Die Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB ist ein wichtiges Sicherungsinstrument für Bauunternehmer. Es soll Forderungsausfälle durch zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Bauherren absichern. Ein vertraglicher Verzicht ist durch § 648a Abs. 7 BGB ausgeschlossen. Oder doch nicht?
OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.7.2013 – 22 U 211/12
Ein Bauunternehmer verlangt restlichen Bauwerklohn, der Auftraggeber verlangt Schadensersatz in Höhe der Mehrkosten, die ihm durch die Fertigstellung des Bauvorhabens durch einen anderen Bauunternehmer entstanden sind. Wie so oft hatten sich Auftraggeber und Auftragnehmer gegenseitig blockiert: Der Auftragnehmer verlangte eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB, setzte eine Frist und erklärte nach Fristablauf die Kündigung, der Auftraggeber setzte dem Auftragnehmer Fristen und erklärte seinerseits die Kündigung. Wer bekommt Recht? War die Kündigung des Bauunternehmers berechtigt, kann er den vereinbarten Preis abrechnen und muss lediglich ersparte Aufwendungen abziehen; war die Kündigung des Bauherrn berechtigt, muss dieser nur die mangelfrei fertiggestellten Teile des Bauvorhabens bezahlen und kann davon Schadensersatz abziehen.
Bauhandwerkersicherung verlangen!
§ 648a BGB sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst kann der Bauherr für seine noch zu erbringenden Vorleistungen eine Sicherheit verlangen (in der Regel eine Bürgschaft). Er kann dem Auftraggeber hierzu eine Frist setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Fristablauf weitere Leistungen verweigert. Die Frist muss angemessen sein, hier geht die Rechtsprechung von 7 bis 10 Tagen aus. Schwieriger wird es, wenn der Auftraggeber eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist: Die Beschaffung einer Bankbürgschaft durch den Verwalter kann deutlich länger dauern. Dennoch darf der Bauunternehmer davon ausgehen, dass objektiv die Beschaffung einer Bankbürgschaft kaum länger als anderthalb Wochen dauert. Ist die Frist abgelaufen, darf der Bauunternehmer die Leistung verweigern oder kündigen. Soweit die Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit zweifelhaft ist, sollten Bauunternehmer unbedingt die Sicherheit nach § 648a BGB anfordern!
Verzicht auf Bauhandwerkersicherung?
§ 648a Abs. 7 BGB lautet: „Eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam“. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall hatten die Parteien ein Besprechungsprotokoll unterzeichnet und einen Tag vor Ablauf der Frist eine neue Regelung getroffen. Eine Partei sollte Unterlagen übersenden, die andere Partei sollte die Unterlagen prüfen, 2 Wochen danach sollte die Sicherheit nach § 648a BGB übergeben werden. Damit, so das Gericht, haben die Parteien das ursprüngliche Sicherungsverlangen und die ursprüngliche Frist aufgegeben. Das sei kein unzulässiger Verzicht auf die Rechte aus § 648a BGB. Denn dadurch sei eine spätere, erneute Fristsetzung zum Stellen der Bauhandwerkersicherung nicht ausgeschlossen. Es ist also möglich, dass ein Bauunternehmer auf die geforderte Sicherheit verzichtet, soweit er seine Rechte aus § 648a BGB nicht generell ausschließt. Letzteres wäre ein Verstoß gegen § 648a Abs. 7 BGB.
Rechtsanwalt Mathias Münch
AKD Dittert, Südhoff & Partner, Berlin
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