Das Finanzamt kann einen für den Steuerpflichtigen günstigen Steuerbescheid, auch wenn er bestandskräftig geworden ist, nach § 129 S. 1 AO noch berichtigen, wenn es sich um eine „offenbare Unrichtigkeit“ handelt: Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Artikel
29.05.2020