Architekt muss Wunschvorstellungen des Auftraggebers auf Machbarkeit prüfen
Kurzmeldung
OLG Hamm, Urt. v. 7.5.2014 – 12 U 184/12
Wer einen Architekten mit der gesamten Planung eines Bauvorhabens beauftragt und seine Wunschvorstellungen in einer Zeichnung skizziert, darf erwarten, dass der Architekt die Vorstellungen auf ihre Machbarkeit prüft und, soweit möglich, realisiert. Hält der Architekt die Vorstellungen seines Auftraggebers fälschlicherweise für nicht machbar, haftet er auf Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4, § 280 BGB. Das entschied das OLG Hamm in einem gerade veröffentlichten Urteil (OLG Hamm v. 7.5.2014 – 12 U 184/12). Nach der Vorstellung des Bauherrn, der ein exklusives Wohnanwesen errichtet haben wollte, sollte es eine bogenförmige Zufahrt zum Hauseingang und wendefrei wieder zurück zur Straße geben, so dass vor dem Eingang unter einem Vordach das Ein- und Aussteigen zu beiden Seiten eines Fahrzeugs möglich sein sollte. Ein Sachverständiger stellte fest, dass aufgrund des Geländegefälles eine solche Ausführung nicht zu realisieren ist, aber hätte realisiert werden können, wenn das Gebäude spiegelverkehrt geplant und gebaut worden wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich der Bauherr bei zutreffender Aufklärung durch den Architekten für die zweite Alternative entschieden hätte. Das OLG Hamm meint: „Kommt ein Architekt im Zuge seiner Überprüfung der Machbarkeit fehlerhaft zu der Einschätzung, dass die Wunschvorstellungen nicht zu realisieren sind, entlastet es ihn nicht, wenn der Bauherr aufgrund dieser ihm mitgeteilten fehlerhaften Einschätzung – aus seiner Sicht unvermeidlich – seine Wunschvorstellung aufgibt. Die Unterschrift des Klägers unter der Genehmigungsplanung entlastet die Beklagte daher nur insoweit, als ihre Planung alternativlos war.“
Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin 0
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