Aufatmen bei Fußballfans, und nicht nur von Borussia Dortmund: Nachbarn, denen eine Fußballfahne ein Dorn im Auge ist, haben keinen Anspruch auf das Einschreiten der Bauaufsicht.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.7.2014 – 10 A 1787/13
Schwarz-Gelb oder lieber Königsblau-Weiß? Ein Fahnenmast auf einem Privatgrundstück mit einer Fahne des Fußballvereins Borussia Dortmund – außerhalb Dortmunds! – erregte die Gemüter und beschäftigte die Gerichte: Das Verwaltungsgericht Arnsberg und das Oberverwaltungsgericht in Münster. Der Nachbar störte sich an der Borussia-Fahne, begründete dies mit optischen und akustischen Beeinträchtigungen und meinte, ein Fahnenmast sei als „Fremdwerbeanlage“ in einem Wohngebiet allgemein nicht zulässig. Dies sahen die Gerichte allerdings anders.
Fußballfahne – eine Werbeanlage?
Ob Werbetafeln in reinen bzw. allgemeinen Wohnanlagen nach §§ 3 und 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig sind, ist ebenso umstritten wie die Frage, ob die Baunutzungsverordnung und das sonstige Bauplanungsrecht überhaupt auf Werbeanlagen anwendbar ist. Handwerksbetriebe, Einzelhandelsläden, Kneipen, Hostels und andere kleinere Gewerbebetriebe, die in Wohngebieten zulässig sein können, dürfen auf ihrem Grundstück auch eine Werbetafel anbringen, soweit sie „untergeordnet“, also nicht überdimensioniert ist. Fremdwerbung ist dagegen wohl unzulässig. Aber kann die Vereinsfahne eines Fußballklubs eine Werbeanlage sein?
BVB-Fahne ist „private Lebensäußerung“
Nein, sagt das OVG Nordrhein-Westfalen. Auch wenn an dem Fahnenmast ausschließlich die BVB-Fahne wehen soll, wolle der Eigentümer nicht in erster Linie Werbung für die Borussia Dortmund GmbH & Co. KG betreiben. Vielmehr solle mit der Fahne nur die Verbundenheit mit dem Fußball und dem Lieblingsverein ausgedrückt werden. Der Fahnenmast mit der BVB-Fahne sei als „private Lebensäußerung im eigenen Wohnbereich“ nicht als gewerbliche, sondern als Wohnnutzung anzusehen und deshalb zulässig. Auch eine Lärmbelästigung durch die Fahne konnte das Gericht nicht feststellen, zumal der Fahnenmast 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt wurde.
Die Fußballfahne des Nachbarn mag manchem als optische Zumutung erscheinen. Ein Fall für die Bauaufsicht ist sie allerdings nicht!
Rechtsanwalt Mathias Münch
BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN, Berlin
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Quelle des Artikelbildes: Erich Westendarp / pixelio
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