Waren aus der zollamtlichen Überwachung zu entziehen, ist nie eine gute Idee. Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu entscheiden, wer Zollschuldner wird, wenn vorübergehend verwahrte Waren auf dem Weg zum Zollamt der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird in einem solchen Fall Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK diejenige Person...
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18.09.2018