Baumangel arglistig verschwiegen – keine Verjährung!
Kurzmeldung
OLG Jena v. 12.2.2014 – 7 U 458/13
Kennt der Bauunternehmer einen Baumangel und verschweigt er ihn arglistig, kann er sich nicht auf die 5-jährige Verjährung der Gewährleistungsrechte berufen. Ein arglistiges Verschweigen liegt vor, wenn 30 Brandschutzklappen bestellt sind, aber nur 18 eingebaut und 25 abgerechnet werden.
Wenn der Bauunternehmer oder seine Mitarbeiter (dann spricht man von “Organisationsverschulden”) ein Bauwerk herstellen und sich ihnen Baumängel geradezu aufdrängen, müssen sie den Auftraggeber hierüber informieren. Wurden – wie hier – zu wenige Brandschutzklappen eingebaut, aber eine größere Menge abgerechnet, musste der Bauunternehmer den Mangel erkennen. Dass er dennoch mehr Klappen abgerechnet hat als eingebaut, ist kein einfacher “Abrechnungsfehler”. Vielmehr hat der Bauunternehmer hier entweder bewusst falsch abgerechnet oder zumindest “ins Blaue hinein”, also ohne die Leistungen seiner Mitarbeiter zu überprüfen. Aber auch eine Abrechnung ins Blaue hinein kann ein arglistiges Verschweigen darstellen.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von 5 Jahren nach der Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) bzw. bei VOB/B-Verträgen innerhalb von 4 Jahren, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Die Verjährung von Ansprüchen wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln verjährte nach altem Recht innerhalb von 30 Jahren, nach neuem Recht innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB), allerdings erst von dem Zeitpunkt an, in dem der Auftraggeber Kenntnis des Mangels erhält (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach den Feststellungen des OLG Jena konnte der Kläger/Auftraggeber den Mangel nicht erkennen, weshalb die neue, 3-jährige Verjährungsfrist nicht in Gang gesetzt wurde. Somit konnte er seinen Anspruch auf Schadensersatz noch durchsetzen.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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