Rechtsanwalt Mathias Münch

BRL BOEGE ROHDE LUEBBEHUESEN
10117, Berlin
Rechtsgebiete
Immobilien, Baurecht, Architektenrecht Wohnungseigentumsrecht Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
24.07.2014

Änderung des Leistungsverzeichnisses durch Architekt

Änderung des Leistungsverzeichnisses durch Architekt

Kurzmeldung

OLG Köln, Urt. v. 28.5.2014 – 11 U 99/10

Erklärungen des Architekten gegenüber Bauunternehmern auf der Baustelle können für und gegen den Bauherrn bzw. Auftraggeber wirken. Lässt ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt nach anfänglicher Beanstandung und Diskussion über die eingesetzten Baumaterialien (statt des ausgeschriebenen Putzes verwendete der Bauunternehmer eine anderen Putzsorte) seine Beanstandungen fallen, kann davon ausgegangen werden, dass der andere Putz gebilligt wird. Das entschied das OLG Köln am 28.5.2014, und weiter: Lässt der Bauunternehmer zudem auch die ausgeschriebene Grundierung des Putzuntergrundes mit Haftgrund weg, so entspricht das Werk nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft. Nicht erforderlich ist insoweit, dass der Putz infolge der fehlenden Grundierung Schäden aufweist; bereits “eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs” genügt für die Annahme eines Mangels (so auch OLG Köln v. 22.9.2004 – 11 U 93/01). Weiter entschied das OLG Köln: Daraus, dass der Architekt seine Beanstandungen gegen die Putzausführung, die vom vertraglichen Leistungssoll abwich, aufgegeben habe, könne nicht geschlossen werden, dass auch auf die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Grundierung verzichtet wird. Das OLG blieb dabei, dass die Putzarbeiten mangelhaft waren. Da infolge des Mangels Abdichtarbeiten (Dichtschlämme) des Bauunternehmers zweifach ausgeführt werden mussten und der Mangel von dem Bauunternehmer selbst zu vertreten war, erhält er nun nur einmal die Vergütung für die Abdichtung.

Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin 0

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