Ein Vermieter kann nach Durchführung betimmter Modernisierungen die Miete in einem gewissen Umfang erhöhen. Bei den zugrundezulegenden Kosten für die Modernisierung bleiben hierdurch vermiedene Kosten für die Erhaltung aussen vor (kurz zusammengefasst). Die entsprechende Vorschrift lautet wie folgt: § 559 BGB: (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4...
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10.08.2020