Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
28.10.2014

Bau: Kein Werklohn ohne Abnahme?

Bau: Kein Werklohn ohne Abnahme?

Kurzmeldung

OLG Frankfurt v. 29.9.2014 – 1 U 283/12

Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn, solange das Bauwerk nicht abgenommen wurde oder zumindest abnahmefähig – also im Wesentlichen mangelfrei – ist. Das gilt aber nur im Erfüllungsstadium.

In einer im Bauwesen typischen Fallkonstellation hat das OLG Frankfurt als Berufungsgericht lehrbuchartig erläutert, inwieweit ein Bauwerklohnanspruch die Abnahme der Bauleistung voraussetzt. Die Zahlung aus der Schlussrechnung hätte dennoch nur verlangt werden können, wenn der Bauherr oder Auftraggeber die Abnahme erklärt hätte oder das Werk zumindest abnahmefähig gewesen wäre. Beides lag nicht vor, da in der ersten Instanz ein Sachverständiger wesentliche Baumängel festgestellt hatte. Allerdings gibt es von dem Grundsatz, dass Werklohn erst mit der Abnahme fällig wird, verschiedene Ausnahmen: So kann sich der Auftraggeber nicht auf die fehlende Abnahme berufen, wenn er sie ernsthaft und endgültig verweigert hat, es ihm also auch nicht mehr auf die Mängelbeseitigung ankommt. Werklohn ohne vorherige Abnahme kann auch dann verlangt werden, wenn das „Erfüllungsstadium“ beendet ist, d.h. wenn eine Mängelbeseitigung nicht mehr möglich ist oder vom Auftraggeber verweigert wird. Wurden die Mängel bereits im Wege der Ersatzvornahme beseitigt und/oder verlangt der Auftraggeber Schadensersatz oder Minderung wegen der Mängel, so muss der Bauunternehmer keine Mängel mehr beseitigen und kann Schlussrechnung legen – dann ggf. unter Abzug berechtigter Gegenforderungen.

Das Landgericht hatte in erster Instanz fehlerhaft entschieden und dem Bauunternehmer den Werklohn Zug um Zug gegen die Mängelbeseitigung zugesprochen. Das geht freilich nicht: Entweder ist der Zahlungsanspruch fällig oder nicht. Anders mag es sein, wenn nach der Abnahme neue Mängel auftreten und der Auftraggeber der eigentlich fälligen Schlusszahlung eigene, neue Gegenforderungen entgegenhalten kann.

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