Baumängel – Ersatzvornahme ohne Fristsetzung möglich?
Kurzmeldung
LG Düsseldorf, Urteil vom 9.9.2014 – 16 O 252/10
Bei Baumängeln darf der Bauherr Mängel erst dann selbst beseitigen („Ersatzvornahme“) und die Mängelbeseitigungskosten von dem Bauunternehmer verlangen, wenn er diesem erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 637 Abs. 1 BGB). Diese Fristsetzung kann aber entfallen, wenn der Bauunternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Dies soll nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9.9.2014 schon dann der Fall sein, wenn der Bauunternehmer wiederholt erklärt, „dass ein Mangel von hier aus nicht anerkannt wird.“ In dem vorliegenden Fall hatte ein Sachverständiger, der die Eigentümergemeinschaft bei der Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger vertrat, Feuchtigkeit und Salzausblühungen im Sockelbereich eines Wohngebäudes festgestellt. Nachdem die Bauträgerin erklärt hatte, dass sie einen Mangel nicht anerkennt, klagte die Eigentümergemeinschaft auf einen Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten und bekam Recht.
Die Urteilsbegründung ist problematisch, weil sie nicht so recht mit der BGH-Rechtsprechung zusammenpassen will. Der BGH meint in ständiger Rechtsprechung: „Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erfüllungsverweigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner unmissverständlich und eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen. Dafür reicht das bloße Bestreiten des Mangels oder des Klageanspruchs nicht aus. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen will und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung werde umstimmen lassen“ (BGH v. 29.6.2011 – VIII ZR 202/10). Die Ablehnung eines Mangels ist somit nicht gleichbedeutend mit der Ablehnung der Erfüllung und Mängelbeseitigung. Denn es ist nicht gesagt, dass sich der Bauherr guten Argumenten verschließt und auch durch einen weiteren Mangelnachweis nicht umstimmen lässt.
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin 0
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