Über die Frage, was es für Folgen hat, wenn während eines Rechtsstreits über die richtige Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur (KN) die erteilte (angefochtene) verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, weil die entsprechende Unterposition der Kombinierten Nomenklatur weggefallen ist, hatte nun der Bundesfinanzhof zu entscheiden.
Das beklagte Hauptzollamt hatte der Klägerin unter dem 15.04.2011 eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der von der Klägerin eingeführte Schuhe, die sie für den Einsatz im Golfsport über den Fachhandel vertreibt, nicht als Sportschuhe in die Unterpos. 6403 19 00 KN, sondern in die Unterpos. 6403 99 93 98 (andere Schuhe …) eingereiht worden waren. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22.12.2009 wurde auf die Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, die (u.a.) unter den KN Code ex 64039993 eingereiht werden, ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Im Anhang dieser Verordnung war u.a. der Taric-Code 6403 99 93 98 aufgeführt. Die Verordnung ist gemäß ihres Art. 2 15 Monate, also bis 31.03.2011, in Kraft geblieben.
In dem nach erfolglosem Einspruch geführten Klageverfahren erklärte der Vertreter des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung im Erörterungstermin vom 31.08.2012, die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft sei wegen Wegfalls der Codenummer 6403 99 93 98 (zum 30.06.2012) ungültig geworden. Wenn nun über die Tarifierung der Schuhe zu entscheiden wäre, würden sie in die Unterpos. 6403 99 93 KN eingereiht werden. Die Klägerin erklärte, sie wolle eine Verpflichtung des Hauptzollamtes auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft mit Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN erreichen; sofern es zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage kommen sollte, wolle sie eine entsprechende Feststellung beantragen.
Das Finanzgericht hat die Klage als zulässige und begründete Verpflichtungsklage angesehen und das Hauptzollamt verpflichtet, der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, in der die streitgegenständlichen Schuhe in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht werden. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage stehe nicht entgegen, dass die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft nach Klageerhebung wegen des Wegfalls der Taric-Unterpos. 6403 99 93 98 gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i ZK ungültig geworden sei. Dadurch sei keine Erledigung eingetreten. Mit der Ungültigkeit der erteilten, nicht antragsgemäßen verbindlichen Zolltarifauskunft sei der ursprüngliche Antrag wieder aufgelebt. Nach Wegfall der Entscheidung über den Antrag der Klägerin sei die verfahrensrechtliche Situation mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vergleichbar. Da das Hauptzollamt im Erörterungstermin erklärt habe, auch bei einer erneuten Befassung mit dem klägerischen Antrag keine antragsgemäße verbindliche Zolltarifauskunft zu erteilen, sondern die Ware wiederum der Unterpos. 6403 99 93 KN zuzuweisen, erübrige es sich aus prozessökonomischen Gründen auch, das Verfahren auszusetzen und das Hauptzollamt zur Bescheidung des Antrags aufzufordern. Der Auffassung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 28.04.1998, die Erledigung des Anfechtungsbegehrens erfasse auch das Verpflichtungsbegehren, folge es nicht. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer antragsgemäßen verbindlichen Zolltarifauskunft. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware sprächen für die Einreihung in die von der Klägerin angenommene Codenummer.
Das Hauptzollamt hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Die Klägerin hat ihren Antrag, die Revision zurückzuweisen, um den Hilfsantrag erweitert, festzustellen, dass die erteilte verbindliche Zolltarifauskunft rechtswidrig und das Hauptzollamt verpflichtet war, eine verbindliche Zolltarifauskunft mit der Einreihung der Ware in die Unterpos. 6403 19 00 KN zu erteilen. Das Hauptzollamt hat daraufhin erklärt, nicht mehr an seiner Tarifauffassung festzuhalten. Auf Antrag werde es der Klägerin die gewünschte verbindliche Zolltarifauskunft erteilen.
Unter dem 07.11.2013 hat das Hauptzollamt eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, mit der die streitigen Waren in die Unterpos. 6403 19 00 KN eingereiht worden sind. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Hauptzollamt hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
Mit der Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Revisionsverfahren ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden; der Bundesfinanzhof hatte nunmehr über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Hauptzollamtes gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nicht durch die unter dem 07.11.2013 erteilte verbindliche Zolltarifauskunft erledigt worden ist, sondern die Erledigung des Rechtsstreits bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Ungültigwerden der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a Ziff. i ZK eingetreten ist. Die Kostenentscheidung ist daher gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.
Billigem Ermessen entspricht es, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, so der Bundesfinanzhof, weil die Revision des Hauptzollamtes – ohne die Abgabe der Erledigungserklärungen – erfolgreich und die Klage als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
Wird eine im Wege der Verpflichtungsklage angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK ungültig, ist der Klagegegenstand entfallen und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Anders als das Finanzgericht angenommen hat, kommt eine Fortführung des auf Verpflichtung des Hauptzollamtes zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichteten Klageverfahrens nicht in Betracht. Das Finanzgericht hat verkannt, dass es keinen zollrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Tarifauskunft gibt. Nach Art. 12 Abs. 1 ZK erteilen die Zollbehörden eine verbindliche Zolltarifauskunft auf schriftlichen Antrag sowie unter den Voraussetzungen der Art. 6 und Art. 7 der Zollkodex-Durchführungsverordnung. Wird dem Antragsteller eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, ist sein Antrag beschieden, und zwar unabhängig davon, ob er die tarifliche Einreihung durch die Zollbehörde für zutreffend hält oder nicht. Ein evtl. späteres Ungültigwerden der erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft gemäß Art. 12 Abs. 5 ZK (ob diese angefochten ist oder nicht) führt daher nicht dazu, den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nunmehr als nicht beschieden anzusehen (was im Übrigen die fernliegende Folge nach sich zöge, dass die Zollbehörde in all solchen Fällen von Amts wegen tätig werden und eine neue verbindliche Zolltarifauskunft erteilen müsste). Es trifft daher auch keineswegs zu, dass sich ein Kläger – wie das Finanzgericht meint – in einem solchen Fall in einer verfahrensrechtlichen Situation “mit der der Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 2 FGO vergleichbar” (gemeint wohl § 46 Abs. 1 FGO) befindet. Es mag zwar Fälle geben, in denen die Zollbehörde den Umständen entnehmen kann, dass der Antragsteller nach dem Ungültigwerden der ihm erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft die Erteilung einer neuen verbindlichen Zolltarifauskunft für die nämliche Ware begehrt. Das Finanzgericht übersieht jedoch, dass auch im Fall eines – ggf. konkludent – gestellten, jedoch von der Zollbehörde nicht beschiedenen neuen Antrags auf Erteilung einer verbindliche Zolltarifauskunft eine Untätigkeitsklage ohnehin nicht in Betracht kommt, sondern allein ein Einspruch gemäß § 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung. Die entsprechenden Ausführungen im Finanzgerichts-Urteil sind nicht haltbar, so der Bundesfinanzhof.
Nachdem die angefochtene verbindliche Zolltarifauskunft ungültig geworden war, hätte die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären oder ihren Klageantrag ändern und das Verfahren in Gestalt einer Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) fortführen müssen. Da sie das nicht getan, sondern an ihrem Verpflichtungsantrag festgehalten hat, hätte das Finanzgericht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Klage (schon aus diesem Grund und unabhängig von der Frage eines berechtigten Interesses i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) als unzulässig abweisen müssen.
Die Klägerin hat erst im Revisionsverfahren ihren Klageantrag um einen hilfsweisen Feststellungsantrag erweitert. Auch mit ihrer Klage in Gestalt dieser Änderung konnte sie aber nicht erfolgreich sein, weil es an dem berechtigten Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlte, denn das Hauptzollamt hatte zwischenzeitlich erklärt, an seiner bisherigen Tarifauffassung nicht mehr festhalten zu wollen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.01.2014 – VII R 38/12