martina heck

28.01.2019

Vorsicht beim Ehegattenarbeitsverhältnis!

Ehepartner müssen immer hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen vorsichtig sein, wenn sie untereinander ein Arbeitsverhältnis eingehen. Ein solches Arbeitsverhältnis, wenn also der eine Ehepartner bei dem anderen angestellt ist, muss immer dem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten, verkürzt gesagt: Das Arbeitsverhältnis muss so ausgestaltet sein wie bei einem „normalen“.

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