Unterlagen vorlegen muss. Das Beweissicherungsverfahren geht jetzt auf der erstinstanzlichen Ebene (LG Duisburg) weiter.
Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin 0
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