Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
12.01.2015

Bauwerk oder nicht: Wann verjähren Mängelrechte bei Solaranlagen?

Bauwerk oder nicht: Wann verjähren Mängelrechte bei Solaranlagen?Gewährleistungsrechte bezüglich einer gelieferten Solaranlage (Photovoltaik) verjähren nach Kaufrecht innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung. Dies folgt aus § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Eine auf einem Dach installierte Solaranlage gilt nicht als mit dem Grundstück verbunden und deshalb nicht als Bauwerk i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

LG Mainz, Urteil v. 11.12.2013 – 9 O 266/12

Das Landgericht Mainz hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Lieferantin von Solaranlagen auf Schadensersatz verklagt wurde, weil die Solarmodule nach einigen Jahren Schäden aufwiesen. Die Solarmodule waren auf einer Dachbahn aufgebracht, die auf die Dachabdichtung eines Unternehmensgebäudes geschweißt wurde. Die Lieferung erfolgte im Jahr 2008, die Klage wurde 2012 eingereicht.

Mängelrechte verjähren beim Kauf in der Regel in 2 Jahren

Die Beklagte wandte Verjährung ein und bekam Recht. Gewährleistungsrechte – und dazu gehört auch etwaiger Schadensersatz aufgrund von Mängeln – verjähren bei Kaufsachen innerhalb von zwei Jahren ab der „Ablieferung“, wie es in § 438 Abs. 1, 2 BGB heißt. Von der zweijährigen Verjährungsfrist bei Mängeln an Kaufsachen sind zwei Fälle ausgenommen: im Grundbuch eingetragene Rechte und dingliche Rechte verjähren innerhalb von 30 Jahren. Bei Bauwerken verjähren Mängelrechte innerhalb von 5 Jahren. Letztere Frist entspricht der Verjährungsfrist für Mängel bei Bauwerkverträgen, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Was ist ein Bauwerk?

Als Bauwerk im Sinne des BGB gilt eine mit dem Erdboden fest verbundene Sache, die durch Material und Arbeit hergestellt wurde. Durch ihre feste Verbindung mit dem Erdboden wird sie wesentlicher Bestandteil (§ 94 BGB) des Grundstücks. Ursprünglich bewegliche Bauteile werden wesentlicher Bestandteil, wenn sie so fest mit dem Grundstück verbunden werden, dass sie nur unter Beschädigung oder Wesensveränderung wieder getrennt werden können. So werden z.B. gelieferte Fenster Bestandteil des Gebäudes (und damit Eigentum des Grundstückseigentümers), wenn sie in die Fensteröffnungen eingeschäumt und beigeputzt werden. Für diese Bauteile kann ebenfalls die 5-jährige Verjährung gelten, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes verwendet werden (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b BGB).

Baurecht oder Kaufrecht – es kommt darauf an

Dass das LG Mainz hier Kaufrecht angewandt hat und kein Baurecht, liegt an der vertraglichen Vereinbarung: Die Solarpanels waren von der Beklagten nur angeliefert, aber nicht montiert worden. Liegt das Hauptaugenmerk, wie z.B. beim Fenstereinbau auf dem Einbau von zu liefernden Bauteilen, also auf dem fertigen „Werk“ – Einbau und Beiputzen von Fenstern –, so liegt Werkvertragsrecht (Baurecht) vor. Sollen die Bauteile in erster Linie angeliefert und in das Eigentum des Käufers überführt werden, so liegt Kaufrecht vor. Denn beim Einbau von Bauteilen in ein Gebäude passiert der Eigentumswechsel, wie oben dargestellt wurde, bereits automatisch nach § 94 BGB.

Im vorliegenden Fall ging es nur um die Anlieferung von Teilen, die weder mit dem Grundstück verbunden noch zur Herstellung des Gebäudes verwendet wurden. Deshalb verjährten die Gewährleistungsansprüche nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB innerhalb von 5 Jahren, sondern nach Nr. 3 innerhalb von 2 Jahren, also im Jahr 2010.

Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin

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